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	<title>Vertrag Archive - Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt hinter seinen Möglichkeiten zurück</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/10/22/automatisch-gespeicherter-entwurf/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In nahezu allen deutschen Großstädten mangelt es an Wohnraum. Die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Errichtung neuer Wohnungen werden trotz erheblicher politischer Unterstützung jedes Jahr erheblich verfehlt. Die Versuche diverser Kommunen selbst die fehlenden Wohnungen zu errichten, dürften weitgehend als gescheitert angesehen werden. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren zu einem Einbruch bei den Baugenehmigungen gekommen ist, verursacht v.a. durch eine Kombination aus höheren (eigentlich eher wieder normalen) Darlehenszinsen und gleichzeitig hohen Baupreisen.</p>



<p>Die Ursache für die hohen Baupreise wird von Fachleuten auch darin gesehen, dass jedes Vorhaben hohe Anforderungen erfüllen muss, regelmäßig die sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik. Häufig sind diese in den sog. DIN-Normen niedergelegt, von denen es rund 3.900 mit Relevanz für das Bauen gibt. Und bei weitem nicht alle sind für die Sicherheit eines Gebäudes relevant. In den letzten Jahrzehnten hat sich vielmehr die Tendenz entwickelt auch Komfort- und sonstige Aspekte in DIN-Normen aufzunehmen.</p>



<p>Da es der ständigen zivilrechtlichen Rechtsprechung entspricht, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik regelmäßig den geschuldeten Mindeststandart wiedergeben und für DIN-Normen eine Vermutung bestehen soll, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, gleichzeitig an die Vereinbarung von Abweichungen quasi unerfüllbare Vorgaben gemacht werden, führt dies praktisch dazu, dass DIN-Normen immer eingehalten werden müssen. Und dies führt konsequenterweise zu einer erheblichen Verteuerung der Errichtungskosten.</p>



<p>Schon vor einigen Jahren kam deshalb von Architektenverbänden der Vorschlag eines neuen Bautyps, nämlich des Gebäudetyps E. In einigen Bundesländern ist er auf öffentlich-rechtlicher Ebene der Landesbauordnungen auch eingeführt.</p>



<p>Es hat sich aber schnell herausgestellt, dass es v.a. auch zivilrechtlicher Regelungen bedarf, damit nicht jedes Gebäude des Typs E rechtlich als mangelhaft einzuordnen ist.</p>



<p>Am 29. Juli 2024 hat das BMJ deshalb seinen „Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)“ vorgestellt. Anders als die Bezeichnung „Gebäudetyp E“ vermuten lässt, soll durch das geplante Gesetz kein neuer Gebäudetypus eingeführt werden. Mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ wird der Wunsch zusammengefasst, Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger zu ermöglichen. Der Referentenentwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt insgesamt jedoch leider hinter den Bedürfnissen der Akteure in der Baubrache zurück. Es ist nur zu hoffen, dass er in der vorgeschlagenen Form nicht in Kraft tritt.</p>



<p><strong>I. Geplante Änderungen</strong></p>



<p>Der Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz sieht zwei wesentliche Neuerungen im Bauvertragsrecht vor.</p>



<p>Neue Vermutungsregelung bei Bauverträgen</p>



<p>Der Entwurf sieht vor, dem § 650a BGB einen neuen Absatz 3 anzufügen. Dieser soll lauten:</p>



<p>„(3) Es wird vermutet, dass</p>



<p>1. bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind und</p>



<p>2. bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind.“</p>



<p>Diese Vermutung ist inspiriert von einer Differenzierung, die das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 9.2.2023 – I-5 U 227/21&nbsp; vorgenommen hat.</p>



<p>Neuer Vertragstyp: Der „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“</p>



<p>Der Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz sieht außerdem die Einführung eines gänzlich neuen Vertragstyps vor: den „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“. Die Neuerung soll durch die Neufassung des 4. Kapitels im Werkvertragsrecht verwirklicht werden:</p>



<p>„Kapitel 4</p>



<p>Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern</p>



<p>§ 650o</p>



<p>Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung</p>



<p>(1) Ein Gebäudebauvertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Absatz 1 Satz 1, der ein Gebäude, die zu einem Gebäude gehörende Außenanlage oder einen Teil davon betrifft. Für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern gelten die Absätze 2 und 3.</p>



<p>(2) In der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 können die Vertragsparteien von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklären muss.</p>



<p>(3) Ist keine Beschaffenheit vereinbart, begründet ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2, wenn</p>



<p>1. die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und</p>



<p>2. der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung vor Ausführung der Bauleistung anzeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.“</p>



<p><strong>II. Probleme und Bewertung</strong></p>



<p>Die geplanten Änderungen stehen beide im Zusammenhang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT). Allgemein anerkannte Regeln der Technik bezeichnen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten, die die herrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellen und sich in der Praxis bewährt haben. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung verpflichtet sich der Werkunternehmer bei Vertragsabschluss stillschweigend zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik seines Fachs (BGHZ 139, 16 (19) = NJW 1998, 2814; BGH NZBau 2011, 415 Rn. 11; BauR 1997, 638 (639) = NJW-RR 1997, 1106; 1995, 472; BB 1985, 1561 = NJW 1985, 1769) als Mindeststandort. Die Einhaltung der aRdT ist dementsprechend auch Voraussetzung für die Mangelfreiheit des Werks nach § 633 BGB. Der BGH lässt ein vertragliches Abweichen von den Mindeststandards der aRdT nur unter hohen Voraussetzungen zu, weshalb dies in der Praxis kaum (wirksam) geschieht.</p>



<p>Aus der Baubranche wird diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen kritisiert. Zum einen zwingt die Einhaltung aRdT die Vertragsparteien zur Verwirklichung bautechnischer Standards, die mitunter weder benötigt noch gewünscht seien, was im Ergebnis zu einer Verteuerung der Baumaßnahme führe. Die Verpflichtung zur Einhaltung der aRdT verhindere außerdem Innnovation im Bau, da innovative Bauprodukte und Bauverfahren sich schon denklogisch bisher nicht in der Praxis bewährt haben können. Aus rechtlicher Hinsicht ist vor allem zu kritisieren, dass ein Werk aufgrund der BGH-Rechtsprechung trotz Gebrauchstauglichkeit sachmangelhaft sein kann. Der Referentenentwurf verfestigt nun diese Rechtsprechung, trotz der berechtigten Kritik aus der Baubranche.</p>



<p>Positiv hervorzuheben ist die Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus seinem Urteil vom 9.2.2023 – I-5 U 227/21 in den Entwurf. Der Senat hatte darin zwischen DIN-Normen, die das Sicherheits- und Qualitätsniveau betreffen und DIN-Normen, die lediglich Standards für Ausstattungsfragen festlegen, differenziert und für letztere eine Vermutung als aRdT verneint. Diesen Grundgedanken greift der Entwurf auf und entwickelt ihn mit dem geplanten neuen Absatz 3 des § 650a BGB weiter. Durch die darin enthaltene Vermutung wird vor allem klargestellt, dass bautechnische Normungen, die nur Ausstattungs- und Komfortmerkmale enthalten, keine aRdT sind. Sollte der Unternehmer aus welchen Gründen auch immer zur Einhaltung der aRdT verpflichtet sein, kann ein Sachmangel nicht auf jeden Normungsverstoß gestützt werden. Bislang war nämlich zumindest höchstrichterlich nicht entschieden, welche Regelungen genau von den aRdT umfasst sind, weshalb es bislang auch vertretbar ist, in einem Verstoß gegen eine DIN-Norm, die keine sicherheitstechnische Feststellung enthält, einen Verstoß gegen die aRdT zu sehen. Dieser Argumentation hatte zumindest das OLG Düsseldorf jedoch bereits eine Absage erteilt.</p>



<p>Allerdings ist unklar, warum die Regelung nur für Verträge zwischen fachkundigen Unternehmen greifen soll und was darunter eigentlich zu verstehen ist. Auch die Einschränkung auf Gebäude macht überhaupt keinen Sinn. Gerade die extrem wichtigen- und teuren Infrastrukturprojekte bieten sich für Abweichungen geradezu an, da hier regelmäßig nur Beteiligte vorhanden sind (Staat und Bauindustrie), die über eine hohe Baukompetenz verfügen. Auch ist die Nutzungskette bei Gebäuden, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen umfasst, bisher in keiner Weise berücksichtigt. Was ist mit Bauträgerverträgen, die regelmäßig mit Verbrauchern abgeschlossen werden? Was ist mit Mietverträgen für solche (Wohn-)Gebäude? Und wer legt eigentlich fest, welche Festlegung in DIN-Normen sicherheitstechnisch relevant ist und welche nicht? Hier werden Sachverständige und Juristen über Jahre beschäftigt sein.</p>



<p>Der geplante „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“ wäre insgesamt der sechste Vertragstyp im Werkvertragsrecht. Er differenziert erstmalig zwischen Unternehmern und „fachkundigen Unternehmern“. Das geplante neue Kapitel wirft Fragen auf: Was ist ein fachkundiger Unternehmer und wieso soll die Geltung der in ihm geplanten Regelungen auf diese beschränkt sein?</p>



<p>Die Möglichkeit einer vereinfachten Abweichung von den aRdT erfüllt nur dann das primäre Zweck des Gesetzesentwurfes bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wenn die Abweichungen auch gegenüber Verbrauchern – als letztlichen Nutzern des Wohnraums – zulässig sind. Nach dem bisherigen Entwurf wird gerade dieses Ziel klar verfehlt.</p>



<p>Um Verbraucher ausreichend zu schützen, könnte eine Regelung eingeführt werden, nach der eine Abweichung von den aRdT nur nach verpflichtender Aufklärung durch den Unternehmer erfolgen kann, wobei dann der Gesetzgeber möglichst klare Vorgaben machen sollte, welche Anforderungen an eine solche Aufklärung zu stellen sind.</p>



<p>Die Einführung eines weiteren Vertragstypus im Werkvertragsrecht und die damit einhergehende weitere Zersplitterung desselben ist jedenfalls nicht erforderlich, denn der Inhalt der Regelung des § 650o BGB-E (oder sogar eine weitergehende Regelung) könnte, bei Verbraucherverträgen einhergehend mit einer Aufklärungspflicht des Unternehmers, auch ebenso gut in das Bauvertragsrecht oder sogar in das allgemeine Werkvertragsrecht aufgenommen werden.</p>



<p>Und zuletzt könnte eine erhebliche Verbesserung auch dadurch erzielt werden, dass die DIN-Normen „ausgemistet“ werden. Aber dieser Ansatz wird wohl nicht zeitnah umgesetzt werden.</p>
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		<title>KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jun 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>RAin Sabine Przerwok: Der Sachverständigenvertrag beim Privatgutachten – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsnotwendigkeiten</p>
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<p>RAin Sabine Przerwok: Der Sachverständigenvertrag beim Privatgutachten – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsnotwendigkeiten</p>
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		<title>Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Apr 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Praxisorientiert und zielgenau Das Buch orientiert sich an&#160;wesentlichen Zuständigkeiten&#160;der Abteilungen eines Unternehmens&#160;bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Praxisorientiert und zielgenau</h3>



<p>Das Buch orientiert sich an&nbsp;<strong>wesentlichen Zuständigkeiten</strong>&nbsp;<strong>der Abteilungen eines Unternehmens&nbsp;</strong>bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel wie die Geschäftsleitung. Durch die&nbsp;<strong>praxisgerechte Gliederung&nbsp;</strong>findet jede Leserin und jeder Leser auf den ersten Blick das jeweils relevante Kapitel.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/">&lt;strong&gt;Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<title>Vorsicht: Verjährungsfallen!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/08/08/vorsicht-verjaehrungsfallen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Aug 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vor allem im professionellen Bauen hat es sich eingebürgert, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (umgangssprachlich: Gewährleistungsfrist) eine sogenannte Gewährleistungsnachschau zu machen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (beim BGB-Vertrag 5 Jahre,&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Vor allem im professionellen Bauen hat es sich eingebürgert, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (umgangssprachlich: Gewährleistungsfrist) eine sogenannte Gewährleistungsnachschau zu machen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (beim BGB-Vertrag 5 Jahre, beim VOB-Vertrag 4 Jahre) wird das Bauvorhaben einer Prüfung unterzogen, ob über die vergangenen Jahre Mängel aufgetreten sind, die bei Abnahme nicht erkennbar waren. Werden solche Mängel entdeckt und erklärt sich der Unternehmer bereit, diese Mängel zu beseitigen, ergeben sich für den Bauherrn im Hinblick auf die Verjährungsfrist in der Regel keine Probleme. Ebenso eindeutig, wenn auch weniger erfreulich, ist die Situation, dass der Unternehmer seine Einstandspflicht zur Mangelbeseitigung rundweg ablehnt oder sich überhaupt nicht meldet.</p>



<p><strong>I. Verhandlungen</strong></p>



<p>Kommt man aber ins Gespräch über die gerügten Mängel und erscheint eine außergerichtliche Lösung greifbar, wird dies für den Bauherrn oft zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Zwar führen auch Verhandlungen über einen Anspruch dazu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird (§ 203 BGB), es ist für den Bauherrn möglicherweise keineswegs sicher, ob man sich schon in einem solchen eindeutigen Verhandlungsstadium befindet. Genügt es dazu, dass der Unternehmer sich bereit erklärt, „sich die Mängel einmal anzusehen“?</p>



<p><strong>II. Erklärungen des Unternehmens zur Mangelbeseitigung</strong></p>



<p>Besser wäre es, er würde seine Einstandspflicht anerkennen. Damit würde die Verjährungsfrist für den Bauherrn neu beginnen (§ 212 Abs. 1, Nr. 1 BGB). Ein solches Anerkenntnis liegt in der Zusage, die Mängel zu beseitigen oder natürlich im Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten. Aber schon hier lauern Gefahren:</p>



<p>Was, wenn der Unternehmer erklärt, er werde berechtigte Mängelansprüche selbstverständlich erfüllen? Die Erklärung ist wertlos, denn der Unternehmer bestätigt damit nicht, dass die von dem Bauherrn gerügten Mängel anerkannt und beseitigt werden. Es ist vielmehr eine allgemeine Erklärung, sich rechtstreu zu verhalten. In der Auseinandersetzung über den konkreten Mangel kann er immer noch einwenden, es handle sich nicht um einen Mangel, sondern zum Beispiel um eine gebrauchsverursachte Abnutzungserscheinung. Wird dem Unternehmer dann allerdings nachgewiesen, dass es sich bei dem vom Bauherrn gerügten Fehler um einen Mangel handelt, wird der Unternehmer sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können.</p>



<p>Gefährlicher ist es, wenn der Unternehmer erklärt, den vom Bauherrn gerügten Mangel selbstverständlich kulanterweise zu beseitigen. Was sich zunächst vorteilhaft anhört, ist risikobehaftet. Wer nämlich aus Kulanz handelt, erklärt damit, gerade nicht rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Die Erklärung, aus Kulanz zu handeln ist also kein Anerkenntnis und hindert die Verjährung nicht.</p>



<p><strong>III. Verjährungsverzichtserklärungen</strong></p>



<p>Bei vielen Unternehmern, insbesondere bei rechtlicher Beratung, hat es sich eingebürgert, für die Zeit der Diskussion über das Bestehen eines Mangels auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, damit der Bauherr nicht gezwungen ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Verjährung zu verhindern. (Beim VOB-Vertrag genügt dem Wortlaut nach die schriftliche Mangelrüge zur Verhinderung der Verjährung. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass die Textform genügt, also zum Beispiel E-Mail oder Telefax, §127 Abs. 2 BGB. Ob diese Regelung der VOB/B allerdings zukünftig eine AGB-Kontrolle standhalten wird, ist ungewiss. Zahlreiche Vorschriften der VOB/B hat der Bundegerichtshof inzwischen als AGB-widrig „kassiert“.). Solche Verjährungsverzichte sind gefährlich. Üblicherweise werden sie so formuliert, dass der (vermeintliche) Schuldner für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dies allerdings unter der Bedingung, dass nicht schon Verjährung eingetreten ist. Die Formulierung ist an sich unschädlich, jedenfalls dann, wenn sie zum ersten Mal verwendet wird und die Erklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist – im Eingangsbeispiel also vor Ablauf der 5-Jahres-Frist.</p>



<p>Problematisch wird es, wenn sich die Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mangels hinziehen (zum Beispiel, weil Subunternehmer eingebunden werden müssen) und der Ablauf der in der Verzichtserklärung angegebenen Frist droht. In diesen Fällen wird der Auftraggeber also darum bitten, den Verjährungsverzicht zu verlängern. Hier lauert nun Gefahr:</p>



<p>Gibt der Auftragnehmer erneut die Erklärung ab, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu verzichten, dies unter der Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, ist dies nun für den Bauherrn gefährlich:</p>



<p>Zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Erklärung abgibt, ist unstreitig die Verjährung bereits eingetreten: Die 5-jährige Gewährleistungsfrist ist um. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verhindert nicht den Ablauf der Frist. Die Erklärung führt nur dazu, dass der Unternehmer sich nicht auf Verjährung berufen darf. Nun erklärt der Unternehmer aber bei seinem zweiten Verjährungsverzicht, dass er erneut verzichten werde, vor Gericht Verjährung einzuwenden. Er stellt dies allerdings unter die Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, was zum Zeitpunkt der Erklärung aber unstreitig passiert ist.</p>



<p>Nun kann man die Erklärung natürlich dahingehend auslegen, dass der ursprüngliche Verjährungsverzicht verlängert werden sollte – das wäre unschädlich. Es ist möglicherweise auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben; in einer solchen Verhandlungssituation mit einer gleichlautenden Erklärung den Eindruck zu erwecken, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, und dann später das Verjährungsargument dennoch zu ziehen. Rechtlich sauberer als ein erneuter Verjährungsverzicht wäre es allerdings, den ursprünglichen Verjährungsverzicht zu verlängern oder noch besser: eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist zu treffen. Die Parteien können nämlich auch durch eine vertragliche Vereinbarung die Verjährungsfrist verlängern. Auf einen Verzicht der Einrede der Verjährung kommt es dann nicht mehr an. Wenn man diesen Weg wählt, sollte man allerdings im Auge behalten, dass möglicherweise Sicherheiten für die Gewährleistung gegeben sind und die Sicherungsgeber (zum Beispiel Banken) durch eine solche Erklärung nicht ohne Weiteres gebunden werden. Sie müssen also sinnvollerweise einbezogen werden.</p>



<p><strong>IV. Fazit</strong></p>



<p>Der Einwand der Verjährung ist ein scharfes Schwert und die Sorge, dass Ansprüche verjähren könnten, oftmals begründet. Mit der richtigen rechtlichen Beratung schnappt die Verjährungsfalle aber nicht zu!</p>



<p></p>
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		<title>Kündigung des Architektenhonorar nach Zielfindungsphase &#8211; §§ 648, 650r BGB im Fokus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jul 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Kündigung eines Architekten eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs.&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/07/18/zielfindungsphase-%c2%a7%c2%a7-648-650r-bgb-im-fokus/">&lt;strong&gt;Kündigung des Architektenhonorar nach Zielfindungsphase &#8211; §§ 648, 650r BGB im Fokus&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Bei der Kündigung eines Architekten eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.</strong></p>



<p>BHG, Urteil vom 17. 11. 2022 – VII ZR 862/21</p>



<p>Mit dieser Entscheidung setzt sich der BGH erstmals mit dem Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB beim Architekten- und Ingenieurvertrag auseinander.</p>



<p><strong>Inhalt der Entscheidung war wie folgt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, ein Ingenieurbüro, verlangt die Kündigungsvergütung nach § 648 Satz 2 BGB für nicht mehr zu erbringende Leistungen, resultierend aus der Kündigung des Vertrags durch den Besteller. Der Beklagte beruft sich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB.</p>



<p>Der BGH folgt der Ansicht des Beklagten nicht. Mit der Entscheidung legt er fest, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 BGB nur dann Wirkung entfalten kann, wenn dem Besteller bereits von Seiten des Unternehmens sowohl eine Planungsgrundlage als auch eine Kosteneinschätzung gemäß § 650p Abs.2 BGB vorgelegt worden ist. Außerdem entscheidet der BGH, dass eine Vorlage mindestens in Textform erfolgen muss, eine bloße mündliche Unterbreitung ist nicht wirksam und kann nicht als Vorlage dienen. Die Voraussetzungen des § 650r BGB für das Sonderkündigungsrecht sind dann nicht erfüllt.</p>



<p>Eine Kündigung, die bereits vor Vorlage der Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung erfolgt, ist also grundsätzlich als einen freie Kündigung nach § 648 BGB zu werten.</p>



<p>Der BGH hebt jedoch die Unterschiede zwischen einer Kündigung basierend auf dem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB und einer freien Kündigung gemäß § 648 BGB auf der Rechtsfolgenseite auf. Trotz, dass sich der Besteller durch eine freie Kündigung vom Vertrag gelöst hat, kann der Unternehmer nur die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen verlangen, die bis zu dem fiktiven Zeitpunkt der Kündigung nach § 650r BGB möglich gewesen wären.</p>



<p>Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass er davon ausgeht, dass jeder Auftraggeber, der vor Erhalt der Unterlagen gekündigt hat, auch im Falle der Vorlage gekündigt hätte. Nach systematischer Auslegung des Gesetzes hat der BGH geschlussfolgert, dass § 650r BGB dem Besteller weiteren Schutz bieten möchte und es nicht vertretbar ist, den Besteller länger an den Vertrag zu binden, nur damit die Begrenzung der Vergütung nach § 650 r Abs. 3 BGB greift.</p>



<p>Für die Praxis hat die Entscheidung nun mehrere Auswirkungen. Zum einen zeigt es, dass Architekten grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Planungsgrundlage und Kosteinschätzung zu erstellen und vorzulegen, sofern nicht § 650p Abs. 1 einschlägig ist. In der Praxis ist es aber oft so, dass Auftraggeber noch keine konkreten Vorstellungen davon haben, was sie im Detail anfertigen möchten, sodass sich der Vertrag in den meisten Fällen nach § 650b Abs. 2 BGB richtet.</p>



<p>Des Weiteren ist nun klar geregelt, dass Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung dem Besteller vorgelegt werden müssen, damit das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB greift. Die Vorlage muss in Schriftform erfolgen. Eine mündliche Unterbreitung ist nicht zulässig, auch wenn der Besteller damit einverstanden sein sollte.</p>



<p></p>



<p></p>



<p></p>
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		<item>
		<title>§ 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B (2002) bei isolierter Inhaltskontrolle unwirksam – und damit auch § 4 Abs. 7 S.3 VOB/B</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/06/27/%c2%a7-4-nr-7-s-3-vob-b-2002-bei-isolierter-inhaltskontrolle-unwirksam-und-damit-auch-%c2%a7-4-abs-7-s-3-vob-b/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jun 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var.1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB und ist daher unwirksam.</strong></p>



<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>



<p>In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Auftraggeber dazu ermächtigt ist, schon vor der Abnahme Mängel geltend zu machen. Für den nach BGB geregelten Bau- und Werkvertrag hat der BGH dies bislang durchgehend verneint.</p>



<p>Die VOB/B enthält eine Klausel (§ 4 Nr. 7 VOB/B), die dem Auftraggeber die Möglichkeit bietet, mangelhafte oder vertragswidrige Leistungen auch vor Abnahme zu rügen, deren Beseitigung zu verlangen und nach erfolgslosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag zu kündigen Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der VOB/B, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, § 310 Abs. 1 S. 3 BGB.</p>



<p>Die Regelung in der aktuellen Fassung der VOB/B, die mit der Fassung 2002 inhaltlich übereinstimmt, lautet:</p>



<p class="has-text-align-left"><em>(7) 1Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. 2Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 3Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).</em></p>



<p><strong>II. Entscheidung des BGH</strong></p>



<p>In dem Urteil vom 19.01.2023, Az VII ZR 34/20 hat sich der BGH nun auch mit der AGB- rechtlichen Wirksamkeit des § 4 Nr. 7 VOB/B befassen. Zudem hat der BGH seine Rechtsprechung zu der Frage bestätigt, wann die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.</p>



<p>Inhalt der Sachen war wie folgt:</p>



<p>Die Hauptauftragnehmerin beauftragte die Auftragnehmerin als Nachunternehmerin im Oktober 2004 mit Ausführungen von Straßen- und Tiefbauarbeiten, unter Einbeziehung der VOB/B in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung. Dabei wurde die VOB/B durch vorrangig geltende Vertragsbedingungen inhaltlich modifiziert. Die Auftragssumme belief sich auf 3.031.527,96 Euro netto.</p>



<p>Noch vor Abnahme, also während der laufenden Arbeiten, beanstandet die Auftraggeberin Mängel in Bezug auf die verwendete Betonklasse. Sie setzt der Auftragnehmerin eine Frist zur Beseitigung der Mängel und kündigt an, den Vertrag im Falle der Nicht-Beseitigung zu kündigen. Nachdem die Auftragnehmerin nach Ablauf der Frist die Mängel nicht beseitigt hatte, kündigt die Auftraggeberin den Vertrag nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B i.V.m § 4 Nr. 7 VOB/B.</p>



<p>Die AN klagt auf Restwerklohn in Höhe von 2.465.744,23 Euro. Mithilfe einer Widerklage über 4.152.902,75 Eurobegehrt die Auftraggeberin die Aufrechnung der Ersatzvornahmekosten. Zwischen den Parteien war im Verfahren unstreitig, dass der Mangel vor der Kündigung für Kosten in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrages hätte beseitigt werden können.</p>



<p>Das OLG Naumburg hatte der Klage noch stattgeben, insbesondere weil es der Auffassung war, dass die VOB/B vorliegend als Ganzes vereinbart worden sei, da keine wesentlichen Abweichungen bestünden.</p>



<p>Dem ist der BGH nicht gefolgt. Die vertraglichen Vereinbarungen enthielten Abweichungen von der VOB/B. Der BGH wiederholt insoweit seine seit 2004 bestehende Rechtsprechung, wonach jegliche Abweichungen von den Regelungen der VOB/B dazu führen, dass die Privilegierung des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB entfällt und es insbesondere nicht darauf ankommt, ob die Abweichungen sich insgesamt ausgleichen.</p>



<p>Weiter stellt der BGH fest, dass die Widerklage unbegründet ist, da bei einer isolierten Inhaltskontrolle die Kündigungsregelungen des § 4 Nr.7 S.3 VOB/B i.V.m § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B unwirksam sind, da sie den AN unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligen.</p>



<p>Problematisch an der Regelung ist insbesondere, dass nach dieser Klausel selbst unwesentliche Mängel mit einbezogen werden könnten, da weder Art, Umfang und Schwere, noch die Auswirkungen des Mangels berücksichtigt werden. Dies zeigt der konkrete Fall. Grundsätzlich berechtigen nach § 640 Abs. 1 S. 2 unwesentliche Mängel den Besteller nicht einmal zur Verweigerung der Abnahme.</p>



<p><strong>III. Bewertung und Folgen</strong></p>



<p>Die Entscheidung kommt nicht überraschend und war von vielen Juristen erwartet worden. Sie entspricht auch der aktuellen Linie des für Bausachen zuständigen VII. Zivilsenates des BGH, der einige Regelung der VOB/B kritisch sieht, insbesondere seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts im BGB 2018.</p>



<p>Eine Kündigung nach §§ 4 Abs. 7 S. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Var.1 VOB/B ist damit künftig nicht mehr möglich, wenn der Auftraggeber Verwender der AGB ist. Ist der Unternehmer Verwender kann er sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen.</p>



<p>Dem Auftraggeber bleibt, für den Fall, dass er Verwender ist, nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 648a BGB, deren Voraussetzungen vorliegen müssen. Vertragliche Regelungen, die ein Kündigungsrecht wegen Mängel geben, die nicht die Voraussetzungen des § 648a BGB erfüllen sind kritisch zu bewerten, wenn es sich dabei – was fast immer der Fall ist – um AGB handelt.</p>



<p>Die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 3 BGB bleiben von der Entscheidung unberührt. Für sie hat die Entscheidung keine Auswirkungen.</p>



<p></p>



<p></p>
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		<title>Schwarzgeld-Abrede auch bei teilweiser Schwarzzahlung</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/04/25/schwarzgeld-abrede-auch-bei-teilweiser-schwarzzahlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Problematik Lange galt der Grundsatz, dass bei einer Schwarzgeldabrede nur die Abrede selbst, nicht aber der ganze Vertrag nichtig sei. Vor mittlerweile zehn Jahren entschied der BGH, dass die&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/04/25/schwarzgeld-abrede-auch-bei-teilweiser-schwarzzahlung/">&lt;strong&gt;Schwarzgeld-Abrede auch bei teilweiser Schwarzzahlung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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<p><strong>I. Problematik</strong></p>



<p>Lange galt der Grundsatz, dass bei einer Schwarzgeldabrede nur die Abrede selbst, nicht aber der ganze Vertrag nichtig sei. Vor mittlerweile zehn Jahren entschied der BGH, dass die Schwarzgeldabrede den gesamten Vertrag „infiziere“ und dieser dann nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB nichtig sei.&nbsp; Dies hat zur Folge, dass dem Besteller keine Erfüllungs- und Mängelansprüche zustehen, dem Auftragnehmer keine Vergütungsansprüche. Rückforderungen bereits erfolgter Zahlungen oder erbrachter Leistungen sind ausgeschlossen.</p>



<p>Diese Entscheidung führte zu vielen Diskussionen in der Praxis. Z.B. wie andere, im Bauprozess beteiligte Unternehmen (z.B. <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2015/02/17/der-kampf-gegen-schwarzarbeit-zu-lasten-der-architekten/">Architekten</a>) wirksam vor einer Inanspruchnahme durch Bauherren geschützt werden können. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 22.03.2018 (7 U 48/16) entschieden, dass in einem solchen Fall auch ein Rückgriff auf den Architekten ausgeschlossen ist. Die Begründung fußt auf § 242 BGB, dem „Notanagel“ der Juristen, weswegen von einer sicheren Rechtslage nach wie vor nicht gesprochen werden kann. Über dieses Urteil haben wir <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/06/19/haftung-des-architekten-bei-schwarzarbeit/">hier</a> schon einmal gesprochen.</p>



<p>Auch die Frage, ob eine <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2017/05/16/keine-ansprueche-bei-nachtraeglicher-schwarzgeldabrede/">nachträgliche Schwarzgeldabrede</a> schadet, wurde bereits 2017 höchstrichterlich entschieden. Ja, tut sie.</p>



<p>Nun hat das OLG Saarbrücken in einer weiteren praxisrelevanten Fragestellung geurteilt. Nämlich, ob ein Vertrag auch dann im Gesamten nichtig ist, wenn die Schwarzgeldabrede lediglich für eine Teilzahlung vorliegt.</p>



<p><strong>II. Fall und Entscheidung</strong></p>



<p>Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger einen Werkvertrag über den Einbau von Fenstern mit einem Vertreter des beklagten Handwerksunternehmen geschlossen. Wegen anschließendem Wassereintritt und daraus folgenden Schäden verlangt die Klägerin nun Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Mängel.</p>



<p>Insgesamt waren 25.000 € Vergütung vereinbart, die Anzahlung über 10.000 € erfolgte bar, ohne Rechnung und mit der Absicht keine Umsatzsteuer abzuführen. Diese Zahlung wurde an den Vertreter geleistet der sie mit „zu Händen des Handwerksunternehmens“ quittierte. Die Abschlagszahlung wurde aber erst auf Nachfrage des Unternehmers zu einem Teil an diesen weitergeleitet. Nach Einbau der Fenster wurde eine Rechnung (erstmal ohne Ausweis der Umsatzsteuer) über den Restbetrag von 15.000 € ausgestellt und diese wurde auch von den Kunden bezahlt. Ob später eine weitere Rechnung/Zahlung über die Umsatzsteuer erfolgte oder ob das beabsichtigt war, ist zwischen den Parteien umstritten.</p>



<p>Das OLG Saarbrücken entschied nun, dass der gesamte Werkvertrag schon dann nichtig ist, wenn für eine Teilzahlung (die Anzahlung) beabsichtigt war, keine Umsatzsteuer abzuführen (und damit gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wird). Fraglich war noch, wie es zu bewerten ist, dass die „Ohne-Rechnung-Abrede“ vom Vertreter angeboten wurde und nicht vom Handwerksunternehmen selbst. In diesem Fall handelte der Vertreter erstmal ohne Vertretungsmacht und der Vertrag wäre nur wirksam, wenn er vom Handwerker genehmigt wird. Durch Beginn der Arbeiten ohne konkreten schriftlichen Auftrag und später mit Entgegennahme eines Teils der Anzahlung hat der Handwerksunternehmer den Vertrag sowie die „Ohne-Rechnung-Abrede“ konkludent genehmigt. Des Weiteren wurde auf der Schlussrechnung ebenfalls keine Umsatzsteuer ausgewiesen, was dafürspricht, dass dem Unternehmer die Lage klar war.</p>



<p>Folglich entschied das Gericht das der Vertrag als Ganzes nach § 134 BGB nichtig ist. Der BGH hat dieses Urteil bestätigt.</p>



<p>Daraus folgt, dass keine der Parteien irgendwelche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hat. Weder der Unternehmer auf Werklohn, noch der Kunde auf Mängelbeseitigung oder Vorschusszahlungen.</p>



<p><strong>III. Praxisempfehlungen</strong></p>



<p>Unternehmern kann nur dringend empfohlen werden, von den offenbar noch weit verbreiteten Schwarzgeld-Abreden abzusehen. Denn es entstehen nicht nur keine Ansprüche gegen den Kunden (z.B. auf Werklohnzahlung), sondern man macht sich auf der Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 AO). Schwarzarbeit ist außerdem immer ein Merkmal über die Unzuverlässigkeit eines Unternehmers. Im schlimmsten Fall kann die Gewerbeerlaubnis zurückgezogen werden und auch, wenn das nicht passiert, drohen erhebliche Nachteile z.B. der Ausschluss aus Vergabeverfahren.</p>



<p>Auch weitere am Bau Beteiligte sind dazu aufgerufen die Augen offen zuhalte und im Fall der Fälle Schwarzarbeit zu verhindern oder zu melden. Denn wie der oben besprochene Fall zeigt, kann man auch für Schwarzgeld-Abreden zur Rechenschaft gezogen werden, die man selbst gar nicht direkt ausgehandelt hat.</p>



<p></p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"> </h2>
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			</item>
		<item>
		<title>Schon wieder: Abgrenzung zwischen Vertragstypen am Bau beschäftigt den BGH</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/04/04/schon-wieder-abgrenzung-zwischen-vertragstypen-am-bau-beschaeftigt-den-bgh/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Apr 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir haben zuletzt am 31.01.2023 darüber berichtet, dass sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen musste, ob bestimmte Arbeiten am Bau im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Bauvertrages erbracht worden&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/04/04/schon-wieder-abgrenzung-zwischen-vertragstypen-am-bau-beschaeftigt-den-bgh/">&lt;strong&gt;Schon wieder: Abgrenzung zwischen Vertragstypen am Bau beschäftigt den BGH&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>Wir haben zuletzt am 31.01.2023 darüber berichtet, dass sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen musste, ob bestimmte Arbeiten am Bau im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Bauvertrages erbracht worden sind. Die Unterscheidung ist von praktischer Relevanz (<a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/01/31/bauvertrag-oder-werkvertrag-das-ist-hier-die-frage/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Blogbeitrag vom 31.01.2023).</a></p>



<p><br>Nun hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu einer ähnlich gelagerten Frage Stellung zu nehmen (Urteil vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22). Im Streit stand, ob es sich bei einem Vertrag über Verputzarbeiten für einen Neubau um einen Verbraucherbauvertrag handelte, weil die Besteller Verbraucher waren. Der Streit entstand, weil der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung verlangt hatte. Bei einem normalen Bauvertrag ist der Bauherr verpflichtet, eine solche Sicherheit zu stellen, bei einem Verbraucherbauvertrag jedoch nicht.</p>



<p><br>Der BGH stellte klar: Nicht jeder Vertrag, den Verbraucher zur Errichtung ihres neuen Hauses abschließen, ist ein Verbraucherbauvertrag. Das Gesetz spricht nämlich davon, dass sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichten muss. Das ist bei einem einzelnen Gewerk (hier: Putzarbeiten) schon vom Wortlaut her nicht der Fall.</p>



<p><br>Die Verbraucher hatten dagegen argumentiert, sie könnten bei einer Einzelvergabe der Gewerke doch nicht schlechter gestellt werden als in dem Fall, dass sie sämtliche Gewerke in die Hand eines Generalunternehmers legen.</p>



<p><br>Das sah der BGH mit einem Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift anders. Er argumentierte zudem mit der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, diese Differenzierung zu machen, um nur die Verbraucher besonders zu schützen, die die Errichtung eines gesamten Gebäudes in die Hand eines Unternehmers legen.</p>



<p><br><strong>Praxishinweis für Unternehmer</strong>: Bei Verträgen mit Verbrauchern ist besondere Vorsicht geboten. Sie sind durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften privilegiert (z. B. geringerer Verzugszins) oder besonders geschützt. Dabei gilt: Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes, selbst wenn an ihr juristische Personen (z. B. GmbHs) beteiligt sind.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vertragsentwurf erstmals mit Zuschlag übersandt &#8211; kein Vertrag zustande gekommen</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/02/21/vertragsentwurf-erstmals-mit-zuschlag-uebersandt-kein-vertrag-zustande-gekommen-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.baurechtzweinull.de/?p=1846</guid>

					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.12.2022 &#8211; 13 U 3/22 einen Fall zu entscheiden, der nach unserer Erfahrung in der Praxis nicht selten vorkommt. Ein Bundesland&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>



<p>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>Celle <a></a>hat <a></a>mit <a></a>Urteil <a></a>vom <a></a>29.<a></a><a></a>12.2022 <a></a>&#8211; <a></a>13 <a></a>U 3<a></a>/<a></a>22 <a></a>einen <a></a>Fall <a></a>zu <a></a>entscheiden<a></a>, <a></a>der <a></a>nach <a></a>unserer <a></a>Erfahrung <a></a>in <a></a>der <a></a>Praxis<a></a> <a></a>nicht selten <a></a>vorkommt<a></a>.</p>



<p><a></a>Ein <a></a>Bundesland <a></a>schreibt <a></a>Leistungen <a></a>zur <a></a>Sicherheitskontrolle <a></a>auf <a></a>dem <a></a>Verkehrsflughafen <a></a>in <a></a>B<a></a>. <a></a>für <a></a>den <a></a>Zeitraum <a></a>1. <a></a>April 2015 <a></a>bis <a></a>31. <a></a>März 2019 <a></a>europaweit <a></a>aus<a></a>. <a></a>Der <a></a>Ausschreibung sind <a></a>diverse <a></a>Unterlagen <a></a>beigefügt<a></a>, <a></a>nicht <a></a>aber <a></a>ein <a></a>Vertragsentwurf<a></a>. <a></a>Mit <a></a>Zuschlag<a></a>sschreiben <a></a>vom <a></a>17.<a></a>03.<a></a>2015 <a></a>erklärte <a></a>das <a></a>Land<a></a>, <a></a>dass <a></a>der <a></a>jetzigen <a></a>Beklagten <a></a>der <a></a>Zuschlag <a></a>erteilt <a></a>werde<a></a>. <a></a>Zugleich forderte die Klägerin <a></a><a></a>die <a></a>Beklagte <a></a>auf, <a></a>mit <a></a>der <a></a>Ausführung <a></a>der <a></a>Leistung <a></a>ab <a></a>dem <a></a>01.<a></a>04.<a></a>2015 <a></a>zu <a></a>beginnen <a></a>und <a></a>umgehend <a></a>die <a></a>anliegenden <a></a>Schriftstücke <a></a>unterzeichnet <a></a>zurückzusenden<a></a>. <a></a>Bei <a></a>den <a></a>anliegenden <a></a>Schriftstücken <a></a>handelt <a></a>es <a></a>sich <a></a>um <a></a>eine <a></a>Ausfertigung <a></a>des <a></a>Vertrages <a></a>mitsamt <a></a>Anlagen <a></a>und <a></a>eine <a></a>Mit<a></a>teilung <a></a>über <a></a>die <a></a>Projektleitung<a></a>.</p>



<p><a></a><a></a>In <a></a>der <a></a>Folge <a></a>unterschrieb <a></a>die <a></a>Beklagte <a></a>die <a></a>Vertragsausfertigung<a></a> nicht<a></a>. <a></a>Es <a></a>kam <a></a>zu <a></a>Unstimmigkeiten <a></a>über <a></a>eine <a></a>von <a></a>der <a></a>jetzigen <a></a>Beklagten <a></a>gewünschten <a></a>Vertragszusatz<a></a>. <a></a>Das <a></a>Land <a></a>forderte <a></a>die <a></a>Beklagte <a></a>im <a></a>Anschluss <a></a>auf<a></a>, <a></a>den <a></a>unterzeichneten <a></a>Vertrag <a></a>umgehend <a></a>zurückzusenden <a></a>und <a></a>mit <a></a>den <a></a>Arbeiten <a></a>ab <a></a>dem <a></a>01.<a></a>04.<a></a>2015 <a></a>zu <a></a>beginnen<a></a>. <a></a>Die <a></a>Beklagte <a></a>lehnte <a></a>dies <a></a>ab<a></a>. <a></a>Das <a></a>Land <a></a>erklärte <a></a>daraufhin<a></a>, <a></a>dass <a></a>nach <a></a>Rücksprache <a></a>mit <a></a>ihrer <a></a>Rechtsabteilung <a></a>der <a></a>Geschäftsleitung <a></a>eine <a></a>Unterzeichnung <a></a>des <a></a>Vertrages <a></a>nicht <a></a>zwingend <a></a>notwendig <a></a>sei <a></a>und <a></a><a></a><a></a>bereits <a></a>ein <a></a>Vertrag <a></a>auf <a></a>Grundlage <a></a>des <a></a>Angebots <a></a>zustande <a></a>gekommen <a></a>ist<a></a>. <a></a>Die <a></a>Beklagte <a></a>erwiderte<a></a>, <a></a>dass <a></a>dies nach <a></a>ihrer <a></a>Auffassung <a></a>nicht <a></a>der <a></a>Fall <a></a>ist<a></a>.</p>



<p><strong>II. Gerichtsverfahren</strong></p>



<p><a></a><a></a><a></a><a></a>In der Klage, die vom Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden war, verlangt <a></a>das <a></a>Land <a></a>von <a></a>der Beklagten <a></a>Zahlung <a></a>von <a></a>knapp <a></a>EUR&nbsp;500.000,00<a></a>. <a></a>Dabei handelt <a></a>es <a></a>sich <a></a>um <a></a>Mehrkosten<a></a>, <a></a>die <a></a>dem <a></a>Land <a></a>dadurch <a></a>entstanden <a></a>sind<a></a>, <a></a>dass <a></a>es <a></a>ein <a></a>anderes <a></a>Unternehmen <a></a>mit <a></a>den <a></a>Sicherheitskontrollen <a></a>beauftragen <a></a>musste<a></a>. <a></a>Das <a></a>Landgericht <a></a>hat <a></a>der <a></a>Klage <a></a>stattgegeben<a></a>. <a></a>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>hat <a></a>das <a></a>Urteil <a></a>aufgehoben <a></a>und <a></a>der <a></a>Berufung <a></a>stattgegeben<a></a>. <a></a>Es <a></a>ist <a></a>der <a></a>Auffassung<a></a>, <a></a>dass <a></a>zwischen <a></a>den <a></a>Parteien <a></a>kein <a></a>Vertrag <a></a>zustande gekommen <a></a>ist<a></a>. <a></a>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>führt <a></a>aus<a></a>, <a></a>dass die <a></a>Annahme <a></a>eine <a></a>empfangsbedürftige <a></a>Willenserklärung <a></a>ist<a></a>, <a></a>deren <a></a>Inhalt <a></a>die <a></a>vorbehaltlose <a></a>Akzeptanz <a></a>des Antrags <a></a>zum <a></a>Ausdruck <a></a>bringen <a></a>muss<a></a>. <a></a>Ob dies der <a></a>Fall <a></a>ist<a></a>, <a></a>ist <a></a>im <a></a>Zweifel <a></a>durch <a></a>Auslegung <a></a>nach <a></a>dem <a></a>objektiven <a></a>Empfängerhorizont <a></a>zu <a></a>ermitteln<a></a>. <a></a>Wird <a></a>das <a></a>Vertragsangebot <a></a>dagegen <a></a>unter <a></a>Änderungen <a></a>angenommen<a></a>, <a></a>handelt <a></a>es <a></a>sich <a></a>nach <a></a>§&nbsp;150 Abs.&nbsp;2 BGB <a></a>nicht <a></a>um <a></a>eine <a></a>Annahme<a></a>, <a></a>sondern <a></a>um <a></a>ein <a></a>neues <a></a>Angebot<a></a>. <a></a>Davon <a></a>geht <a></a>das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>vorliegend <a></a>aus<a></a>. <a></a>Inhaltlich <a></a>enthalte <a></a>der <a></a>Vertragsentwurf <a></a>verschiedene <a></a>Regelungen<a></a>, <a></a>die <a></a>sich <a></a>in <a></a>dem <a></a>Angebot <a></a>noch <a></a>nicht <a></a>in <a></a>gleicher <a></a>Weise <a></a>finden<a></a>, <a></a><a></a>zum Beispiel in <a></a>Bezug <a></a>auf <a></a>die <a></a>Regelung <a></a>der <a></a>Rufbereitschaftszeiten <a></a>und die <a></a>Frist <a></a>zur <a></a>Vorlage <a></a>eines <a></a>Versicherungsnachweises<a></a>. <a></a>Ob <a></a>die <a></a>Regelungen <a></a>geringfügig <a></a>sind<a></a>, <a></a>ist <a></a>nach <a></a>dem <a></a>Urteil <a></a>nicht relevant.</p>



<p>Bei der Annahme mit Änderungen handele es sich nur dann nicht um ein neues Angebot im Sinne des <a></a>§&nbsp;150 Abs. 2 BGB<a></a>, <a></a>wenn <a></a>der <a></a>Absendende <a></a>deutlich <a></a>macht<a></a>, <a></a>dass <a></a>er <a></a>nur <a></a>unverbindliche <a></a>Änderungswünsche <a></a>äußert <a></a>und <a></a>der <a></a>Vertrag <a></a>unabhängig <a></a>von <a></a>deren <a></a>Erfüllung <a></a>zustande <a></a>kommen <a></a>soll<a></a>. <a></a>Im <a></a>Streitfall <a></a>sei <a></a>dieser aus <a></a>Sicht <a></a>eines <a></a>objektiven <a></a>Empfängers <a></a>nicht <a></a>der <a></a>Fall <a></a>gewesen<a></a>. <a></a>Weder <a></a>dem <a></a>Zuschlag<a></a>sschreiben <a></a>noch <a></a>dem <a></a>Vertragsentwurf <a></a>sei <a></a>zu <a></a>entnehmen<a></a>, <a></a>dass <a></a>es <a></a>sich <a></a>lediglich <a></a>um<a></a><a></a> <a></a>einen <a></a>optionalen <a></a>Änderungsvertrag <a></a>zu <a></a>einem <a></a>bereits <a></a>mit <a></a>dem <a></a>Zuschlag <a></a>zustande <a></a>gekommenen <a></a>Vertrag <a></a>handeln <a></a>sollte. <a></a>Schon <a></a>nach <a></a>seinem <a></a>Wortlaut <a></a>und <a></a>dem <a></a>äußeren <a></a>Bild <a></a>handele <a></a>es <a></a>sich <a></a>nicht <a></a>lediglich <a></a>um <a></a>einen <a></a>Änderungsvertrag<a></a>. <a></a>Daran <a></a>ändert <a></a>sich <a></a>auch <a></a>nichts <a></a>darin<a></a>, <a></a>dass <a></a>das <a></a>Land <a></a>aufgefordert <a></a>hat, <a></a>mit <a></a>der <a></a>Leistung <a></a>ab <a></a>dem <a></a>01.<a></a>04.<a></a>2015 <a></a>zu <a></a>beginnen<a></a>. <a></a>Diese <a></a>Aufforderung <a></a>kann <a></a>auch <a></a>als <a></a>Ausdruck <a></a>der <a></a>Erwartung <a></a>angesehen <a></a>werden<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Beklagten <a></a>den <a></a>Vertrag <a></a>schon <a></a>unterzeichnen <a></a>um <a></a>den <a></a>Auftrag <a></a>zu <a></a>erhalten<a></a>.</p>



<p><strong>III. Folgen</strong></p>



<p><a></a>Das <a></a>Urteil <a></a>des <a></a>Oberlandesgerichts <a></a>Celle <a></a>ist unseres Erachtens <a></a>richtig<a></a>. <a></a>Es entspricht den Regelungen des BGB. Öffentliche <a></a>Auftraggeber machen es <a></a>sich <a></a>hier <a></a>oft <a></a>zu <a></a>leicht<a></a>. <a></a>Auch das Vergaberecht verlangt, dass alle vertraglichen Vereinbarungen in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Änderungen sind – ohne neue Ausschreibung – nur unter den Voraussetzungen des § 132 GWB möglich.</p>



<p>Tatsächlich <a></a>stellt <a></a>sich <a></a>nur <a></a>in <a></a>seltenen <a></a>Fällen <a></a>ein <a></a>Problem<a></a>, <a></a>da <a></a>viele <a></a>Auftragnehmer <a></a>den <a></a>Vertrag <a></a>unterschrieben zurücksenden <a></a>oder <a></a>jedenfalls <a></a><a></a>mit <a></a>Arbeiten <a></a>beginnen<a></a>. <a></a>Spätestens <a></a>mit <a></a>Aufnahme <a></a>der <a></a>Arbeiten <a></a>ist <a></a>aber <a></a>ein <a></a>Vertrag <a></a>(<a></a>welchen <a></a>Inhalts <a></a>auch <a></a>immer<a></a>) <a></a>zustande gekommen<a></a>, <a></a>auch <a></a>wenn <a></a>der <a></a>schriftliche <a></a>Vertrag <a></a>nicht <a></a>zurückgesandt <a></a>wird<a></a>. <a></a></p>



<p>Nach unserer Erfahrung wächst bei <a></a>Auftragnehmern <a></a>aber <a></a>das <a></a>Problembewusstsein <a></a>dafür<a></a>, <a></a>dass <a></a>sie <a></a>nicht <a></a>verpflichtet <a></a>sind, <a></a>solche <a></a>nachträglich <a></a>übersandten <a></a>Verträge <a></a>zu <a></a><a></a>unterschreiben, <a></a>um <a></a>den <a></a>Auftrag <a></a>zu <a></a>erhalten<a></a>. <a></a>Auftraggebern <a></a>kann <a></a>deshalb <a></a>nur <a></a>geraten <a></a>werden, <a></a>Vertragsentwürfe <a></a>bereits <a></a>als <a></a>Bestandteil <a></a>der <a></a>Vergabe<a></a>unterlagen <a></a>mit<a></a>zu<a></a>übersenden <a></a>und <a></a>zu <a></a>regeln<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Verträge <a></a>nach <a></a>Auftragserteilung <a></a>unterschrieben <a></a>werden<a></a>. <a></a></p>



<p></p>



<p></p>



<p></p>
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		<title>Lieferengpässe Teil 3 – Ansprüche des Auftraggebers</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/01/10/lieferengpaesse-teil-3-ansprueche-des-auftraggebers/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bauverzögerung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferengpässe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Einleitung In Teil 2 unserer Reihe hatten wir uns mit den Rechten und Ansprüchen der Auftragnehmer befasst, aber auch Auftraggeber haben solche. Die Liefersituation in der Baubranche hat sich&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>I. Einleitung</strong></p>



<p>In Teil 2 unserer Reihe hatten wir uns mit den Rechten und Ansprüchen der <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2022/09/13/lieferengpaesse-bauzeitverlaengerung/">Auftragnehmer</a> befasst, aber auch Auftraggeber haben solche.</p>



<p>Die Liefersituation in der Baubranche hat sich zwar in den letzten Wochen etwas entspannt, dennoch sind wir noch weit davon entfernt, dass die Lieferketten belastbar und planbar störungsfrei laufen. Die steigenden Baukosten führen aktuell dazu, dass bereits geplante Projekte abgesagt oder verschoben werden. Dies entspannt zwar die Liefersituation bei den laufenden Projekten, stellt aber keine Lösung des Problems dar.</p>



<p>Bei aktuell besonders gefragten Produkten, wie z.B. Wärmepumpen, können viele Lieferanten überhaupt keine Liefertermine nennen, nicht einmal voraussichtliche ungefähre Termine und schon gar nicht verbindliche Liefertermine.</p>



<p>Haben die Auftragnehmer in aktuell laufenden Projekten nicht sehr vorausschauend geplant und sehr frühzeitig Baumaterialien bestellt, stehen diese teilweise nicht oder jedenfalls nicht zu (vertraglich) vorgesehenen Zeitpunkt zur Verfügung.</p>



<p>Störungen an vielen Stellen des Bauablaufs, haben Folgen für den Bauablauf insgesamt, andere Gewerke können nicht wie vorgesehen arbeiten, melden Behinderung an und irgendwann ist auch bei guter Planung der Fertigstellungstermin in Gefahr. Spätestens dann stellen sich Auftraggeber die Frage, welche Ansprüche sie gegen Auftragnehmer geltend machen können.</p>



<p></p>



<p><strong>II. Vertragsfristen und Koordination</strong></p>



<p>Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt verbindliche Vertragsfristen vereinbart sind. Nicht jede Frist, die irgendwo in vertraglichen Unterlagen genannt ist, ist eine verbindliche Vertragsfrist. § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B regelt für VOB/B-Verträge, dass in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt auch für Fristen außerhalb des Bauzeitenplans, also in sonstigen Vertragsdokumenten. Enthalten die Dokumente nicht ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um (verbindliche) Vertragsfristen handelt, ist dies nicht der Fall. Ungefähre Angaben wie ca., etwa, voraussichtlich oder ähnliches reichen nicht.</p>



<p>Einzelfristen sind dabei solche Fristen, die nur Teile der Ausführung betreffen. Dagegen sind im Bauzeitenplan enthaltene Anfangs- und Endfristen von § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B nicht umfasst und verbindliche Vertragsfristen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist.</p>



<p>Somit kann man für den Fall, dass ein Bauzeitenplan Teil der Vertragsunterlagen ist und nicht durch Formulierung wie voraussichtlich, etc. abgeschwächt wird, davon ausgehen, dass Beginn- und Fertigstellungstermin verbindlich ist, Zwischentermine dagegen nicht.</p>



<p>Die vereinbarten Fristen hat der Auftragnehmer einzuhalten, hier gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Um dies zu erreichen, muss er mit der Bauausführung fristgerecht anfangen, sie innerhalb des Fristenlaufs angemessen fördern und die Bauausführung zum vertraglich bestimmten Fristenablauf vollenden.</p>



<p>Die bauvertraglichen Regelungen zum BGB enthalten keine entsprechende Regelung. Auch hier gilt, dass Vertragsfristen ausdrücklich vereinbart werden müssen.</p>



<p></p>



<p><strong>III.</strong> <strong>Rücktritt und Kündigung</strong></p>



<p>Hält der Auftragnehmer Vertragsfristen nicht ein, stellt sich für den Auftraggeber die Frage, welche Rechte und Ansprüche er daraus ableiten kann. Neben Schadensersatz wegen Verzugsschäden (hier unter IV.) ist dabei v.a. an Rücktritt und Kündigung zu denken.</p>



<p>Nach § 5 Abs. 5 VOB/B kann der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert oder mit der Vollendung in Verzug gerät, nach § 6 Abs. 6 VOB/B Schadensersatz verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung nach § 8 Abs. 3 VOB/B den Vertrag kündigen. Ein Recht zum Rücktritt sieht die VOB/B nicht vor, in der Annahme, dass die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen schwer bis unmöglich ist und deshalb die Kündigung vorzuziehen ist.</p>



<p>Nach § 6 Abs. 7 VOB/B können beide Teile den Vertrag kündigen, wenn eine Unterbrechung mehr als 3 Monate dauert.</p>



<p>Das BGB enthält für den Fall der Leistungsverzögerung keine Sonderregelungen für Bauverträge.</p>



<p></p>



<p><strong>IV. Schadensersatz</strong></p>



<p>Verzögerungen bei der Fertigstellung einzelner Leistungen oder des gesamten Vorhabens verursachen beim Auftraggeber regelmäßig Kosten. Unternehmen, die mit Folgegewerken beauftragt sind, machen Zusatzkosten geltend oder dem Auftraggeber entstehen zusätzliche Mietkosten, Lagerkosten oder Mietausfall bei geplanter Vermietung. Diese Kosten wird der Auftraggeber regelmäßig von dem Unternehmen erstattet haben wollen, dass die Verzögerung aus seiner Sicht verursacht hat.</p>



<ul>
<li>1. Vertragsstrafenregelungen</li>
</ul>



<p>Vertragsstrafenregelungen sind in vielen Bauverträgen üblich, insbesondere wenn sie vom Auftraggeber gestellt werden. Aber auch Bauträgerverträge enthalten häufig Vertragsstrafenregelungen zugunsten der Erwerber. Sowohl §§ 339 ff BGB als § 11 VOB/B enthalten hierzu Regelungen.</p>



<p>Ein Anspruch wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist setzt auch bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe regelmäßig ein Verschulden des Auftragnehmers an der verzögerten Fertigstellung voraus. Der Vorteil der Vertragsstrafe im Vergleich zum „normalen“ Schadensersatzanspruch besteht für den Auftraggeber darin, dass er regelmäßig die Höhe seines Schadens nicht nachweisen muss, sondern dieser vorab festgelegt wird. Und dies regelmäßig sogar nur als Mindestschaden. Der Auftraggeber hat also die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.</p>



<p>Besondere Anforderungen gelten, wenn – was regelmäßig der Fall ist – Vertragsstrafenregelungen in vom Auftraggeber gestellten AGB vereinbart werden. Für die Baubranche hat sich eine detaillierte Rechtsprechung dazu herausgebildet, welche Höhen für (Werk-/Arbeits-) Tage oder Wochen maximal zulässig sind, ebenso die Gesamthöhe (maximal 5 %) und welche Anforderungen an die Formulierung der (Netto-) Auftragssumme zu stellen sind. Hier lohnt sich auch für den Auftragnehmer im Streitfall die Prüfung, ob die vereinbarte Regelung überhaupt wirksam ist.</p>



<p></p>



<ul>
<li>2. §§ 6 Abs. 6 VOB/B, 280ff BGB</li>
</ul>



<ul>
<li></li>
</ul>



<p>Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese setzen aber voraus, dass die Bauzeitverzögerung durch den Auftragnehmer verschuldet wurde.</p>



<p>Insoweit ist aber zu beachten, dass nach einem Beschluss des OLG München vom 07.04.2020 der Auftragnehmer beweisen muss, dass er rechtzeitig fertig geworden wäre. Er muss sich gegen eine verzugsbedingte Kündigung und die sich regelmäßig anschließenden Schadensersatz- und Mehrkostenforderungen verteidigen, und zwar durch Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung, was – worauf wir im 2. Teil unserer Beitragsreihe hingewiesen haben – nur in den seltensten Fällen gelingt. Kommen also, was regelmäßig der Fall ist, Verzögerungen aus verschiedenen Richtungen zusammen, oder werden solche jedenfalls behauptet, ist der Auftraggeber bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in einer wesentlichen besseren Rechtsposition als der Auftragnehmer.</p>



<p>Bei einem Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ist zudem zu beachten, dass entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erstattungsfähig ist.</p>



<ul>
<li>3. Mängelansprüche</li>
</ul>



<p>Werden statt der vereinbarten Produkte andere, minderwertige Fabrikate geliefert und eingebaut bestehen Mängelansprüche von Mangelbeseitigung, über Ersatzvornahme, Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.</p>



<p></p>



<p><strong>V. Ausblick</strong></p>



<p>Es ist nicht absehbar, dass sich die aktuellen Lieferengpässe bald erledigt haben. Die geopolitische Lage – auch im Hinblick auf Taiwan- &nbsp;gibt vielmehr Anlass zu befürchten, dass sich die Engpässe verstärken werden und volatiler werden. In einem Moment ist ein Bereich besonders betroffen (z.B. Papier) kurz danach ein anderer (z.B. Halbleiter).</p>



<p>Auftraggebern kann nur geraten werden langfristig zu planen und zu beauftragen und großzügiger als früher Puffer im Bauzeitenplan vorzusehen. Zudem sollte die Planung bei Baubeginn möglichst abgeschlossen sein, den besonders Änderungen während der Bauphase für die andere Materialien notwendig sind, sind nicht nur teuer, sondern führen aktuell häufig auch zu erheblichen Verzögerungen. Wichtiger denn je ist es aber, überhaupt verbindliche Vertragsfristen festzulegen um gegenüber den beauftragten Unternehmen ein Druckmittel zu haben.</p>



<p></p>
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