Eintragungspflichten Transparenzregister

Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes trifft die jetzt erweiterte Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten des eigenen Unternehmens ins Transparenzregister einzutragen, auch Gesellschaften, deren Angaben bereits im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einsehbar sind. Diese von der Eintragung bislang befreiten Unternehmen müssen schnell handeln, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und sich mit der Eintragungsplattform vertraut machen.

Bei versäumten oder falschen Eintragungen drohen Bußgelder und auch die Nennung des Unternehmens im Internet, z.B. unter https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/Bussgeldentscheidungen/bussgeldentscheidungen_inhalt.html.

Wo Sie die Eintragung vornehmen, was Sie dabei beachten müssen und wie Sie den wirtschaftlich Berechtigten auch bei komplizierten Unternehmensstrukturen ermitteln, erfahren Sie in unseren Unternehmenstipps, für Sie im kurzen Video: https://youtu.be/I0NpFu1M0d0

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Eine Antwort

  1. Misa sagt:

    Danke für diesen Artikel. Überhaupt großes Lob für den gesamten Blog. Er ist meine stetige Informationsquelle. Besonders zu den Themen Anwalt Erbrecht und Anwalt Baurecht.

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