Corona und § 642 BGB

Auch auf die Bauwirtschaft hat die Corona-Pandemie Auswirkungen, wenn auch glücklicherweise nicht in dem Umfang, in dem sie einen Großteil des Restes der deutschen Wirtschaft trifft. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat am 23.03.2020 einen Erlass herausgegeben, der sich wegen, der auch im Bau auftretenden Fragen beschäftigt.

https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelles/2020/2020_03_23_BWI7-70406_21-1_Bauvertragsrecht_Corona.pdf

Zum einen betrifft der Erlass die Frage der Bauzeitverlängerung aufgrund höherer Gewalt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B. Mit dieser Frage hatten wir uns bereits vor einiger Zeit auseinandergesetzt. Auch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vertritt die Auffassung, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen, das Vorliegen der strengen Voraussetzung aber in jedem Einzelfall geprüft werden muss und derzeit nicht pauschal angenommen werden kann.

Zudem befasst sich der Erlass mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 642 BGB vorliegen. Hier vertritt der Erlass unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 20.04.2017 – VII ZR 184/13 die Auffassung, dass ein Annahmeverzug des Auftragsgebers nicht vorliegt und die Voraussetzung des § 642 nicht vorliegen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn Vorunternehmer aufgrund der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht rechtzeitig erbringen. In dem 2017 entschiedenen Fall kam es zu Verzögerungen wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse. Das Bundesministerium geht davon aus, dass dies Ausführungen auch – erst recht – auf die Pandemie übertragbar sind.

In dem Fall nimmt der BGH an, dass in der Bereitstellung eines Grundstückes ohne außergewöhnliche ungünstige Witterungseinflüsse keine dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung liegt. Zwar habe der Auftraggeber das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen und dazu gehören auch alle erforderlichen Vorarbeiten. Ihm oblag es aber nicht, für die Dauer des Baus die äußeren Einwirkungen in Form von Frost, Eis und Schnee abzuwehren.

Ob der Erlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat rechtlich richtig ist, ist umstritten. Anders als bei der Abwehr von Frost, Eis und Schnee auf das Grundstück handelt es sich bei der rechtzeitigen Erbringung von Vorleistungen nach ständiger Rechtsprechung um eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers. Hier ist es grundsätzlich auch unerheblich, aus welchen Gründen die Mitwirkungshandlung ausbleibt. Dies hat der BGH auch für den Insolvenzfall des Vorunternehmers anerkannt. Es ist zweifelhaft, ob die Pandemie die Mitwirkungshandlungen des Auftragsgebers einschränkt.

Auftraggebern ist es deshalb anzuraten, genau darzulegen, aus welchen Gründen Vorleistungen nicht rechtzeitig fertiggestellt wurden. Für Auftragnehmer gilt wie immer, dass sie ihre Leistungsbereitschaft und die Vorhaltung der Produktionsfaktoren dokumentieren müssen.

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