Einbau eines Personenaufzug erfordert Zustimmung gesamter WEG

Der V. Zivilsenat des BGH hat am 13.01.2017, Az. V ZR 96/16, entschieden, dass ein einzelner Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verlangen kann, dass ein Personenaufzug gebaut wird. Der Bau eines Personenaufzugs stellt einen so erheblichen Eingriff dar, dass die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft dem Bau zustimmen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer gehbehindert ist und ohne Einbau des Aufzugs seine Wohnung in absehbarer Zeit nicht mehr nutzen kann.

I. Sachverhalt

Die Beklagten ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen besteht. Der Kläger ist Eigentümer einer im fünften Oberschoss gelegenen Wohnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. In den Wohnanlagen gibt es keinen Aufzug.

Der Kläger hatte zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern in der WEG-Versammlung beantragt, dass ihm und den anderen antragsstellenden Wohnungseigentümern der Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses gestattet wird. Dieser Antrag fand keine Mehrheit.

Daher hat der Kläger Klage erhoben und begehrt, dass die Beklagten den Einbau eines Personenaufzuges dulden müssen. Neben seinem Alter (der Kläger ist im Jahr 1936 geboren) hat der Kläger den Antrag damit begründet, dass er seine zu 100% schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise gemeinsam mit seiner Ehefrau betreut.

II. Entscheidung

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat der Klage mit Einschränkungen stattgegeben. Das Landgericht hat im Wege der Beschlussersetzung entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in den Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Der Kläger sollte die Kosten der Errichtung und des Betriebs sowie Kosten einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs tragen. Zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs sollte es dem Kläger gestattet sein, sich mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer GbR zusammenzuschließen und die Kosten entsprechend aufzuteilen. Daneben sollte der Kläger vor Baubeginn einer Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs in Höhe von 110% der hierfür erforderlichen Kosten leisten.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts, also die Klageabweisung, wiederhergestellt.

Begründet hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass der Kläger die bauliche Maßnahme nur durchführen dürfe, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen.

Gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu einer baulichen Maßnahme erforderlich, wenn den anderen Wohnungseigentümern durch die Maßnahme ein Nachteil erwächst, der „ über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche hinausgeht“. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Nachteil aufgrund einer Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen angenommen. Abzuwägen war zwischen Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich beide Parteien berufen können, und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Der Bundesgerichtshof kommt bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis, dass der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe in der Regel zu dulden wäre. Der Einbau eines Personenaufzugs dagegen stelle einen erheblich höheren Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums dar. Zudem werde der im Treppenhaus zur Verfügung stehende Platz verengt. Dieser Nachteil sei der Beklagten nicht zumutbar. Besonders im vorliegenden Fall stünde der Personenaufzug nur den bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung, die dadurch ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt bekämen. Die übrigen Wohnungseigentümer würden von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen werden.

Schließlich verwirkliche sich mit der Entscheidung ein allgemeines Lebensrisiko, dass der Kläger eingegangen ist, als er eine im fünften Obergeschoss gelegene Wohnung erworben habe. Auch aus diesem Grund sei die Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.

III. Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in der Literatur bereits auf kritische Stimmen gestoßen, da sie insbesondere im Hinblick auf den demografischen Wandel weitgehende Folgen hat.

Zudem wird argumentiert, dass die die Entscheidung völlig außer Betracht lässt, dass der Bundesrat eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität (BR-Drs. 340/16) initiiert habe. Diese sieht insbesondere vor, dass bauliche Veränderungen für eine behindertengerechten Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentum keiner Zustimmung mehr bedürfen, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Maßnahme besteht und diese nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert.

Dennoch entspricht die Entscheidung dem derzeit geltenden WEG-Recht. Das WEG-Recht sieht vor, dass die Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentum gemeinsam ordnungsgemäß verwalten und gemeinsam nutzen können. Es ist daher nicht zulässig, einzelne Wohnungseigentümer ohne deren Zustimmung von dieser Nutzung auszuschließen. Ob eine Gesetzesänderung in Zukunft tatsächlich dazu führt, dass eine behindertengerechte Nutzung von Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer möglich ist, wird sich zeigen. Auch die geplante Gesetzesinitiative lässt das Zustimmungserfordernis nur unter strengen Voraussetzungen entfallen. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären, ist höchst fraglich.

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Eine Antwort

  1. 30. November 2022

    […] sollte. Nicht einmal eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung konnten in Extremfällen als zwingender Grund für eine Zustimmung gelten, wenn andere Interessen der Eigentümer (Wertverlust o.ä.) dagegen sprachen. Das neue WEG […]

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