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	<title>Autoren Archive - Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>§ 650f und § 635 BGB &#8211; Wettlauf der Fristen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Jun 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche oder Schadensansprüche ist die richtige Fristsetzung aber essentiell.&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2025/06/03/%c2%a7-650f-und-%c2%a7-635-bgb-wettlauf-der-fristen/">&lt;strong&gt;§ 650f und § 635 BGB &#8211; Wettlauf der Fristen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche oder Schadensansprüche ist die richtige Fristsetzung aber essentiell. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es ohne angemessene Fristsetzung keine Sekundäransprüche auf Minderung, Schadensersatz, Kostenvorschuss und Selbstvornahmekosten und auch das Rücktrittsrecht hängt davon ab. Umso erstaunlicher ist es, wie sorglos häufig mit der Fristsetzung umgegangen wird. Und manchmal kann für das Bestehen eines Anspruchs auch entscheidend sein, wer zuerst reagiert hat und wessen Frist zuerst abgelaufen ist.</p>



<ol start="1" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Sachverhalt</strong></li>
</ol>



<p>Die auftraggebende GmbH hat einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung und einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Büro- und Ladengebäudes beauftragt. Das Gebäude wies Brandschutzängel auf. Die Bestellerin setzte dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung und erhob nach deren erfolglosem Ablauf gegenüber dem Generalunternehmer Klage auf Mangelbeseitigungsvorschuss und Schadensersatz wegen bereits angefallener Mangelbeseitigungskosten und gegenüber dem Architekten auf Schadensersatz. Während des Prozesses verlangte der Generalunternehmer Sicherheit für noch offene Vergütungsansprüche nach § 650f BGB und kündigte den Vertrag teilweise wegen der ihm obliegenden Gewährleistungsverpflichtungen, nachdem die Sicherheit nicht innerhalb der geforderten angemessenen Frist von der Bestellerin gestellt wurde.</p>



<ol start="2" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Entscheidung</strong></li>
</ol>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 17.12.2024 – 10 U 23/24, dass der Generalunternehmer dem Schadensersatzverlangen und dem Vorschussanspruch des Bestellers die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Stellung der Sicherheit nicht entgegenhalten kann. Zwar konnte der Generalunternehmer den Vertrag kündigen, nachdem er erfolgslos eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit gesetzt hatte. Die Kündigung führt aber nicht dazu, dass bereits entstandene Mängelrechte wieder entfallen. Die Ansprüche der Bestellerin auf Schadensersatz und Mangelbeseitigungsvorschuss sind mit Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist entstanden. Mit erfolglosem Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung hat die Generalunternehmerin ihr Recht zur Mangelbeseitigung verloren. Eine Kündigung einer nicht mehr vorhandenen Leistungsverpflichtung ist nicht möglich.</p>



<ol start="3" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Bewertung</strong></li>
</ol>



<p>Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des BGH zur Vorgängerregelung in § 648a BGB alter Fassung, wonach einmal entstandene Ansprüche durch die Kündigung nicht mehr wegfallen. Für die ausführenden Unternehmen bedeutet dies, dass sie frühzeitig reagieren und ihren Anspruch auf Sicherheit geltend machen müssen. Gerade bei größeren Mängeln kann die angemessene Mangelbeseitigungsfrist länger sein als die – regelmäßige maximal 14 Tage betragende – Frist zur Stellung der Sicherheit. Dann kann es tatsächlich zu einem Wettlauf der Fristen kommen und der Frage erhebliche Bedeutung zukommen, welche Mangelbeseitigungsfrist angemessen ist. Und das Rennen ist nicht&nbsp; wie hier – schon entschieden – bevor die zweite Frist überhaupt zu laufen beginnt.</p>



<p>Das Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart ist auch im Übrigen lesenswert und fasst die Rechtsprechung zur geschuldeten Leistung und zur Haftung des Architekten trotz Einschaltung von Fachplanern, (fehlende) Pflicht zur Vorlage eines Mangelbeseitigungsplanung durch den Bauherrn und zum Mitverschulden zusammen. Zudem erfolgen sehr interessante Ausführungen zur Zulässigkeit und dem Umfang von Feststellungsanträgen in Bezug auf Mangelbeseitigungskosten und zur Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen ohne behördliche Anordnung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2025/06/03/%c2%a7-650f-und-%c2%a7-635-bgb-wettlauf-der-fristen/">&lt;strong&gt;§ 650f und § 635 BGB &#8211; Wettlauf der Fristen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einwendungen gegen Gerichtsgutachten (erst) im Berufungsverfahren – nicht zu spät!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2025/05/13/einwendungen-gegen-gerichtsgutachten-erst-im-berufungsverfahren-nicht-zu-spaet/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 May 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Einwendungen im Berufungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsgutachten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Gerichtsverfahren mit baurechtlichem Bezug sind vor einer Entscheidung häufig technische Fragen zu klären, sei es zu (angeblichen) Mängeln, Maßen oder dem Leistungsstand. Richter sind zur Beantwortung dieser Fragen nicht&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2025/05/13/einwendungen-gegen-gerichtsgutachten-erst-im-berufungsverfahren-nicht-zu-spaet/">&lt;strong&gt;Einwendungen gegen Gerichtsgutachten (erst) im Berufungsverfahren – nicht zu spät!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In Gerichtsverfahren mit baurechtlichem Bezug sind vor einer Entscheidung häufig technische Fragen zu klären, sei es zu (angeblichen) Mängeln, Maßen oder dem Leistungsstand. Richter sind zur Beantwortung dieser Fragen nicht fachkundig und beauftragen deshalb regelmäßig Sachverständige mit der Beantwortung dieser Fragen durch Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Nach Eingang des Gutachtens wird dieses den Parteien übersandt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Was aber passiert, wenn eine Partei erst lange nach Ablauf der Stellungnahmefrist, nämlich mit der Berufungsbegründung weitere Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorbringt und hierzu erstmals ein selbst eingeholtes Gutachten, sog. Privatgutachten, vorlegt?</p>



<ol start="1" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Sachverhalt:</strong></li>
</ol>



<p>Mit dieser Frage hat sich vor dem Hintergrund von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Prüfer, der bewusst gegen die einschlägigen Bezugsgrößen verstoßen hat, weshalb für das erworbene Ultraleichtflugzeug keine Zulassung vorlag, der III. Zivilsenat des BGH zu befassen.</p>



<p>Das Landgericht Braunschweig gab der Klage nach Verwertung eines in einem Parallelverfahren eingeholten gerichtlichen Gutachtens weitgehend statt, berücksichtigt hierbei aber Gebrauchsvorteile des klagenden Käufers nicht als anspruchsmindernd, weil es &#8211; so das Landgericht &#8211; an einer tauglichen Bezugsgröße fehle, aus der die zu erwartende Lebensdauer des Flugzeugs verlässlich abgeleitet werden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig hält sich an diese Feststellungen des Landgerichts gebunden und berücksichtigt insbesondere ein vom beklagten Prüfinstitut erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegtes Privatgutachten nicht, mit dem dieses Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten erhebt. Es ist der Auffassung, dass es sich dabei um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt und die Beklagten mit neuem Vortrag gemäß § <a href="https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige-body.php?SessionID=628c45b7f8b58098e31c1eb567bb4c64&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=302133&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+§+531">531</a> Abs. 2 ZPO präkludiert sei, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass sie ohne Verschulden außerstande gewesen sei, die Einwendungen erstinstanzlich zu erheben. Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorzubringen, hätte die Klage sowohl nach dem Beschluss gemäß § 411a ZPO über die Verwertung des im Parallelverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen als auch nach der mündlichen Verhandlung gehabt.</p>



<ol start="2" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Entscheidung:</strong></li>
</ol>



<p>Der BGH hat die Entscheidung mit Urteil vom 10.04.2025 &#8211; III ZR 431/23 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>



<p>Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs &#8211; und damit auch des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils &#8211; ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Denn bei der Schadensschätzung steht ihm gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Der Tatrichter muss dabei allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. Lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht der freieren Stellung nach § 287 ZPO bewusst gewesen war, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz führen kann. Dies war nach Auffassung des BGH beim Urteil des Oberlandesgerichts der Fall.</p>



<p>Das Berufungsgericht hat außerdem den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es angenommen hat, die Ausführungen seien wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Ob die vom Kläger mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten neu sind, ist unerheblich. Nach §&nbsp;531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn es nicht auf Fahrlässigkeit der Partei beruht, dass sie in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind. Eine Partei ist aber nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzutragen. Auch in Fällen, in denen ein Erfolg versprechender Sachvortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert, dürfen bei einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten, hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere braucht sie über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem Gutachten hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten</p>



<ol start="3" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Bewertung:</strong></li>
</ol>



<p>Die Entscheidung des BGH entspricht der jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung. Die Entscheidung des Oberlandesgericht ist daher überraschend, insbesondere weil keine Auseinandersetzung mit der abweichenden BGH Rechtsprechung erfolgte.</p>



<p>Die Entscheidung ist auch inhaltlich richtig. Es kann von Parteien nicht verlangt werden direkt – kostspielige – Privatgutachten einzuholen. Solange die Partei in der ersten Instanz überhaupt fristgerecht Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten vorbringt, genügt sie ihren prozessualen Pflichten. Gefährlich wird es für eine Partei nur dann, wenn überhaupt kein substantiierter Vortrag zum gerichtlichen Gutachten erfolgt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt hinter seinen Möglichkeiten zurück</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/10/22/automatisch-gespeicherter-entwurf/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In nahezu allen deutschen Großstädten mangelt es an Wohnraum. Die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Errichtung neuer Wohnungen werden trotz erheblicher politischer Unterstützung jedes Jahr erheblich verfehlt. Die Versuche diverser&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/10/22/automatisch-gespeicherter-entwurf/">&lt;strong&gt;Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt hinter seinen Möglichkeiten zurück&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In nahezu allen deutschen Großstädten mangelt es an Wohnraum. Die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Errichtung neuer Wohnungen werden trotz erheblicher politischer Unterstützung jedes Jahr erheblich verfehlt. Die Versuche diverser Kommunen selbst die fehlenden Wohnungen zu errichten, dürften weitgehend als gescheitert angesehen werden. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren zu einem Einbruch bei den Baugenehmigungen gekommen ist, verursacht v.a. durch eine Kombination aus höheren (eigentlich eher wieder normalen) Darlehenszinsen und gleichzeitig hohen Baupreisen.</p>



<p>Die Ursache für die hohen Baupreise wird von Fachleuten auch darin gesehen, dass jedes Vorhaben hohe Anforderungen erfüllen muss, regelmäßig die sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik. Häufig sind diese in den sog. DIN-Normen niedergelegt, von denen es rund 3.900 mit Relevanz für das Bauen gibt. Und bei weitem nicht alle sind für die Sicherheit eines Gebäudes relevant. In den letzten Jahrzehnten hat sich vielmehr die Tendenz entwickelt auch Komfort- und sonstige Aspekte in DIN-Normen aufzunehmen.</p>



<p>Da es der ständigen zivilrechtlichen Rechtsprechung entspricht, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik regelmäßig den geschuldeten Mindeststandart wiedergeben und für DIN-Normen eine Vermutung bestehen soll, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, gleichzeitig an die Vereinbarung von Abweichungen quasi unerfüllbare Vorgaben gemacht werden, führt dies praktisch dazu, dass DIN-Normen immer eingehalten werden müssen. Und dies führt konsequenterweise zu einer erheblichen Verteuerung der Errichtungskosten.</p>



<p>Schon vor einigen Jahren kam deshalb von Architektenverbänden der Vorschlag eines neuen Bautyps, nämlich des Gebäudetyps E. In einigen Bundesländern ist er auf öffentlich-rechtlicher Ebene der Landesbauordnungen auch eingeführt.</p>



<p>Es hat sich aber schnell herausgestellt, dass es v.a. auch zivilrechtlicher Regelungen bedarf, damit nicht jedes Gebäude des Typs E rechtlich als mangelhaft einzuordnen ist.</p>



<p>Am 29. Juli 2024 hat das BMJ deshalb seinen „Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)“ vorgestellt. Anders als die Bezeichnung „Gebäudetyp E“ vermuten lässt, soll durch das geplante Gesetz kein neuer Gebäudetypus eingeführt werden. Mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ wird der Wunsch zusammengefasst, Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger zu ermöglichen. Der Referentenentwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt insgesamt jedoch leider hinter den Bedürfnissen der Akteure in der Baubrache zurück. Es ist nur zu hoffen, dass er in der vorgeschlagenen Form nicht in Kraft tritt.</p>



<p><strong>I. Geplante Änderungen</strong></p>



<p>Der Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz sieht zwei wesentliche Neuerungen im Bauvertragsrecht vor.</p>



<p>Neue Vermutungsregelung bei Bauverträgen</p>



<p>Der Entwurf sieht vor, dem § 650a BGB einen neuen Absatz 3 anzufügen. Dieser soll lauten:</p>



<p>„(3) Es wird vermutet, dass</p>



<p>1. bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind und</p>



<p>2. bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind.“</p>



<p>Diese Vermutung ist inspiriert von einer Differenzierung, die das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 9.2.2023 – I-5 U 227/21&nbsp; vorgenommen hat.</p>



<p>Neuer Vertragstyp: Der „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“</p>



<p>Der Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz sieht außerdem die Einführung eines gänzlich neuen Vertragstyps vor: den „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“. Die Neuerung soll durch die Neufassung des 4. Kapitels im Werkvertragsrecht verwirklicht werden:</p>



<p>„Kapitel 4</p>



<p>Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern</p>



<p>§ 650o</p>



<p>Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung</p>



<p>(1) Ein Gebäudebauvertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Absatz 1 Satz 1, der ein Gebäude, die zu einem Gebäude gehörende Außenanlage oder einen Teil davon betrifft. Für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern gelten die Absätze 2 und 3.</p>



<p>(2) In der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 können die Vertragsparteien von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklären muss.</p>



<p>(3) Ist keine Beschaffenheit vereinbart, begründet ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2, wenn</p>



<p>1. die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und</p>



<p>2. der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung vor Ausführung der Bauleistung anzeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.“</p>



<p><strong>II. Probleme und Bewertung</strong></p>



<p>Die geplanten Änderungen stehen beide im Zusammenhang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT). Allgemein anerkannte Regeln der Technik bezeichnen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten, die die herrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellen und sich in der Praxis bewährt haben. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung verpflichtet sich der Werkunternehmer bei Vertragsabschluss stillschweigend zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik seines Fachs (BGHZ 139, 16 (19) = NJW 1998, 2814; BGH NZBau 2011, 415 Rn. 11; BauR 1997, 638 (639) = NJW-RR 1997, 1106; 1995, 472; BB 1985, 1561 = NJW 1985, 1769) als Mindeststandort. Die Einhaltung der aRdT ist dementsprechend auch Voraussetzung für die Mangelfreiheit des Werks nach § 633 BGB. Der BGH lässt ein vertragliches Abweichen von den Mindeststandards der aRdT nur unter hohen Voraussetzungen zu, weshalb dies in der Praxis kaum (wirksam) geschieht.</p>



<p>Aus der Baubranche wird diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen kritisiert. Zum einen zwingt die Einhaltung aRdT die Vertragsparteien zur Verwirklichung bautechnischer Standards, die mitunter weder benötigt noch gewünscht seien, was im Ergebnis zu einer Verteuerung der Baumaßnahme führe. Die Verpflichtung zur Einhaltung der aRdT verhindere außerdem Innnovation im Bau, da innovative Bauprodukte und Bauverfahren sich schon denklogisch bisher nicht in der Praxis bewährt haben können. Aus rechtlicher Hinsicht ist vor allem zu kritisieren, dass ein Werk aufgrund der BGH-Rechtsprechung trotz Gebrauchstauglichkeit sachmangelhaft sein kann. Der Referentenentwurf verfestigt nun diese Rechtsprechung, trotz der berechtigten Kritik aus der Baubranche.</p>



<p>Positiv hervorzuheben ist die Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus seinem Urteil vom 9.2.2023 – I-5 U 227/21 in den Entwurf. Der Senat hatte darin zwischen DIN-Normen, die das Sicherheits- und Qualitätsniveau betreffen und DIN-Normen, die lediglich Standards für Ausstattungsfragen festlegen, differenziert und für letztere eine Vermutung als aRdT verneint. Diesen Grundgedanken greift der Entwurf auf und entwickelt ihn mit dem geplanten neuen Absatz 3 des § 650a BGB weiter. Durch die darin enthaltene Vermutung wird vor allem klargestellt, dass bautechnische Normungen, die nur Ausstattungs- und Komfortmerkmale enthalten, keine aRdT sind. Sollte der Unternehmer aus welchen Gründen auch immer zur Einhaltung der aRdT verpflichtet sein, kann ein Sachmangel nicht auf jeden Normungsverstoß gestützt werden. Bislang war nämlich zumindest höchstrichterlich nicht entschieden, welche Regelungen genau von den aRdT umfasst sind, weshalb es bislang auch vertretbar ist, in einem Verstoß gegen eine DIN-Norm, die keine sicherheitstechnische Feststellung enthält, einen Verstoß gegen die aRdT zu sehen. Dieser Argumentation hatte zumindest das OLG Düsseldorf jedoch bereits eine Absage erteilt.</p>



<p>Allerdings ist unklar, warum die Regelung nur für Verträge zwischen fachkundigen Unternehmen greifen soll und was darunter eigentlich zu verstehen ist. Auch die Einschränkung auf Gebäude macht überhaupt keinen Sinn. Gerade die extrem wichtigen- und teuren Infrastrukturprojekte bieten sich für Abweichungen geradezu an, da hier regelmäßig nur Beteiligte vorhanden sind (Staat und Bauindustrie), die über eine hohe Baukompetenz verfügen. Auch ist die Nutzungskette bei Gebäuden, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen umfasst, bisher in keiner Weise berücksichtigt. Was ist mit Bauträgerverträgen, die regelmäßig mit Verbrauchern abgeschlossen werden? Was ist mit Mietverträgen für solche (Wohn-)Gebäude? Und wer legt eigentlich fest, welche Festlegung in DIN-Normen sicherheitstechnisch relevant ist und welche nicht? Hier werden Sachverständige und Juristen über Jahre beschäftigt sein.</p>



<p>Der geplante „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“ wäre insgesamt der sechste Vertragstyp im Werkvertragsrecht. Er differenziert erstmalig zwischen Unternehmern und „fachkundigen Unternehmern“. Das geplante neue Kapitel wirft Fragen auf: Was ist ein fachkundiger Unternehmer und wieso soll die Geltung der in ihm geplanten Regelungen auf diese beschränkt sein?</p>



<p>Die Möglichkeit einer vereinfachten Abweichung von den aRdT erfüllt nur dann das primäre Zweck des Gesetzesentwurfes bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wenn die Abweichungen auch gegenüber Verbrauchern – als letztlichen Nutzern des Wohnraums – zulässig sind. Nach dem bisherigen Entwurf wird gerade dieses Ziel klar verfehlt.</p>



<p>Um Verbraucher ausreichend zu schützen, könnte eine Regelung eingeführt werden, nach der eine Abweichung von den aRdT nur nach verpflichtender Aufklärung durch den Unternehmer erfolgen kann, wobei dann der Gesetzgeber möglichst klare Vorgaben machen sollte, welche Anforderungen an eine solche Aufklärung zu stellen sind.</p>



<p>Die Einführung eines weiteren Vertragstypus im Werkvertragsrecht und die damit einhergehende weitere Zersplitterung desselben ist jedenfalls nicht erforderlich, denn der Inhalt der Regelung des § 650o BGB-E (oder sogar eine weitergehende Regelung) könnte, bei Verbraucherverträgen einhergehend mit einer Aufklärungspflicht des Unternehmers, auch ebenso gut in das Bauvertragsrecht oder sogar in das allgemeine Werkvertragsrecht aufgenommen werden.</p>



<p>Und zuletzt könnte eine erhebliche Verbesserung auch dadurch erzielt werden, dass die DIN-Normen „ausgemistet“ werden. Aber dieser Ansatz wird wohl nicht zeitnah umgesetzt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/09/10/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-in-muenchen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Sep 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Baurecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen&#160;vom 7. bis 9. Oktober 2024 in München&#160;bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung. Als Europas&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/09/10/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-in-muenchen/">&lt;strong&gt;Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen&nbsp;vom<strong> 7. bis 9. Oktober 2024 in München</strong>&nbsp;bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung.</p>



<p>Als Europas größtes Immobiliennetzwerk haben Sie die die Möglichkeit rund um Ihre Immobilie den&nbsp;idealen Überblick über alle Assetklassen&nbsp;sowie deren zukünftige Entwicklung zu gewinnen. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer Fragestellungen.</p>



<p>Zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe finden Sie uns in Halle B1, Stand 130.</p>



<p>Wir von den Bartsch Rechtsanwälten freuen uns auf Sie und spannende Gespräche.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der 5. Karlsruher Bauherrenkongress war für alle Teilnehmer ein voller Erfolg. Auch begeisterte Dr. Alexander Hoff von Bartsch Rechtsanwälte mit seinem Vortrag „Ein Blick von außen? Beobachtungen eines Bau-Juristen zum Siegeszug von BIM“.</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/07/11/5-karlsruher-bauherrenkongress/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fotonachweis: ©buildingSMART Deutschland</p>
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<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="1024" src="http://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-1976" srcset="https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-1024x1024.png 1024w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-300x300.png 300w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-150x150.png 150w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-768x768.png 768w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-1536x1536.png 1536w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-2048x2048.png 2048w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-80x80.png 80w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-320x320.png 320w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p>Fotonachweis: ©buildingSMART Deutschland</p>
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		<item>
		<title>KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/06/04/ksf-2024-karlsruher-sachverstaendigenforum-online/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jun 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>RAin Sabine Przerwok: Der Sachverständigenvertrag beim Privatgutachten – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsnotwendigkeiten</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/06/04/ksf-2024-karlsruher-sachverstaendigenforum-online/">&lt;strong&gt;KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>RAin Sabine Przerwok: Der Sachverständigenvertrag beim Privatgutachten – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsnotwendigkeiten</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/06/04/ksf-2024-karlsruher-sachverstaendigenforum-online/">&lt;strong&gt;KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<item>
		<title>Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Apr 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Praxisorientiert und zielgenau Das Buch orientiert sich an&#160;wesentlichen Zuständigkeiten&#160;der Abteilungen eines Unternehmens&#160;bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/">&lt;strong&gt;Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Praxisorientiert und zielgenau</h3>



<p>Das Buch orientiert sich an&nbsp;<strong>wesentlichen Zuständigkeiten</strong>&nbsp;<strong>der Abteilungen eines Unternehmens&nbsp;</strong>bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel wie die Geschäftsleitung. Durch die&nbsp;<strong>praxisgerechte Gliederung&nbsp;</strong>findet jede Leserin und jeder Leser auf den ersten Blick das jeweils relevante Kapitel.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/">&lt;strong&gt;Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/09/19/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2023-als-partner-der-technologieregion-karlsruhe-vom-04-10-bis-06-10-2023/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Sep 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Expo Real]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der&#160;EXPO REAL 2023 in München. Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/09/19/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2023-als-partner-der-technologieregion-karlsruhe-vom-04-10-bis-06-10-2023/">&lt;strong&gt;Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p> </p>



<p>Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der&nbsp;<a href="https://exporeal.net/de/besucher/informieren/besuchen-lohnt-sich/?etcc_med=SEA&amp;etcc_par=Google&amp;etcc_cmp=17737569969&amp;etcc_grp=135756157861&amp;etcc_bky=expo%20real%202022&amp;etcc_mty=b&amp;etcc_plc=&amp;etcc_ctv=610243104133&amp;etcc_bde=c&amp;etcc_var=Cj0KCQjwjbyYBhCdARIsAArC6LLo667pzdb-NY2eK3q1wts3ZSITrIdXdhOTHUWADUPIRXYx_7O07U8aAugAEALw_wcB&amp;gclid=Cj0KCQjwjbyYBhCdARIsAArC6LLo667pzdb-NY2eK3q1wts3ZSITrIdXdhOTHUWADUPIRXYx_7O07U8aAugAEALw_wcB" target="_blank" rel="noreferrer noopener">EXPO REAL 2023</a> in München. </p>



<p>Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption über die Finanzierung und Realisierung bis hin zu Vermarktung, Betrieb und Nutzung.</p>



<p>Wir beraten Sie „rund um Ihre Immobilie“ und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer immobilienwirtschaftlicher Fragestellungen. Informieren Sie sich vor Ort auf unserem Stand über unsere Kompetenz, oder sprechen Sie uns direkt an. Sie finden Bartsch Rechtsanwälte in Halle B1, Stand 130 (‚Stand TechnologieRegion Karlsruhe‘).</p>



<p>Wir freuen sich auf eine interessante Messe und spannende Gespräche mit Ihnen!</p>



<p>Gerne können Sie vorab einen Termin mit uns vereinbaren: Wir freuen uns auf Ihre Nachricht per E-Mail an mail@bartsch.law.</p>



<p>  <br>Ort: München / Halle B1, Stand 130</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/09/19/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2023-als-partner-der-technologieregion-karlsruhe-vom-04-10-bis-06-10-2023/">&lt;strong&gt;Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtsprechungsänderung: Einheitliche Verjährungshemmung bei selbstständigem Beweisverfahren</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/08/29/rechtsprechungsaenderung-einheitliche-verjaehrungshemmung-bei-selbststaendigem-beweisverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Aug 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr.; vgl.&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § </strong><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html"><strong>204</strong></a><strong> Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 &#8211; </strong><a href="https://openjur.de/u/67440.html"><strong>VII ZR 172/09</strong></a><strong> Rn. 11 m.w.N.).</strong></p>



<p><strong>2. Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer &#8211; auch voneinander unabhängiger &#8211; Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 &#8211; </strong><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%2086/92"><strong>VII ZR 86/92</strong></a><strong>, </strong><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20120,%20329"><strong>BGHZ 120, 329</strong></a><strong>).</strong></p>



<p>Mit diesen Leitsätzen ändert der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährung bei selbstständigen Beweisverfahren. Nachdem schon seit einigen Wochen Andeutungen durch die baurechtliche Landschaft gingen, dass der BGH seine Rechtsprechung geändert hat, sind nun endlich die Entscheidungsgründe veröffentlicht.</p>



<p><strong>Inhalt der Sache war wie folgt:</strong></p>



<p>Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Mängelgewährleistungsrechte wegen einer Betonfertigteilfassade geltend und leitet dafür kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO ein (wegen der landgerichtlichen Aktenzeichen auch OH-Verfahren genannt).</p>



<p>In den Verfahren sollen mehrere Mängel gleichzeitig behandelt werden.</p>



<p>Im Verfahren wird zu einem der genannten Mängel, nämlich dem Thema Risse, bereits recht früh nichts mehr Ergänzendes vorgetragen und keine Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gestellt, bezüglich anderer Mängelrügen sind mehrere Ergänzungsgutachten erforderlich und der Abschluss des Verfahrens erfolgt Jahre später. So weit, so normal für jeden Baurechtsanwalt.</p>



<p>Und bisher führen solche Verfahren bei Baurechtsanwälten regelmäßig dazu, dass man mitten in der Nacht aufwacht und sich überlegt, ob man für alle Mängel verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat oder am nächsten Bürotag erst einmal die eigene Haftpflichtversicherung informiert.</p>



<p>Das Haftungsrisiko, das dahintersteckt, zeigt sich im konkreten Verfahren. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens leitete die Klägerin ein Hauptsacheverfahren ein, auch wegen des Mangels „Risse“. &nbsp;Die Beklagte beruft sich nun auf die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass Mängelgewährleistungsrechte für den Mangel „Risse“ schon verjährt seien, da das Verfahren bereits beendet ist und nach § 204 Abs. 2 S. 1 die Hemmung 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens endet.</p>



<p>Und bisher konnte sich die Beklagte für diese Ansicht auf ein Urteil des BGH aus 1992 stützen.</p>



<p>Das vorangehende OLG Stuttgart hat der Klage hinsichtlich der Risse dagegen stattgegeben und die Revision zugelassen und dem BGH damit wohl erst die Möglichkeit gegeben, sich zu dieser Frage zu äußern. Das OLG Stuttgart begründet seine Auffassung damit, dass es keinen Anlass gibt, die Verjährung hinsichtlich unterschiedlicher Mängel, die im Rahmen eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens anhängig gemacht werden, zu verschiedenen Zeitpunkten weiterlaufen zu lassen, solange das Gericht keine klare Abschichtung einzelner Mängel im selbständigen Beweisverfahren herbeiführe. Wenn aus der rechtlichen Selbstständigkeit eines Mangels ein potenzielles eigenständiges Ende des Beweissicherungsverfahrens hergeleitet werde, werden materielles Recht und Verfahrensrecht unzulässig verknüpft und dabei allgemeine Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen.</p>



<p><strong>Entscheidung:</strong></p>



<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart ab, ändert seine bisherige Rechtsprechung und bestätigt das Urteil des OLG Stuttgart.</p>



<p>Zum einen führt der BGH an, dass die Rechtssicherheit es gebiete, bei der Auslegung von Verjährungsvorschriften eng am Wortlaut zu bleiben.</p>



<p>Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Somit müsse nach Ansicht des BGH das selbstständige Beweisverfahren insgesamt sachlich abgeschlossen sein. Dazu müssten die in dem Beweisbeschluss nach § 490 Abs. 2 ZPO gestellten Fragen des Gerichts insgesamt beantwortet worden sein.</p>



<p>Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es für einen geordneten und zügigen Abschluss des Rechtsstreits nicht sonderlich förderlich ist, wenn die Parteien gezwungen wären, Ansprüche wegen einzelner Mängel vorab gesondert einzuklagen, um deren Verjährung zu verhindern.</p>



<p><strong>Bewertung:</strong></p>



<p>Mit der Entscheidung wird eine sehr praxisrelevante Frage prozessökonomisch beantwortet. Und Baurechtsanwälte in ganz Deutschland dürften froh über die Antwort des BGH sein. Neben dem Haftungsrisiko war es nämlich tatsächlich nicht sinnvoll und prozessförderlich, wenn Klagen wegen einzelner Mängel zur Verjährungshemmung erhoben werden mussten, während das selbständige Beweisverfahren wegen anderer Mängel noch weiterlief.</p>



<p> </p>



<p> </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht: Verjährungsfallen!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/08/08/vorsicht-verjaehrungsfallen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Aug 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vor allem im professionellen Bauen hat es sich eingebürgert, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (umgangssprachlich: Gewährleistungsfrist) eine sogenannte Gewährleistungsnachschau zu machen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (beim BGB-Vertrag 5 Jahre,&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/08/08/vorsicht-verjaehrungsfallen/">&lt;strong&gt;Vorsicht: Verjährungsfallen!&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Vor allem im professionellen Bauen hat es sich eingebürgert, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (umgangssprachlich: Gewährleistungsfrist) eine sogenannte Gewährleistungsnachschau zu machen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (beim BGB-Vertrag 5 Jahre, beim VOB-Vertrag 4 Jahre) wird das Bauvorhaben einer Prüfung unterzogen, ob über die vergangenen Jahre Mängel aufgetreten sind, die bei Abnahme nicht erkennbar waren. Werden solche Mängel entdeckt und erklärt sich der Unternehmer bereit, diese Mängel zu beseitigen, ergeben sich für den Bauherrn im Hinblick auf die Verjährungsfrist in der Regel keine Probleme. Ebenso eindeutig, wenn auch weniger erfreulich, ist die Situation, dass der Unternehmer seine Einstandspflicht zur Mangelbeseitigung rundweg ablehnt oder sich überhaupt nicht meldet.</p>



<p><strong>I. Verhandlungen</strong></p>



<p>Kommt man aber ins Gespräch über die gerügten Mängel und erscheint eine außergerichtliche Lösung greifbar, wird dies für den Bauherrn oft zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Zwar führen auch Verhandlungen über einen Anspruch dazu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird (§ 203 BGB), es ist für den Bauherrn möglicherweise keineswegs sicher, ob man sich schon in einem solchen eindeutigen Verhandlungsstadium befindet. Genügt es dazu, dass der Unternehmer sich bereit erklärt, „sich die Mängel einmal anzusehen“?</p>



<p><strong>II. Erklärungen des Unternehmens zur Mangelbeseitigung</strong></p>



<p>Besser wäre es, er würde seine Einstandspflicht anerkennen. Damit würde die Verjährungsfrist für den Bauherrn neu beginnen (§ 212 Abs. 1, Nr. 1 BGB). Ein solches Anerkenntnis liegt in der Zusage, die Mängel zu beseitigen oder natürlich im Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten. Aber schon hier lauern Gefahren:</p>



<p>Was, wenn der Unternehmer erklärt, er werde berechtigte Mängelansprüche selbstverständlich erfüllen? Die Erklärung ist wertlos, denn der Unternehmer bestätigt damit nicht, dass die von dem Bauherrn gerügten Mängel anerkannt und beseitigt werden. Es ist vielmehr eine allgemeine Erklärung, sich rechtstreu zu verhalten. In der Auseinandersetzung über den konkreten Mangel kann er immer noch einwenden, es handle sich nicht um einen Mangel, sondern zum Beispiel um eine gebrauchsverursachte Abnutzungserscheinung. Wird dem Unternehmer dann allerdings nachgewiesen, dass es sich bei dem vom Bauherrn gerügten Fehler um einen Mangel handelt, wird der Unternehmer sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können.</p>



<p>Gefährlicher ist es, wenn der Unternehmer erklärt, den vom Bauherrn gerügten Mangel selbstverständlich kulanterweise zu beseitigen. Was sich zunächst vorteilhaft anhört, ist risikobehaftet. Wer nämlich aus Kulanz handelt, erklärt damit, gerade nicht rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Die Erklärung, aus Kulanz zu handeln ist also kein Anerkenntnis und hindert die Verjährung nicht.</p>



<p><strong>III. Verjährungsverzichtserklärungen</strong></p>



<p>Bei vielen Unternehmern, insbesondere bei rechtlicher Beratung, hat es sich eingebürgert, für die Zeit der Diskussion über das Bestehen eines Mangels auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, damit der Bauherr nicht gezwungen ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Verjährung zu verhindern. (Beim VOB-Vertrag genügt dem Wortlaut nach die schriftliche Mangelrüge zur Verhinderung der Verjährung. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass die Textform genügt, also zum Beispiel E-Mail oder Telefax, §127 Abs. 2 BGB. Ob diese Regelung der VOB/B allerdings zukünftig eine AGB-Kontrolle standhalten wird, ist ungewiss. Zahlreiche Vorschriften der VOB/B hat der Bundegerichtshof inzwischen als AGB-widrig „kassiert“.). Solche Verjährungsverzichte sind gefährlich. Üblicherweise werden sie so formuliert, dass der (vermeintliche) Schuldner für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dies allerdings unter der Bedingung, dass nicht schon Verjährung eingetreten ist. Die Formulierung ist an sich unschädlich, jedenfalls dann, wenn sie zum ersten Mal verwendet wird und die Erklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist – im Eingangsbeispiel also vor Ablauf der 5-Jahres-Frist.</p>



<p>Problematisch wird es, wenn sich die Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mangels hinziehen (zum Beispiel, weil Subunternehmer eingebunden werden müssen) und der Ablauf der in der Verzichtserklärung angegebenen Frist droht. In diesen Fällen wird der Auftraggeber also darum bitten, den Verjährungsverzicht zu verlängern. Hier lauert nun Gefahr:</p>



<p>Gibt der Auftragnehmer erneut die Erklärung ab, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu verzichten, dies unter der Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, ist dies nun für den Bauherrn gefährlich:</p>



<p>Zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Erklärung abgibt, ist unstreitig die Verjährung bereits eingetreten: Die 5-jährige Gewährleistungsfrist ist um. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verhindert nicht den Ablauf der Frist. Die Erklärung führt nur dazu, dass der Unternehmer sich nicht auf Verjährung berufen darf. Nun erklärt der Unternehmer aber bei seinem zweiten Verjährungsverzicht, dass er erneut verzichten werde, vor Gericht Verjährung einzuwenden. Er stellt dies allerdings unter die Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, was zum Zeitpunkt der Erklärung aber unstreitig passiert ist.</p>



<p>Nun kann man die Erklärung natürlich dahingehend auslegen, dass der ursprüngliche Verjährungsverzicht verlängert werden sollte – das wäre unschädlich. Es ist möglicherweise auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben; in einer solchen Verhandlungssituation mit einer gleichlautenden Erklärung den Eindruck zu erwecken, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, und dann später das Verjährungsargument dennoch zu ziehen. Rechtlich sauberer als ein erneuter Verjährungsverzicht wäre es allerdings, den ursprünglichen Verjährungsverzicht zu verlängern oder noch besser: eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist zu treffen. Die Parteien können nämlich auch durch eine vertragliche Vereinbarung die Verjährungsfrist verlängern. Auf einen Verzicht der Einrede der Verjährung kommt es dann nicht mehr an. Wenn man diesen Weg wählt, sollte man allerdings im Auge behalten, dass möglicherweise Sicherheiten für die Gewährleistung gegeben sind und die Sicherungsgeber (zum Beispiel Banken) durch eine solche Erklärung nicht ohne Weiteres gebunden werden. Sie müssen also sinnvollerweise einbezogen werden.</p>



<p><strong>IV. Fazit</strong></p>



<p>Der Einwand der Verjährung ist ein scharfes Schwert und die Sorge, dass Ansprüche verjähren könnten, oftmals begründet. Mit der richtigen rechtlichen Beratung schnappt die Verjährungsfalle aber nicht zu!</p>



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