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	<title>Schadensersatz Archive - Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
	<lastBuildDate>Tue, 25 Apr 2023 10:23:07 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Schwarzgeld-Abrede auch bei teilweiser Schwarzzahlung</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/04/25/schwarzgeld-abrede-auch-bei-teilweiser-schwarzzahlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Problematik Lange galt der Grundsatz, dass bei einer Schwarzgeldabrede nur die Abrede selbst, nicht aber der ganze Vertrag nichtig sei. Vor mittlerweile zehn Jahren entschied der BGH, dass die&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/04/25/schwarzgeld-abrede-auch-bei-teilweiser-schwarzzahlung/">&lt;strong&gt;Schwarzgeld-Abrede auch bei teilweiser Schwarzzahlung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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<p><strong>I. Problematik</strong></p>



<p>Lange galt der Grundsatz, dass bei einer Schwarzgeldabrede nur die Abrede selbst, nicht aber der ganze Vertrag nichtig sei. Vor mittlerweile zehn Jahren entschied der BGH, dass die Schwarzgeldabrede den gesamten Vertrag „infiziere“ und dieser dann nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB nichtig sei.&nbsp; Dies hat zur Folge, dass dem Besteller keine Erfüllungs- und Mängelansprüche zustehen, dem Auftragnehmer keine Vergütungsansprüche. Rückforderungen bereits erfolgter Zahlungen oder erbrachter Leistungen sind ausgeschlossen.</p>



<p>Diese Entscheidung führte zu vielen Diskussionen in der Praxis. Z.B. wie andere, im Bauprozess beteiligte Unternehmen (z.B. <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2015/02/17/der-kampf-gegen-schwarzarbeit-zu-lasten-der-architekten/">Architekten</a>) wirksam vor einer Inanspruchnahme durch Bauherren geschützt werden können. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 22.03.2018 (7 U 48/16) entschieden, dass in einem solchen Fall auch ein Rückgriff auf den Architekten ausgeschlossen ist. Die Begründung fußt auf § 242 BGB, dem „Notanagel“ der Juristen, weswegen von einer sicheren Rechtslage nach wie vor nicht gesprochen werden kann. Über dieses Urteil haben wir <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/06/19/haftung-des-architekten-bei-schwarzarbeit/">hier</a> schon einmal gesprochen.</p>



<p>Auch die Frage, ob eine <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2017/05/16/keine-ansprueche-bei-nachtraeglicher-schwarzgeldabrede/">nachträgliche Schwarzgeldabrede</a> schadet, wurde bereits 2017 höchstrichterlich entschieden. Ja, tut sie.</p>



<p>Nun hat das OLG Saarbrücken in einer weiteren praxisrelevanten Fragestellung geurteilt. Nämlich, ob ein Vertrag auch dann im Gesamten nichtig ist, wenn die Schwarzgeldabrede lediglich für eine Teilzahlung vorliegt.</p>



<p><strong>II. Fall und Entscheidung</strong></p>



<p>Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger einen Werkvertrag über den Einbau von Fenstern mit einem Vertreter des beklagten Handwerksunternehmen geschlossen. Wegen anschließendem Wassereintritt und daraus folgenden Schäden verlangt die Klägerin nun Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Mängel.</p>



<p>Insgesamt waren 25.000 € Vergütung vereinbart, die Anzahlung über 10.000 € erfolgte bar, ohne Rechnung und mit der Absicht keine Umsatzsteuer abzuführen. Diese Zahlung wurde an den Vertreter geleistet der sie mit „zu Händen des Handwerksunternehmens“ quittierte. Die Abschlagszahlung wurde aber erst auf Nachfrage des Unternehmers zu einem Teil an diesen weitergeleitet. Nach Einbau der Fenster wurde eine Rechnung (erstmal ohne Ausweis der Umsatzsteuer) über den Restbetrag von 15.000 € ausgestellt und diese wurde auch von den Kunden bezahlt. Ob später eine weitere Rechnung/Zahlung über die Umsatzsteuer erfolgte oder ob das beabsichtigt war, ist zwischen den Parteien umstritten.</p>



<p>Das OLG Saarbrücken entschied nun, dass der gesamte Werkvertrag schon dann nichtig ist, wenn für eine Teilzahlung (die Anzahlung) beabsichtigt war, keine Umsatzsteuer abzuführen (und damit gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wird). Fraglich war noch, wie es zu bewerten ist, dass die „Ohne-Rechnung-Abrede“ vom Vertreter angeboten wurde und nicht vom Handwerksunternehmen selbst. In diesem Fall handelte der Vertreter erstmal ohne Vertretungsmacht und der Vertrag wäre nur wirksam, wenn er vom Handwerker genehmigt wird. Durch Beginn der Arbeiten ohne konkreten schriftlichen Auftrag und später mit Entgegennahme eines Teils der Anzahlung hat der Handwerksunternehmer den Vertrag sowie die „Ohne-Rechnung-Abrede“ konkludent genehmigt. Des Weiteren wurde auf der Schlussrechnung ebenfalls keine Umsatzsteuer ausgewiesen, was dafürspricht, dass dem Unternehmer die Lage klar war.</p>



<p>Folglich entschied das Gericht das der Vertrag als Ganzes nach § 134 BGB nichtig ist. Der BGH hat dieses Urteil bestätigt.</p>



<p>Daraus folgt, dass keine der Parteien irgendwelche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hat. Weder der Unternehmer auf Werklohn, noch der Kunde auf Mängelbeseitigung oder Vorschusszahlungen.</p>



<p><strong>III. Praxisempfehlungen</strong></p>



<p>Unternehmern kann nur dringend empfohlen werden, von den offenbar noch weit verbreiteten Schwarzgeld-Abreden abzusehen. Denn es entstehen nicht nur keine Ansprüche gegen den Kunden (z.B. auf Werklohnzahlung), sondern man macht sich auf der Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 AO). Schwarzarbeit ist außerdem immer ein Merkmal über die Unzuverlässigkeit eines Unternehmers. Im schlimmsten Fall kann die Gewerbeerlaubnis zurückgezogen werden und auch, wenn das nicht passiert, drohen erhebliche Nachteile z.B. der Ausschluss aus Vergabeverfahren.</p>



<p>Auch weitere am Bau Beteiligte sind dazu aufgerufen die Augen offen zuhalte und im Fall der Fälle Schwarzarbeit zu verhindern oder zu melden. Denn wie der oben besprochene Fall zeigt, kann man auch für Schwarzgeld-Abreden zur Rechenschaft gezogen werden, die man selbst gar nicht direkt ausgehandelt hat.</p>



<p></p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"> </h2>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Gesamtschuld zwischen ausführendem Unternehmen und Architekten in LPH 9</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/03/14/keine-gesamtschuld-zwischen-ausfuehrendem-unternehmen-und-architekten-in-lph-9/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Mar 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund und Problematik Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich zum Jahresende in einem Grundsatzurteil mit der Frage beschäftigt, ob ausführendes Unternehmen und Architekten auch dann als Gesamtschuldner für&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/03/14/keine-gesamtschuld-zwischen-ausfuehrendem-unternehmen-und-architekten-in-lph-9/">&lt;strong&gt;Keine Gesamtschuld zwischen ausführendem Unternehmen und Architekten in LPH 9&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>I.</strong> <strong>Hintergrund und Problematik</strong></p>



<p>Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich zum Jahresende in einem Grundsatzurteil mit der Frage beschäftigt, ob ausführendes Unternehmen und Architekten auch dann als Gesamtschuldner für Mängel und daraus entstehende Kosten haften, wenn der Mangel der Architektenleistung in der LPH 9, also der Objektbetreuung nach Abnahme der Bauleistung während der Verjährungsfrist liegt.</p>



<p>Hintergrund der Problematik ist, dass nach dem Grundsatzurteil des Großen Senats des BGH bauausführendes Unternehmen und Architekten der LPH 8, also der Objektüberwachung als Gesamtschuldner im Sinn des § 426 BGB haften (BGH, Bsl. v. 01.02.1965, GSZ 1/64). Dies gilt, obwohl das bauausführende Unternehmen regelmäßig auf Mangelbeseitigung haftet und der Architekt auf Schadensersatz, da eine fehlerhafte Bauüberwachung in aller Regel nicht nachgeholt werden kann. Grund ist die Gleichstufigkeit der Verpflichtung bzw. die rechtliche Zweckgemeinschaft. Inzwischen hat die Gesamtschuld auch in § 650t BGB eine Erwähnung gefunden.</p>



<p>Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB bedeutet, dass der Auftraggeber jeden Gesamtschuldner auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen kann. Welchen Gesamtschuldner er wählt, bleibt ihm überlassen. Da aufgrund ständiger Rechtsprechung fast jedem Baumangel auch ein Überwachungsfehler des Architekten zugrunde liegt und Architekten verpflichtet sind eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, kommt es fast immer – jedenfalls auch – zur Inanspruchnahme des Architekten. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat dann nach § 426 BGB Rückgriffsansprüche gegen den anderen Gesamtschuldner. Dabei unterscheidet § 426 BGB zwei Arten von Rückgriffsansprüchen. § 426 Abs. 2 BGB regelt, dass der Anspruch des Auftraggebers gegen den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auf den in Anspruch genommenen Gesamtschuldner übergeht, wenn dieser den Gläubiger befriedigt. § 426 Abs. 1 BGB regelt einen davon unabhängigen gesetzlichen Rückgriffsanspruch. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich insbesondere auch in ihren Verjährungsansprüchen, da für den Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Er kann deshalb auch dann noch bestehen, wenn der Anspruch des Auftraggebers, gegen den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldner bereits verjährt ist.</p>



<p>Bisher nicht geklärt war dagegen, ob dies auch für den Fall gilt, dass der Mangel der Architektenleistung in der LPH 9 liegt.</p>



<p><strong>II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22</strong></p>



<ul>
<li>Sachverhalt</li>
</ul>



<p>Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde:</p>



<p>Eine Bauherrin beauftragte zur Errichtung ihres Einfamilienhauses einen Architekten mit den Leistungen der LPH 1-9 und ein Bauunternehmen mit Blechnerleistungen und ein anderes Unternehmen mit Gipserarbeiten. Nach Abnahme der Bauleistungen und Teilabnahme des Architektenleistungen bis einschließlich LPH 8 im Jahr 2004, rügte die Bauherrin Feuchtigkeit in bestimmten Räumen. Soweit ein Fall, wie er täglich vielfach vorkommt.</p>



<p>Nach – unstreitiger – Verjährung sämtlicher Mängelansprüche der Bauherrin gegen die ausführenden Unternehmen, leitete die Bauherrin 2011 gegen den Architekten ein selbständiges Beweisverfahren und anschließend 2014 ein Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Schadensersatz für die Mangelbeseitigungskosten ein.</p>



<p>Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung. Nach Hinweis des Gerichts, dass Ansprüche (nur) aus der LPH 9 nicht verjährt seien, schloss der Architekt mit der Bauherrin 2018 einen Vergleich, in dem er sich verpflichtete EUR 225.000,00 zu bezahlen und 60 % der Prozesskosten zu tragen.&nbsp;</p>



<p>Im Anschluss nahm die Haftpflichtversicherung des Architekten die beteiligten Bauunternehmen aus abgetretenem Recht in einem Gesamtschuldnerausgleichsprozess in Anspruch, nachdem wohl (dazu sagt das Urteil nichts) in den vorangegangenen Prozessen wirksame Streitverkündungen erfolgt sind und der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht verjährt war.</p>



<ul>
<li>Entscheidung des BGH</li>
</ul>



<p>Entscheidend für den BGH und auch die Vorinstanzen war die Frage, ob eine Gesamtschuld zwischen den Beteiligten besteht.</p>



<p>Alle befassten Gerichte lehnten dies ab. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haft ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass es an der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehle, da der Schadensersatzanspruch des Architekten wegen Fehlern in LPH 9 nicht vor Eintritt der Verjährung möglicher Ansprüche der Bauherrin gegen die bauausführenden Unternehmen entstanden ist. Eine Erfüllung der gegen die bauausführenden Unternehmen gerichteten Mängelansprüche vor Verjährung hätte nicht als Erfüllung der Pflichten des Architekten aus LPH 9 gewirkt, sondern dazu geführt, dass der Schadensersatzanspruch wegen Fehlern aus LPH 9 gar nicht entsteht.</p>



<p><strong>III. Folgen</strong></p>



<p>Das Urteil des BGH ist ohne Zweifel nachvollziehbar und richtig. Es zeigt einmal mehr, dass die Übernahme der LPH 9 für Architekten eine große Haftungsfalle darstellt und möglichst vermieden werden soll. Für geringes Honorar (die LPH 9 ist nach § 34 Abs. 3 Nr. 9 HOAI mit 2 % bewertet) verlängert sich die eigene Haftung faktisch um 5 Jahre und es besteht – wie dieser Fall deutlich zeigt – dann regelmäßig auch keine Möglichkeit mehr, die aus Sicht der Architekten eigentlichen Verursacher des Mangels, nämlich die ausführenden Bauunternehmen, in Anspruch zu nehmen.</p>



<p>Lässt sich die Übernahme der LPH 9 nicht vermeiden, ist für Architekten zentral, dass vorhandene Mängel frühzeitig aufgenommen werden und verjährungshemmende Schritte veranlasst werden. Dabei kann sich der Architekt – auch dies zeigt dieser Fall – nicht auf den Bauherren verlassen, sondern muss selbst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, z.B. durch Einholung von Verjährungsverzichten oder Einleitung eines selbständiges Beweisverfahrens gegen die bauausführenden Unternehmen. Dass dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, zeigt das Urteil.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/03/14/keine-gesamtschuld-zwischen-ausfuehrendem-unternehmen-und-architekten-in-lph-9/">&lt;strong&gt;Keine Gesamtschuld zwischen ausführendem Unternehmen und Architekten in LPH 9&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vertragsentwurf erstmals mit Zuschlag übersandt &#8211; kein Vertrag zustande gekommen</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/02/21/vertragsentwurf-erstmals-mit-zuschlag-uebersandt-kein-vertrag-zustande-gekommen-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.12.2022 &#8211; 13 U 3/22 einen Fall zu entscheiden, der nach unserer Erfahrung in der Praxis nicht selten vorkommt. Ein Bundesland&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/02/21/vertragsentwurf-erstmals-mit-zuschlag-uebersandt-kein-vertrag-zustande-gekommen-2/">&lt;strong&gt;Vertragsentwurf erstmals mit Zuschlag übersandt &#8211; kein Vertrag zustande gekommen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>



<p>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>Celle <a></a>hat <a></a>mit <a></a>Urteil <a></a>vom <a></a>29.<a></a><a></a>12.2022 <a></a>&#8211; <a></a>13 <a></a>U 3<a></a>/<a></a>22 <a></a>einen <a></a>Fall <a></a>zu <a></a>entscheiden<a></a>, <a></a>der <a></a>nach <a></a>unserer <a></a>Erfahrung <a></a>in <a></a>der <a></a>Praxis<a></a> <a></a>nicht selten <a></a>vorkommt<a></a>.</p>



<p><a></a>Ein <a></a>Bundesland <a></a>schreibt <a></a>Leistungen <a></a>zur <a></a>Sicherheitskontrolle <a></a>auf <a></a>dem <a></a>Verkehrsflughafen <a></a>in <a></a>B<a></a>. <a></a>für <a></a>den <a></a>Zeitraum <a></a>1. <a></a>April 2015 <a></a>bis <a></a>31. <a></a>März 2019 <a></a>europaweit <a></a>aus<a></a>. <a></a>Der <a></a>Ausschreibung sind <a></a>diverse <a></a>Unterlagen <a></a>beigefügt<a></a>, <a></a>nicht <a></a>aber <a></a>ein <a></a>Vertragsentwurf<a></a>. <a></a>Mit <a></a>Zuschlag<a></a>sschreiben <a></a>vom <a></a>17.<a></a>03.<a></a>2015 <a></a>erklärte <a></a>das <a></a>Land<a></a>, <a></a>dass <a></a>der <a></a>jetzigen <a></a>Beklagten <a></a>der <a></a>Zuschlag <a></a>erteilt <a></a>werde<a></a>. <a></a>Zugleich forderte die Klägerin <a></a><a></a>die <a></a>Beklagte <a></a>auf, <a></a>mit <a></a>der <a></a>Ausführung <a></a>der <a></a>Leistung <a></a>ab <a></a>dem <a></a>01.<a></a>04.<a></a>2015 <a></a>zu <a></a>beginnen <a></a>und <a></a>umgehend <a></a>die <a></a>anliegenden <a></a>Schriftstücke <a></a>unterzeichnet <a></a>zurückzusenden<a></a>. <a></a>Bei <a></a>den <a></a>anliegenden <a></a>Schriftstücken <a></a>handelt <a></a>es <a></a>sich <a></a>um <a></a>eine <a></a>Ausfertigung <a></a>des <a></a>Vertrages <a></a>mitsamt <a></a>Anlagen <a></a>und <a></a>eine <a></a>Mit<a></a>teilung <a></a>über <a></a>die <a></a>Projektleitung<a></a>.</p>



<p><a></a><a></a>In <a></a>der <a></a>Folge <a></a>unterschrieb <a></a>die <a></a>Beklagte <a></a>die <a></a>Vertragsausfertigung<a></a> nicht<a></a>. <a></a>Es <a></a>kam <a></a>zu <a></a>Unstimmigkeiten <a></a>über <a></a>eine <a></a>von <a></a>der <a></a>jetzigen <a></a>Beklagten <a></a>gewünschten <a></a>Vertragszusatz<a></a>. <a></a>Das <a></a>Land <a></a>forderte <a></a>die <a></a>Beklagte <a></a>im <a></a>Anschluss <a></a>auf<a></a>, <a></a>den <a></a>unterzeichneten <a></a>Vertrag <a></a>umgehend <a></a>zurückzusenden <a></a>und <a></a>mit <a></a>den <a></a>Arbeiten <a></a>ab <a></a>dem <a></a>01.<a></a>04.<a></a>2015 <a></a>zu <a></a>beginnen<a></a>. <a></a>Die <a></a>Beklagte <a></a>lehnte <a></a>dies <a></a>ab<a></a>. <a></a>Das <a></a>Land <a></a>erklärte <a></a>daraufhin<a></a>, <a></a>dass <a></a>nach <a></a>Rücksprache <a></a>mit <a></a>ihrer <a></a>Rechtsabteilung <a></a>der <a></a>Geschäftsleitung <a></a>eine <a></a>Unterzeichnung <a></a>des <a></a>Vertrages <a></a>nicht <a></a>zwingend <a></a>notwendig <a></a>sei <a></a>und <a></a><a></a><a></a>bereits <a></a>ein <a></a>Vertrag <a></a>auf <a></a>Grundlage <a></a>des <a></a>Angebots <a></a>zustande <a></a>gekommen <a></a>ist<a></a>. <a></a>Die <a></a>Beklagte <a></a>erwiderte<a></a>, <a></a>dass <a></a>dies nach <a></a>ihrer <a></a>Auffassung <a></a>nicht <a></a>der <a></a>Fall <a></a>ist<a></a>.</p>



<p><strong>II. Gerichtsverfahren</strong></p>



<p><a></a><a></a><a></a><a></a>In der Klage, die vom Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden war, verlangt <a></a>das <a></a>Land <a></a>von <a></a>der Beklagten <a></a>Zahlung <a></a>von <a></a>knapp <a></a>EUR&nbsp;500.000,00<a></a>. <a></a>Dabei handelt <a></a>es <a></a>sich <a></a>um <a></a>Mehrkosten<a></a>, <a></a>die <a></a>dem <a></a>Land <a></a>dadurch <a></a>entstanden <a></a>sind<a></a>, <a></a>dass <a></a>es <a></a>ein <a></a>anderes <a></a>Unternehmen <a></a>mit <a></a>den <a></a>Sicherheitskontrollen <a></a>beauftragen <a></a>musste<a></a>. <a></a>Das <a></a>Landgericht <a></a>hat <a></a>der <a></a>Klage <a></a>stattgegeben<a></a>. <a></a>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>hat <a></a>das <a></a>Urteil <a></a>aufgehoben <a></a>und <a></a>der <a></a>Berufung <a></a>stattgegeben<a></a>. <a></a>Es <a></a>ist <a></a>der <a></a>Auffassung<a></a>, <a></a>dass <a></a>zwischen <a></a>den <a></a>Parteien <a></a>kein <a></a>Vertrag <a></a>zustande gekommen <a></a>ist<a></a>. <a></a>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>führt <a></a>aus<a></a>, <a></a>dass die <a></a>Annahme <a></a>eine <a></a>empfangsbedürftige <a></a>Willenserklärung <a></a>ist<a></a>, <a></a>deren <a></a>Inhalt <a></a>die <a></a>vorbehaltlose <a></a>Akzeptanz <a></a>des Antrags <a></a>zum <a></a>Ausdruck <a></a>bringen <a></a>muss<a></a>. <a></a>Ob dies der <a></a>Fall <a></a>ist<a></a>, <a></a>ist <a></a>im <a></a>Zweifel <a></a>durch <a></a>Auslegung <a></a>nach <a></a>dem <a></a>objektiven <a></a>Empfängerhorizont <a></a>zu <a></a>ermitteln<a></a>. <a></a>Wird <a></a>das <a></a>Vertragsangebot <a></a>dagegen <a></a>unter <a></a>Änderungen <a></a>angenommen<a></a>, <a></a>handelt <a></a>es <a></a>sich <a></a>nach <a></a>§&nbsp;150 Abs.&nbsp;2 BGB <a></a>nicht <a></a>um <a></a>eine <a></a>Annahme<a></a>, <a></a>sondern <a></a>um <a></a>ein <a></a>neues <a></a>Angebot<a></a>. <a></a>Davon <a></a>geht <a></a>das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>vorliegend <a></a>aus<a></a>. <a></a>Inhaltlich <a></a>enthalte <a></a>der <a></a>Vertragsentwurf <a></a>verschiedene <a></a>Regelungen<a></a>, <a></a>die <a></a>sich <a></a>in <a></a>dem <a></a>Angebot <a></a>noch <a></a>nicht <a></a>in <a></a>gleicher <a></a>Weise <a></a>finden<a></a>, <a></a><a></a>zum Beispiel in <a></a>Bezug <a></a>auf <a></a>die <a></a>Regelung <a></a>der <a></a>Rufbereitschaftszeiten <a></a>und die <a></a>Frist <a></a>zur <a></a>Vorlage <a></a>eines <a></a>Versicherungsnachweises<a></a>. <a></a>Ob <a></a>die <a></a>Regelungen <a></a>geringfügig <a></a>sind<a></a>, <a></a>ist <a></a>nach <a></a>dem <a></a>Urteil <a></a>nicht relevant.</p>



<p>Bei der Annahme mit Änderungen handele es sich nur dann nicht um ein neues Angebot im Sinne des <a></a>§&nbsp;150 Abs. 2 BGB<a></a>, <a></a>wenn <a></a>der <a></a>Absendende <a></a>deutlich <a></a>macht<a></a>, <a></a>dass <a></a>er <a></a>nur <a></a>unverbindliche <a></a>Änderungswünsche <a></a>äußert <a></a>und <a></a>der <a></a>Vertrag <a></a>unabhängig <a></a>von <a></a>deren <a></a>Erfüllung <a></a>zustande <a></a>kommen <a></a>soll<a></a>. <a></a>Im <a></a>Streitfall <a></a>sei <a></a>dieser aus <a></a>Sicht <a></a>eines <a></a>objektiven <a></a>Empfängers <a></a>nicht <a></a>der <a></a>Fall <a></a>gewesen<a></a>. <a></a>Weder <a></a>dem <a></a>Zuschlag<a></a>sschreiben <a></a>noch <a></a>dem <a></a>Vertragsentwurf <a></a>sei <a></a>zu <a></a>entnehmen<a></a>, <a></a>dass <a></a>es <a></a>sich <a></a>lediglich <a></a>um<a></a><a></a> <a></a>einen <a></a>optionalen <a></a>Änderungsvertrag <a></a>zu <a></a>einem <a></a>bereits <a></a>mit <a></a>dem <a></a>Zuschlag <a></a>zustande <a></a>gekommenen <a></a>Vertrag <a></a>handeln <a></a>sollte. <a></a>Schon <a></a>nach <a></a>seinem <a></a>Wortlaut <a></a>und <a></a>dem <a></a>äußeren <a></a>Bild <a></a>handele <a></a>es <a></a>sich <a></a>nicht <a></a>lediglich <a></a>um <a></a>einen <a></a>Änderungsvertrag<a></a>. <a></a>Daran <a></a>ändert <a></a>sich <a></a>auch <a></a>nichts <a></a>darin<a></a>, <a></a>dass <a></a>das <a></a>Land <a></a>aufgefordert <a></a>hat, <a></a>mit <a></a>der <a></a>Leistung <a></a>ab <a></a>dem <a></a>01.<a></a>04.<a></a>2015 <a></a>zu <a></a>beginnen<a></a>. <a></a>Diese <a></a>Aufforderung <a></a>kann <a></a>auch <a></a>als <a></a>Ausdruck <a></a>der <a></a>Erwartung <a></a>angesehen <a></a>werden<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Beklagten <a></a>den <a></a>Vertrag <a></a>schon <a></a>unterzeichnen <a></a>um <a></a>den <a></a>Auftrag <a></a>zu <a></a>erhalten<a></a>.</p>



<p><strong>III. Folgen</strong></p>



<p><a></a>Das <a></a>Urteil <a></a>des <a></a>Oberlandesgerichts <a></a>Celle <a></a>ist unseres Erachtens <a></a>richtig<a></a>. <a></a>Es entspricht den Regelungen des BGB. Öffentliche <a></a>Auftraggeber machen es <a></a>sich <a></a>hier <a></a>oft <a></a>zu <a></a>leicht<a></a>. <a></a>Auch das Vergaberecht verlangt, dass alle vertraglichen Vereinbarungen in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Änderungen sind – ohne neue Ausschreibung – nur unter den Voraussetzungen des § 132 GWB möglich.</p>



<p>Tatsächlich <a></a>stellt <a></a>sich <a></a>nur <a></a>in <a></a>seltenen <a></a>Fällen <a></a>ein <a></a>Problem<a></a>, <a></a>da <a></a>viele <a></a>Auftragnehmer <a></a>den <a></a>Vertrag <a></a>unterschrieben zurücksenden <a></a>oder <a></a>jedenfalls <a></a><a></a>mit <a></a>Arbeiten <a></a>beginnen<a></a>. <a></a>Spätestens <a></a>mit <a></a>Aufnahme <a></a>der <a></a>Arbeiten <a></a>ist <a></a>aber <a></a>ein <a></a>Vertrag <a></a>(<a></a>welchen <a></a>Inhalts <a></a>auch <a></a>immer<a></a>) <a></a>zustande gekommen<a></a>, <a></a>auch <a></a>wenn <a></a>der <a></a>schriftliche <a></a>Vertrag <a></a>nicht <a></a>zurückgesandt <a></a>wird<a></a>. <a></a></p>



<p>Nach unserer Erfahrung wächst bei <a></a>Auftragnehmern <a></a>aber <a></a>das <a></a>Problembewusstsein <a></a>dafür<a></a>, <a></a>dass <a></a>sie <a></a>nicht <a></a>verpflichtet <a></a>sind, <a></a>solche <a></a>nachträglich <a></a>übersandten <a></a>Verträge <a></a>zu <a></a><a></a>unterschreiben, <a></a>um <a></a>den <a></a>Auftrag <a></a>zu <a></a>erhalten<a></a>. <a></a>Auftraggebern <a></a>kann <a></a>deshalb <a></a>nur <a></a>geraten <a></a>werden, <a></a>Vertragsentwürfe <a></a>bereits <a></a>als <a></a>Bestandteil <a></a>der <a></a>Vergabe<a></a>unterlagen <a></a>mit<a></a>zu<a></a>übersenden <a></a>und <a></a>zu <a></a>regeln<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Verträge <a></a>nach <a></a>Auftragserteilung <a></a>unterschrieben <a></a>werden<a></a>. <a></a></p>



<p></p>



<p></p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/02/21/vertragsentwurf-erstmals-mit-zuschlag-uebersandt-kein-vertrag-zustande-gekommen-2/">&lt;strong&gt;Vertragsentwurf erstmals mit Zuschlag übersandt &#8211; kein Vertrag zustande gekommen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<item>
		<title>EuGH-Urteil: Mindest- und Höchstsätze der HOAI bei Altverträgen zwischen Privatpersonen weiterhin wirksam</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2022/01/25/eugh-urteil-mindest-und-hoechstsaetze-der-hoai-bei-altvertraegen-zwischen-privatpersonen-weiterhin-wirksam/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jan 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Hintergrund Seit 1976 bestand für Architekten- und Ingenieurleistungen der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz nach der jeweils geltenden Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Vergütungsvereinbarungen außerhalb&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="1-hintergrund"><strong>1. Hintergrund</strong></h2>



<p>Seit 1976 bestand für Architekten- und Ingenieurleistungen der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz nach der jeweils geltenden Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).</p>



<p>Vergütungsvereinbarungen außerhalb dieses Rahmens waren wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Stattdessen galt der objektiv ermittelte Mindest- bzw. Höchstsatz.</p>



<p>Das führte häufig dazu, dass vertraglich geringere Stundensätze vereinbart wurden, abweichend davon jedoch der höhere Mindestsatz in Rechnung gestellt wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="2-eugh-urteil-vom-14-07-2019"><strong>2. EuGH-Urteil vom 14.07.2019</strong></h2>



<p>In einem von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-377/17) hat der EuGH am 4. Juli 2019 festgestellt, dass der verbindliche Preisrahmen der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Der Preisrahmen der HOAI war damit unionsrechtswidrig (siehe unseren Blogbeitrag </p>



<p><a href="https://www.baurechtzweinull.de/2020/10/06/aenderungen-in-der-hoai-durch-den-aenderungsentwurf-des-bundesministeriums-fuer-wirtschaft-und-energie-am-07-08-2020-aufgrund-der-eugh-entscheidung-vom-04-07-2019/)">https://www.baurechtzweinull.de/2020/10/06/aenderungen-in-der-hoai-durch-den-aenderungsentwurf-des-bundesministeriums-fuer-wirtschaft-und-energie-am-07-08-2020-aufgrund-der-eugh-entscheidung-vom-04-07-2019/)</a></p>



<p>Aufgrund dieser Entscheidung kam es zu einer Änderung der HOAI. Die Mindest- und Höchstsätze wurden für Architekten- und Ingenieurverträge, die nach dem 01. Januar 2021 geschlossen werden, abgeschafft.</p>



<p>Für öffentliche Auftraggeber bedeutete das, dass die bis dahin geltenden Honorarvorgaben seit dem Urteil weder bei der Berücksichtigung von Angeboten im Vergabeverfahren noch durch Berufung auf eine Überschreitung des Höchstsatzes verpflichtend waren. Auch die bekannten Mindestsatzklagen waren nicht mehr zulässig.</p>



<p>Dabei wurde nicht über die bis zum 31.12.2020 zwischen Privatpersonen abgeschlossenen Verträge und die geltenden Honorarvereinbarungen entschieden. Hier war die Rechtslage weiterhin unklar. &nbsp;</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="3-eugh-urteil-vom-18-januar-2022"><strong>3. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2022</strong></h2>



<p>Ausgangspunkt für dieses Verfahren war die Prüfung des BGH welche Auswirkungen das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 auf bestehende Verträge, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde und nachträglich der Mindestsatz verlangt wurde, hatte. Statt einer Entscheidung setzte der BGH sein Verfahren allerdings aus (Beschluss v. 14.5.2020; VII ZR 174/19) und legte dem EuGH Fragen zu den Folgen des Urteils in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C‑261/20) vor.</p>



<p>Am 18. Januar 2022 sorgte der EuGH mit seinem Urteil nun für Rechtsklarheit. Der Mindestsatz bei Architekten- und Ingenieurverträge gemäß der <a href="https://www.deubner-recht.de/produkte/baustreitigkeiten/doc/honorarordnung-fuer-architekten-und-ingenieure---inhaltsverzeichnis-277686">HOAI</a> gilt in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten weiterhin. Parteivereinbarungen, die zu seiner Unterschreitung führen, sind vorbehaltlich eines Ausnahmefalls weiterhin unwirksam. Das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) hat daran nichts geändert.</p>



<p>Trotz der fest­ge­stell­ten Uni­ons­rechts­wid­rig­keit der Re­ge­lung sind na­tio­na­le Ge­rich­te, bei denen ein Rechts­streit zwi­schen Pri­vat­per­so­nen an­hän­gig ist, nicht al­lein aus diesem Grund ver­pflich­tet die Re­ge­lung der HOAI nicht mehr anzuwenden.</p>



<p>Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass sich eine Richtlinie der Europäischen Union, nur an den jeweiligen Mitgliedsstaat richtet und dem Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegen kann. Denn nur der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich Unionsrechtsverletzungen im nationalen Recht abzustellen. Eine solche Richtlinie entfaltet zwischen Privatpersonen regelmäßig keine unmittelbare Drittwirkung. Eine solche Drittwirkung hat der EuGH vorliegend auch nicht angenommen.</p>



<p>Weiterhin offen bleibt, aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts, die Vorlagefrage des BGH, ob der Preisrahmen nicht nur gegen die Dienstleistungsrichtlinie, sondern auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="4-auswirkungen-und-fazit"><strong>4. Auswirkungen und Fazit</strong></h2>



<p>Abweichend vom Vertrag können Architekten und Ingenieure den Mindestsatz nach der HOAI verlangen. Dies betrifft alle bis zum 31. Dezember 2020 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge zwischen Privatpersonen und damit auch alle bis dahin geltende Fassungen der HOAI.</p>



<p>Die benachteiligte Partei, in aller Regel der Architekt, kann sich auf die Rechtsprechung des EuGH berufen, um die Differenzvergütung zum Mindestsatz oder zum Höchstsatz zu verlangen.</p>



<p>Eine Folgefrage ist, ob Auftraggeber, die den Mindestsatz aufgrund der europarechtswidrigen Mindestsatzregelung bezahlen mussten, einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können, da diese europarechtswidrige Regelung beibehalten wurde. Dies ist bisher nicht entschieden. Solche Staatshaftungsansprüche waren in der Vergangenheit aber nur in Ausnahmefällen durchsetzbar.</p>



<p>Interessant dürfte hierbei vor allem die Höhe der zu erwartenden Schadensersatzansprüche sein.&nbsp; Es stellt sich die Frage, ob sie sich auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz zuzüglich Kosten für den Rechtsstreit oder lediglich auf die entstandenen Prozesskosten bezieht.</p>



<p>Auch diese Frage wird nun im Rahmen von zahlreichen ruhend gestellten oder im Hinblick auf die unsichere Rechtslage noch nicht erhobenen Klagen vor den nationalen Gerichten entschieden werden müssen. Die Entwicklung hierzu bleibt abzuwarten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2022/01/25/eugh-urteil-mindest-und-hoechstsaetze-der-hoai-bei-altvertraegen-zwischen-privatpersonen-weiterhin-wirksam/">EuGH-Urteil: Mindest- und Höchstsätze der HOAI bei Altverträgen zwischen Privatpersonen weiterhin wirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<title>BFH-Urteil: Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bleibt nicht umsatzsteuerpflichtig!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2022/01/11/bfh-urteil-verguetung-fuer-nicht-erbrachte-leistungen-bleibt-nicht-umsatzsteuerpflichtig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Der Bauherr kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gem. § 648 BGB kündigen. Diese sogenannte „freie Kündigung“ ist so frei aber nicht. Denn als Ausgleich kann&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2022/01/11/bfh-urteil-verguetung-fuer-nicht-erbrachte-leistungen-bleibt-nicht-umsatzsteuerpflichtig/">BFH-Urteil: Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bleibt nicht umsatzsteuerpflichtig!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="i-hintergrund"><strong>I. Hintergrund</strong></h2>



<p>Der Bauherr kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gem. § 648 BGB kündigen. Diese sogenannte „freie Kündigung“ ist so frei aber nicht. Denn als Ausgleich kann der Unternehmer neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen auch die Vergütung für die ursprünglich beauftragten, nicht mehr zur Ausführung gelangten Leistungen verlangen. Der Unternehmer muss sich insofern nur den ersparten Aufwand anrechnen lassen.</p>



<p>Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG) im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung setzt das Bestehen eines <strong>unmittelbaren Zusammenhanges</strong> zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. (BFH, Urt. v. 16.01.2014, V R 22/13)</p>



<p><strong>Entschädigung</strong> oder echte Schadensersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es an einem Leistungsaustausch fehlt. (BFH, Urt. v. 20.3.2013, XI R 6/11)</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="ii-bisherige-rechtsprechung"><strong>II. Bisherige Rechtsprechung</strong></h2>



<p>Bislang entsprach es der durch die Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.11.2007, VII ZR 83/05) abgesicherten Praxis, bereits erbrachte und kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen getrennt voneinander abzurechnen. Die Umsatzsteuer wurde nur für den Vergütungsanteil berechnet, der auf die tatsächlich erbrachten Leistungen entfiel.</p>



<p>Begründet wurde diese Vorgehensweise damit, dass die Vergütung für den gekündigten Teil der Leistungen nicht als Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG zu qualifizieren sei. Der Vergütung stehe in diesem Fall nämlich keine bestimmbare <strong>(Gegen-)Leistung </strong>gegenüber. Vielmehr sei die Vergütung gem. § 648 S. 2 BGB eine <strong>Entschädigung</strong> für den durch die grundlose Kündigung verursachten Verdienstausfall.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="iii-rechtsprechung-auf-dem-prufstand"><strong>III. Rechtsprechung auf dem Prüfstand</strong></h2>



<p>Der Bundesfinanzhof hatte nun eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urt. v. 28.02.2019 AZ: 5 K 214/18) zu überprüfen, in der sich das Gericht ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung des BGH wendete.</p>



<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber einen Architekten mit den Leistungsphasen 1-9 für die Freianlagen an einer Schule beauftragt.</p>



<p>Der streitgegenständliche Architektenvertrag enthielt unter Verweis auf § 648 S. 2 BGB (§ 649 S. 2 BGB a.F. folgende für Architektenverträge typische Vereinbarung zur Höhe der ersparten Aufwendungen:</p>



<p><em>&nbsp;</em><em>Ziff.&nbsp;8.2. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen bestimmte:</em></p>



<p><em>&#8222;Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des §&nbsp;649 Satz&nbsp;2 BGB. Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für die Leistungen der Leistungsphasen 1-7 im Sinne von §&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 HOAI auf 40&nbsp;%, die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 im Sinne von §&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 HOAI sowie der örtlichen Bauüberwachung im Sinne von 2.8.8 der Anlage 2 zur HOAI auf 60&nbsp;% der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen.&#8220;</em></p>



<p>Während des Projekts teilte der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Architekten mit, dass das Projekt aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird und bat den Architekten, eine Schlussrechnung zu erstellen. 9 Monate später wurde die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen. Nachträglich einigten sich die Parteien auf eine Vergütung für erbrachte Leistungen plus Umsatzsteuer und eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ohne Umsatzsteuer.</p>



<p>Das Finanzgericht Niedersachsen beurteilte die gesamte Zahlung als umsatzsteuerpflichtig. Die Vergütung als Ganzes beruhe auf einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Dies folge aus der Tatsache, dass die Parteien sich nicht auf eine Schadensersatzleistung geeinigt, sondern lediglich das vertraglich zustehende Honorar zahlenmäßig konkretisiert hätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="iv-entscheidung-des-bundesfinanzhofs"><strong>IV. Entscheidung des Bundesfinanzhofs</strong></h2>



<p>Der Bundesfinanzhof folgte dieser Vertragsauslegung nicht und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Eine vollständige Umsatzsteuerpflicht sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen.</p>



<ol type="1"><li>Zum einen käme eine solche Auslegung in Betracht, wenn die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt sei, sondern z. B. nur dazu diene, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern. Im Gegensatz dazu ließe die bloß zahlenmäßige Konkretisierung allein nicht darauf schließen, dass mit dem Ausfallhonorar eine weitere Gegenleistung für eine steuerbare Leistung vereinbart werden sollte.</li><li>Zum anderen könne ein entgeltlicher Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition aus dem Vertrag dazu führen, dass dem gesamten gezahlten Honorar umsatzsteuerpflichtige Leistungen zugrunde liegen.</li></ol>



<p>Dies sei nach den Feststellungen des Finanzgerichts aber ebenfalls zweifelhaft. Da der Vertrag zuvor gekündigt wurde, verfügte der Architekt zum Zeitpunkt der Einigung möglicherweise nicht mehr über eine (vermögenswerte) Rechtsposition.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="v-fazit"><strong>V. Fazit</strong></h2>



<p>Der Bundesfinanzhof hält also daran fest, dass Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen nach § 648 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind.</p>



<p>Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt jedoch aufhorchen: Bei einer gütlichen Vertragsaufhebung ohne vorangegangene Kündigung muss die Umsatzsteuer für das gesamte gezahlte Honorar einkalkuliert werden. Der Auftragnehmer verzichtet in diesem Fall auf eine ihm mangels Kündigung nach wie vor zustehende Rechtsposition, nämlich das Recht Architektenleistungen an den Auftraggeber gegen Vergütung zu erbringen. Da mangels Kündigung auf eine bestehende Rechtsposition verzichtet wird, liegen die Voraussetzung für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor, sodass die gesamte Zahlung der Umsatzsteuer unterliegt.</p>



<p>Es zeigt sich einmal mehr, wie wichtig das richtige Vorgehen und die richtigen Formulierungen bei Vertragsbeendigung sind.</p>



<p>Zudem bestätigt sich die Wichtigkeit von Stufenverträgen bei Architekten. Es ist wenig nachvollziehbar, warum der öffentliche Auftraggeber den Architekten direkt mit sämtlichen Leistungsphasen beauftragt hat und nicht den Weg über eine stufenweise Beauftragung gegangen ist. Eine solche hätte ihm die gesamte oder jedenfalls ein Großteil der „Kündigungsvergütung“ erspart.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2022/01/11/bfh-urteil-verguetung-fuer-nicht-erbrachte-leistungen-bleibt-nicht-umsatzsteuerpflichtig/">BFH-Urteil: Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bleibt nicht umsatzsteuerpflichtig!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<title>Schadensersatz bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2021 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht 2016]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nicht selten kommt es im Laufe des Vergabeverfahrens zu Situationen, aufgrund derer sich der Auftraggeber zu einer (Teil-) Aufhebung des Verfahrens oder einer Zurückversetzung entscheidet. Bieter, die sich dadurch benachteiligt&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nicht selten kommt es im Laufe des Vergabeverfahrens zu Situationen, aufgrund derer sich der Auftraggeber zu einer (Teil-) Aufhebung des Verfahrens oder einer Zurückversetzung entscheidet. Bieter, die sich dadurch benachteiligt fühlen, insbesondere weil sie glauben ohne Aufhebung/Zurückversetzung Bestbieter gewesen wären und somit den Zuschlag erhalten hätten, fragen sich dann, welche Ansprüche sie gegen den Auftraggeber haben. Zum einen geht es dabei um Erstattung des für die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Aufwands (sog.negatives Interesse), aber auch um die Erstattung des Gewinns, der dem Bieter dadurch entgeht, dass er den Zuschlag nun nicht erhält (sog. positives Interesse).</p>



<h1 class="wp-block-heading">Anforderungen an einen Schadensersatz</h1>



<p>Durch die Einleitung eines Vergabeverfahrens und die Teilnahme daran entsteht zwischen öffentlichen Auftraggeber und dem Bewerber/Bieter ein vorvertragliches Schuldverhältnis (sog. c.i.c.) Damit entstehen auch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Eine solche Pflichtverletzung stellt die unberechtigte Aufhebung/Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber dar. §§&nbsp;17 VOB/A, 63 VgV regeln die Gründe, die einen Auftraggeber berechtigen ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben oder zurückzuversetzen. Diese sind:</p>



<ul><li>Es ist kein Angebot eingegangen, das den Bedingungen entspricht</li><li>Die Grundlagen des Vergabeverfahrens haben sich wesentlich geändert</li><li>Es wurde kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt</li><li>Andere schwerwiegende Gründe bestehen</li></ul>



<p>Immer gilt aber, dass der Aufhebungsgrund nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst verursacht sein darf. So liegt z.B. kein Aufhebungsgrund vor, wenn der Auftraggeber im Laufe des Verfahrens feststellt, dass die Planung fehlerhaft ist und dies vorher erkennbar gewesen wären. Fehlerhafte Planungen muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen, auch wenn die Planung nicht durch ihn, sondern von ihm beauftragte Dritte, erstellt wurde.</p>



<p>Wichtig ist aber immer, dass der Bieter keinen Anspruch darauf hat, dass auf ein Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt wird. Der öffentliche Auftraggeber ist immer frei darin zu jeder Zeit des Verfahrens zu entscheiden, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen. Er macht sich unter Umständen aber schadensersatzpflichtig.</p>



<p>Der Ersatz des negativen Interesses und Vertrauensschadens, also des Aufwandes, den der Bieter mit der Teilnahme am Verfahren hatte, kann nach § 181 GWB verschuldensunabhängig verlangt werden. Eine rechtswidrige Aufhebung begründet einen Anspruch. Der Anspruchsteller muss als Bieter lediglich eine „echte Chance“ gehabt haben, den Zuschlag zu erhalten, also objektiv betrachtet in die engere Wahl gekommen sein oder hätte kommen müssen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Angebot abgegeben wurde, das nicht ausgeschlossen werden hätte dürfen. Die Rügeobliegenheit nach §&nbsp;160 Abs. 3 GWB muss erfüllt sein. D. h. der Bieter muss gegenüber dem Auftraggeber &#8211; soweit ihm dies möglich ist &#8211; gerügt haben, dass die Aufhebung rechtswidrig war.</p>



<p>Schwieriger sind die Voraussetzungen für den Ersatz des positiven Interesses. Hier muss der Bieter außerdem beweisen, dass er den Zuschlag erhalten hätte und ein Zuschlag für dieses Projekt muss tatsächlich durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Bieter muss also Bestplatzierter gewesen ein. Hebt ein Auftraggeber somit ein Verfahren auf und sieht endgültig von einem Zuschlag ab, hat kein Bieter Anspruch auf den entgangenen Gewinn.</p>



<p>Daneben gibt es nach einem aktuellen Urteil des BGH eine weitere Voraussetzung. Der Auftraggeber muss die erste Ausschreibung mit dem Ziel aufgehoben haben, einem Unternehmen den Zuschlag zu erteilen, der im ersten Verfahren nicht zuschlagsberechtigt war.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Urteil des BGH vom 08.12.2020 &#8211; XIII ZR 19/19</h1>



<p>Dem Urteil des BGH vom 08.12.2020 &#8211; XIII ZR 19/19 &nbsp;lag folgender Fall zugrunde. Der Auftraggeber schrieb Leistungen für ein Wohngebäude aus, das zur Unterbringung von Flüchtlingen dienen sollte. Aufgrund einer falschen Einschätzung der zu erwartenden Flüchtlingszahlen und um Zeit zu gewinnen, hob der Auftraggeber die Ausschreibung zu einem Zeitpunkt aus, als die Angebote bereits vorlagen. Die Klägerin hatte das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Nicht einmal ein halbes Jahr später forderte der Auftraggeber die Klägerin erneut auf ein Angebot zur schlüsselfertigen Errichtung eines Mehrfamilienhauses abzugeben. Der Aufforderung zugrunde lag ein Bauprojekt in derselben Lage und mit dem gleichen Leistungsverzeichnis wie bei der ersten Ausschreibung. Die Klägerin hatte dieses Mal nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Ein Dritter erhielt den Zuschlag.</p>



<p>Die Klägerin nimmt die öffentliche Auftraggeberin deshalb auf entgangenen Gewinn, die Kosten der Angebotserstellung und Entgelt für die Angebotsunterlagen zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die öffentliche Auftraggeberin lediglich zur Zahlung der Kosten der Angebotsunterlagen verurteilt einschließlich Zinsen und anteiliger vorprozessualer Rechtsanwaltskosten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in voller Höhe und hinsichtlich aller Positionen dem Grunde nach stattgegeben.</p>



<p>Der BGH hat das Urteil aufgehoben und auf die Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung und des Entgeltes für die Angebotsunterlagen beschränkt.</p>



<p>Der BGH hat dies damit begründet, dass Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung des positiven Interesses auch ist, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren nicht aus sachlich und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können. Der BGH meint, das Verhalten des Auftraggebers müsse darauf abzielen, die Vergabe an einen in dem aufgehobenen Verfahren nicht zuschlagsberechtigten Auftragnehmer zu erteilen. Nicht ausreichend ist, wenn die Aufhebung zwar vergaberechtswidrig ist, weil ein Grund nach §§&nbsp;17 VOB/A /63 VgV nicht vorliegt, es aber sonst einen sachlichen und willkürfreien Grund gibt. Dies war im konkreten Fall ein Zeitgewinn.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Bewertung und Folgen</h3>



<p>Für die Geltendmachung des negativen Interesses ändert sich nichts. Hier bleibt es dabei, dass dieses erstattet verlangt werden kann, wenn die Aufhebung zu Unrecht erfolgt. Der BGH stellt aber klar, dass die Personalkosten für die Angebotserstellung auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er seine Mitarbeiter anderweitig hätte einsetzen können und dadurch Einnahmen erwirtschaftete, ersatzfähig sind. Als Grund führt der BGH an, dass die eingesetzte Arbeitskraft typischerweise einen Marktwert hat und bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist.</p>



<p>Noch schwieriger wird aber die Durchsetzung des entgangenen Gewinns, also des positiven Interesses. Diese wird &#8211; wie gewollt &#8211; auf Ausnahmefälle begrenzt. Immer dann, wenn der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die Ausschreibung aufzuheben, gibt es kein positives Interesse. Nur wenn die Aufhebung allein darauf zielt, einem Drittbieter, dem eigentlich der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen, den Zuschlag zu erteilen, besteht ein Anspruch auf positives Interesse. Da die Beweislast für Schadensersatzansprüche beim Bieter liegt, dürfte ein solcher Nachweis nur in Ausnahmefällen gelingen. Wenn, wie der BGH ausführt, Zeitgewinn als sachlicher Grund ausreicht, sind nur noch sehr wenige Fälle denkbar, in denen der entgangene Gewinn erstattet verlangt werden kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fiktive Mangelbeseitigungskosten – Rolle rückwärts oder Abschaffung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auf breiter Ebene?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2020 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Problemstellung Verursacht ein Werkunternehmer Mängel, hatte der Bauherr zunächst (nur) das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Setzte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2020/07/28/fiktive-mangelbeseitigungskosten-rolle-rueckwaerts-oder-abschaffung-der-fiktiven-mangelbeseitigungskosten-auf-breiter-ebene/">Fiktive Mangelbeseitigungskosten – Rolle rückwärts oder Abschaffung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auf breiter Ebene?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<ol type="I"><li>Problemstellung</li></ol>



<p>Verursacht ein Werkunternehmer Mängel, hatte der Bauherr zunächst (nur) das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Setzte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und beseitigte der Unternehmer den Mangel innerhalb dieser Frist nicht, konnte der Auftraggeber wählen:</p>



<ul><li>Er konnte von dem Unternehmer einen Vorschuss verlangen, um die Mangelbeseitigung selbst in Auftrag zu geben, mit dem Vorschuss bezahlen und darüber abrechnen,</li><li>Er konnte den Werklohn mindern (also den Mangel letztlich akzeptieren und dafür einen geringeren Preis zahlen)</li><li>Er konnte Schadensersatz statt der Leistung (gemeint: Mangelbeseitigung) verlangen oder</li><li>Er konnte den Werkunternehmer weiterhin auffordern den Mangel zu beheben.</li></ul>



<p>Bisher hatte der BGH zur Berechnung dieses Schadens die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten herangezogen – ebenso für die Minderung. Der Gedanke dahinter war, dass der Auftraggeber, wollte er den Schaden beseitigen, diesen Betrag aufwenden müsste, also in dieser Höhe einen Schaden erleiden werde.</p>



<p>Parallel war die Rechtsprechung für andere Vertragsarten, von Kaufverträgen über Mietverträge. Auch im Deliktsrecht (z.B. Verkehrsunfall) ist anerkannt, dass die Reparaturkosten fiktiv erstattet werden müssen und es dem Geschädigten freisteht, ob er das Geld für die Reparatur oder den nächsten Urlaub verwendet. Nur die Umsatzsteuer erhält der Geschädigte nur, wenn er die Arbeiten tatsächlich ausführen lässt.</p>



<p>Mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, den Schaden anhand des merkantilen Minderwerts zu bemessen. Wir haben über die Entscheidung berichtet.</p>



<p><a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/">https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/</a> .</p>



<p>In der Folgezeit stellte sich die Frage, ob die Entscheidung richtig war, ob der VII. Zivilsenat ohne Rückfrage bei den anderen betroffenen Zivilsenaten des BGH die Rechtsprechung ändern durfte und ob die Entscheidung auf andere Vertragsarten, insbesondere Immobilienkaufverträge übertrag ist.</p>



<p>2. Fallkonstellation</p>



<p>Jetzt hatte der V. Zivilsenat, der u.a. für Immobilienkaufverträge zuständig ist, die Gelegenheit sich zum Thema fiktive Mangelbeseitigungskosten zu äußern. Und um es vorweg zu nehmen, die Richter des V. Zivilsenats sind völlig anderer Auffassung als ihre Kollegen aus dem Werkvertragsrecht.</p>



<p>In dem zu entscheidenden Fall geht es um den Erwerb einer Eigentumswohnung. Nach dem Erwerb traten Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer auf. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und Ermächtigung durch die WEG, die Mängel zu beseitigen, erhebt der Erwerber Klage auf Zahlung der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten und Feststellung, dass der Verkäufer weitere Schäden ersetzen muss.</p>



<p>Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Käufer die Forderung im Wesentlichen und soweit hier relevant zugesprochen. Der V. Zivilsenat möchte die Entscheidungen aufrechterhalten, sieht sich darin aber durch das Urteil des VII. Senats vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 gehindert. Der V. Zivilsenat ist nämlich der Auffassung, dass es die vom VII. Zivilsenat behaupteten „werkvertraglichen Besonderheiten“ nicht gibt und damit einheitlich für Kauf- und Werkvertrag zu entscheiden ist, ob es fiktive Mangelbeseitigungskosten nun gibt oder nicht. Der V. Zivilsenat begründet seine Meinung sehr ausführlich und führt insbesondere folgende Argumente für die fiktiven Mangelbeseitigungskosten an:</p>



<ul><li>Risiko einer „Überkompensation“ beim Immobilienkauf nicht höher als z.B. beim Kauf einer Wohnung vom Bauträger, für die Werkvertragsrecht gilt.</li><li>Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers bei Schuldrechtsreform Gewährleistungsregime zu vereinheitlichen.</li><li>Schadensermittlung anhand Mangelbeseitigungskosten angemessen, weil der mangelbedingte Minderwert das Leistungsinteresse des Käufers nicht immer zutreffend abbildet.</li><li>Bisherige Rechtsprechung entspricht Verständnis des Gesetzgebers bei Schuldrechtsreform.</li><li>Vorfinanzierung durch Geschädigten nicht vertretbar.</li><li>Dispositionsfreiheit des Geschädigten als anerkannter Grundsatz des deutschen Schadensrechts.</li><li>Praktikabilität der Schadensberechnung.</li></ul>



<p>Der V. Zivilsenat möchte deshalb die Frage dem Großen Zivilsenat vorlegen. Zuvor muss es aber beim VII. Zivilsenat anfragen, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält.</p>



<p>3. Bewertung</p>



<p>Richtig ist der Beschluss schon deshalb, weil er eine Vorlage zum Großen Senat vorsieht. Die vom VII. Zivilsenat herangezogenen „Besonderheiten des Werkvertragsrechts“, die begründen sollten, warum eine Vorlage nicht erfolgte, überzeugen tatsächlich nicht. Gerade der Vergleich vom „Kauf“ einer neuen Wohnung im Vergleich zu einer 2,5 Jahre alten Wohnung zeigen, dass es diese Besonderheiten nicht gibt.</p>



<p>Auch vor dem Hintergrund der Rechtsicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung ist es aus Geschädigten- und Anwaltssicht mehr als wünschenswert, dass der Große Senat hier zu einer Rechtssicherheit beiträgt. Bisher hängt es vom jeweiligen Landgerichtsrichter ab, wie entschieden wird. Die Entscheidungen sind sehr divers und erschweren eine sinnvolle anwaltliche vorgerichtliche Beratung und das Suchen von außergerichtlichen Lösungen ganz erheblich. Zudem ist die Schadensberechnung anhand des merkantilen Minderwerts mehr als kompliziert und faktisch ohne Einschaltung von Sachverständigen nicht leistbar.</p>



<p>Welcher der beiden Senate nun recht hat, bleibt abzuwarten. Es ist aber schwer vermittelbar, warum der Käufer eines Autos fiktive Mangelbeseitigungskosten verlangen kann, der Auftraggeber beim Hausbau oder der Erwerber einer Wohnung vom Bauträger nicht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Ansprüche bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/05/keine-ansprueche-bei-einhaltung-der-landesrechtlichen-abstandsregelungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stephan Leipert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2019 08:00:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Stephan Leipert]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Hausverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18) befasst sich der für Grundstücksrecht zuständige V. Senat des Bundesgerichtshofs mit dem Abwehranspruch gegen Einwirkungen durch Bäume. Er kommt&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/05/keine-ansprueche-bei-einhaltung-der-landesrechtlichen-abstandsregelungen/">Keine Ansprüche bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>In einer neuen Entscheidung
(Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18) befasst sich der für Grundstücksrecht
zuständige V. Senat des Bundesgerichtshofs mit dem Abwehranspruch gegen
Einwirkungen durch Bäume. Er kommt zu dem Ergebnis, dass weder ein
Abwehranspruch noch ein sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe,
wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen für die betreffende Baumart eingehalten
wurden.</em></p>



<p><strong>Was war passiert?</strong></p>



<p>Der Kläger nimmt seinen Nachbar
auf Fällung zweier Birken in Anspruch, die sich in einem Abstand von zwei
Metern von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem nachbarlichen Grundstück
befinden. Damit halten die Birken den nach dem einschlägigen
Nachbarrechtsgesetz einzuhaltenden Grenzabstand ein. Von den beiden Birken
gehen Immissionen (u.a. Pollenflug und Laubfall) auf das klägerische Grundstück
aus. Hierdurch entsteht ein erhöhter Reinigungsbedarf.</p>



<p>Hilfsweise begehrt der Kläger die
Zahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung in Höhe von
230,00&nbsp;EUR monatlich für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres.</p>



<p>Die Klage blieb in erster Instanz
erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hin verurteilte das Berufungsgericht
den Nachbarn zur Fällung der Birken. Hiergegen wandte sich der Nachbar mit
seiner Revision.</p>



<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hob die
Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte damit das amtsgerichtliche
Urteil auf Klageabweisung wieder her. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei
weder ein Anspruch auf Fällung der Bäume noch ein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch gegeben.</p>



<p>Ein Anspruch auf Fällung der
Bäume scheide aus, da der Nachbar nicht Störer i.S.d. §&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1
Satz&nbsp;2&nbsp;BGB sei. Für die Eigenschaft als Störer sei über die Stellung
als Grundstückseigentümer oder -besitzer hinaus erforderlich, dass es
Sachgründe gebe, die eine Zurechnung eines bestimmten Geschehens zum Eigentümer
oder Besitzer rechtfertigen würden. Ein solcher Sachgrund liege dann vor, wenn
der Grundstückseigentümer oder -besitzer eine Sicherungsplicht, also die
Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, verletze. Ob im Falle
von Einwirkungen durch Naturereignisse den Eigentümer oder Besitzer eine solche
Pflicht treffe, sei eine Einzelfallentscheidung. Kriterien bei der Bestimmung
seien dabei insbesondere die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und
privaten Nachbarrechts, die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke sowie
die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Schlussendlich komme es darauf
an, ob sich die Grundstücksnutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
bewege.</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen könne –
so der Bundesgerichtshof – bei Einhaltung der landesgesetzlichen
nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften von keiner Störereigenschaft des
Nachbarn ausgegangen werden. Die Abstandsvorschriften stellten eine
gesetzgeberische Wertung dar, aus der sich ergebe, dass der Grundstückseigentümer
für Immissionen von Bäumen, die diesen Abstand einhielten, nicht verantwortlich
sei. Wenn die Bäume den Abstandsvorschriften entsprächen, so sei von einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen.</p>



<p>Aus den gleichen Gründen scheide
auch ein nachbarrechtlicher Anspruch aus. Denn dieser setze ebenso wie der
Unterlassungsanspruch die Stellung des Inanspruchgenommenen als Störer voraus.
Aufgrund der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung fehle es aber gerade daran.</p>



<p><strong>Kritische Betrachtung</strong></p>



<p>Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs überzeugt nicht. Der Bundesgerichtshof übergeht den Wortlaut
des Art.&nbsp;124&nbsp;EGBGB. Nach Art.&nbsp;124&nbsp;EGBGB bleiben
landesgesetzliche Regelungen unberührt, soweit sie <em>zugunsten</em> des
Nachbarn ein Grundstück noch anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen
unterwerfen. Das Landesrecht darf also Regelungen vorsehen, die für den beeinträchtigten
Nachbarn gegenüber den BGB-Vorschriften vorteilhafter sind. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass das Landesrecht keine Regelungen enthalten darf, welche die
Rechte des beeinträchtigten Nachbarn gegenüber den BGB-Vorschriften
einschränken. Hiergegen wird aber verstoßen, wenn man – wie der
Bundesgerichtshof – aus der Einhaltung der landesgesetzlichen
Abstandsvorschriften folgert, dass sich eine Grundstücksnutzung im Rahmen
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Denn dann wendet man die
landesrechtlichen Vorschriften <em>zulasten</em> des betroffenen Nachbarn an,
obwohl die Vorschriften nach dem Wortlaut nur <em>zugunsten</em> des Nachbarn
wirken dürfen. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation
des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei der Frage der Störereigenschaft nur um
eine Vorfrage handele und somit kein Konflikt zwischen dem BGB und den
landesrechtlichen Vorschriften bestehe. Denn natürlich kann ein solcher
Konflikt zwischen den BGB-Vorschriften und den landesrechtlichen Vorschriften nicht
bestehen, wenn bereits zur Vorfrage, also zur Auslegung der BGB-Vorschriften,
die landesgesetzlichen Regelungen herangezogen wurden. Wenn man sich aber dazu
entscheidet, bereits zu „Vorfragen“ die landesgesetzlichen Regelungen
heranzuziehen, dann muss man auch den Rechtsgedanken des
Art.&nbsp;124&nbsp;EGBGB berücksichtigen. Das führt konsequenter Weise dazu,
dass auch bei „Vorfragen“, die landesgesetzlichen Regelungen nur zu Gunsten des
beeinträchtigten Nachbarn berücksichtigt werden dürfen und nicht zu seinem
Nachteil.</p>



<p>Hinsichtlich der Auswirkungen
dieser Entscheidung ist fraglich, ob sie auf andere Einwirkungen, insbesondere hinüberwachsende
Zweige und Wurzeln, Anwendung finden kann. Dies ist zu verneinen. Wie der
Bundesgerichtshof selbst betont, bestehen für diese Einwirkungen mit
§&nbsp;910&nbsp;BGB eine Spezialregelung. Danach muss der Grundstückseigentümer
– unabhängig von der Einhaltung der nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften –
dafür Sorge tragen, dass Baumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen seines
Grundstücks hinauswachsen. In diesen Fällen ist also auch bei der Einhaltung
der Abstandsregelungen von der Störereigenschaft der Person auszugehen, in
dessen Eigentum oder Besitz sich der Baum befindet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/05/keine-ansprueche-bei-einhaltung-der-landesrechtlichen-abstandsregelungen/">Keine Ansprüche bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Schadensersatzanspruch des Bauträgers wegen Mängel, wenn die Mängelansprüche der Erwerber verjährt sind</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/05/28/kein-schadensersatzanspruch-des-bautraegers-wegen-maengel-wenn-die-maengelansprueche-der-erwerber-verjaehrt-sind/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sarah Zentner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 May 2019 07:00:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt folgt mit seinem Urteil vom 13.10.2016 der BGH-Rechtsprechung, dass der Bauträger keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Nachunternehmer wegen Mängel geltend machen kann, wenn er vom Erwerber wegen der&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/05/28/kein-schadensersatzanspruch-des-bautraegers-wegen-maengel-wenn-die-maengelansprueche-der-erwerber-verjaehrt-sind/">Kein Schadensersatzanspruch des Bauträgers wegen Mängel, wenn die Mängelansprüche der Erwerber verjährt sind</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt folgt mit seinem Urteil vom 13.10.2016 der BGH-Rechtsprechung, dass der Bauträger keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Nachunternehmer wegen Mängel geltend machen kann, wenn er vom Erwerber wegen der Mängel nicht in Anspruch genommen wird und auch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (z.B. wegen Verjährung). Wenn feststeht, dass der Bauträger vom Erwerber nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, muss er diesen „Vorteil“ an seinen Nachunternehmer weitergeben. so dass er sich nicht durch die Inanspruchnahme des Nachunternehmers bereichern darf. Den Bauträger treffen die wirtschaftlichen Folgen des Mangels nicht, wenn er von seinem Erwerber nicht in Anspruch genommen wird.</p>
<p><strong>I. Einführung</strong></p>
<p>Die Gewährleistungsansprüche für den Werkvertrag finden sich in §§ 634 ff. BGB. Bei Vorliegen eines Mangels fordert der Besteller den Unternehmer zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, §§ 634 Nr. 1,  635 Abs. 1 BGB. Kommt der Unternehmer dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann der Besteller</p>
<ul>
<li>den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB</li>
<li>den Mangel selbst beseitigen und Vorschuss für die erforderlichen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2,  637 Abs. 3 BGB</li>
<li>vom Werkvertrag zurücktreten, §§ 634 Nr. 3 BGB, 323, 326 Abs. 5 BGB</li>
<li>den Werklohnanspruch mindern, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB</li>
<li>Schadensersatz geltend machen, §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283, 311a BGB</li>
<li>Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, §§ 634 Nr. 4, 284 BGB</li>
</ul>
<p>Die Gewährleistungsrechte stehen grundsätzlich jedem Besteller bei Vorliegen eines Mangels zu. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn eine sog. Leistungskette vorliegt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. An einer Leistungskette sind mindestens drei Personen beteiligt. Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden:</p>
<ol>
<li>Ein Bauträger, der für die zu erbringenden Leistungen einen Nachunternehmer beauftragt hat, verkauft das fertiggestellte Werk an den Erwerber.</li>
<li>Ein Hauptunternehmer (Auftragnehmer) schließt mit dem Besteller (Auftraggeber) einen Werkvertrag. Für die zu erbringenden Leistungen beauftragt der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer.</li>
</ol>
<p>Wie verhalten sich in diesen Fälle die Gewährleistungsrechte des Bauträgers bzw. des Hauptunternehmers, wenn sie gegenüber dem Nachunternehmer z.B. Schadensersatzansprüche für Mängel geltend macht, die der Erwerber oder Auftraggeber nicht geltend gemacht hat und auch nicht mehr geltend machen kann? Diese Frage hatte das OLG Frankfurt in seinem Urteil zu entscheiden.</p>
<p><strong>II. Sachverhalt (vereinfacht)</strong></p>
<p>Die Klägerin ist ein Installateurunternehmen, die für die beklagte Bauträgerin  Sanierungsarbeiten an mehreren Wohnungen ausführte. Nach Abschluss der Arbeiten und nachdem die Beklagte die Leistungen der Klägerin abgenommen hatte, behielt sie einen Teil des Werklohns wegen behaupteter Mängel ein, so dass es zum Streit zwischen den Parteien kam. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich die sanierten Bestandswohnungen als Eigentumswohnungen verkauft. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Bezahlung von restlichem Werklohn in Höhe von knapp EUR 18.000,00. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Mängel auf. Das Installateurunternehmen wendet ein, dass die Erwerber der Wohnungen gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Mängel nicht gerügt hätten und die Mängelrechte der Erwerber ohnehin verjährt seien.</p>
<p><strong>III. Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2016, Az. 12 U 174/14</strong></p>
<p>Das OLG Frankfurt hat zugunsten der Klägerin entschieden und ihr einen noch ausstehenden Werklohnanspruch zugesprochen. Die Aufrechnung der Beklagten ging ins Leere. Zur Begründung führt das OLG Frankfurt wie folgt aus:</p>
<p><em>„ […] das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt, dass Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin ausgeschlossen sind, weil es bei wertender Betrachtungsweise an einem auszugleichenden Vermögensschaden der Beklagten fehlt.“</em></p>
<p><em>„ […] in einer werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer seinen Ersatzanspruch gegen den Nachunternehmer nicht durchsetzen, wenn er infolge des Mangels selbst keine finanziellen Einbußen erlitten hat. Denn im Wege der Vorteilsausgleichung darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden als ohne das schädigende Ereignis.“</em></p>
<p>Die für die Leistungskette bestehende Rechtsprechung zu den Hauptunternehmern ist auf die Bauträger ausgeweitet worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az. VII ZR 16/07).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat die Beklagte für die Erwerber der Eigentumswohnungen Werkleistungen nach Maßgabe der Baubeschreibung zu den notariellen Kaufverträgen erbracht. Beim Erwerb sanierter Wohnungen kann angenommen werden, dass bei umfassender Sanierung werkvertragliche Regelungen anzuwenden sind, so dass der Verkäufer mindestens für die Sanierungsarbeiten werkvertragsrechtlich haftet.</p>
<p>Das OLG Frankfurt hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.12.2018, Az. VII ZR 299/16 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.</p>
<p><strong>IV. Aber: Zurückbehaltungsrecht besteht auch bei verjährten Mängelansprüchen der Erwerber</strong></p>
<p>Dem Bauträger oder Hauptunternehmer steht es jedoch frei, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB wegen bestehender Mängel geltend zu machen, wenn die Mangelbeseitigung noch möglich ist und vom Erwerber/Auftraggeber zugelassen wird. An einer Zurückbehaltung wegen mangelhafter Leistung ist der Bauträger grundsätzlich auch dann nicht gehindert, wenn er die Wohnungen bereits verkauft hat und die Erwerber keine Mängel geltend machen und auch nicht mehr geltend machen können (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11). Anders als ein Schadensersatzanspruch oder eine nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Minderung, stellt die Beseitigung des Mangels keinen ungerechtfertigten Vorteil des Bauträgers oder des Hauptunternehmers dar. Die Mangelbeseitigung kommt ausschließlich dem Erwerber/Auftraggeber zugute, der auch die wirtschaftlichen Folgen des Mangels zu tragen hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Sicherheiten nach § 650 f BGB</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/01/22/hoehe-der-vollstreckungssicherheit-bei-sicherheiten-nach-%c2%a7-650-f-bgb/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Jan 2019 08:01:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für ausführende Unternehmen ist das Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB (§ 648 a BGB a.F.) ein wirksames Druckmittel, wenn der Auftraggeber weitere Leistungen verlangt aber Zahlungen&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/01/22/hoehe-der-vollstreckungssicherheit-bei-sicherheiten-nach-%c2%a7-650-f-bgb/">Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Sicherheiten nach § 650 f BGB</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für ausführende Unternehmen ist das Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB (§ 648 a BGB a.F.) ein wirksames Druckmittel, wenn der Auftraggeber weitere Leistungen verlangt aber Zahlungen einbehält. Über die Frage <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/03/13/bauhandwerkersicherheit-nach-%C2%A7-650f-bgb-frueher-%C2%A7-648a-bgb-i-d-r-kein-rechtsmissbrauch/">Wann</a>, in welcher Höhe und <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2015/06/16/buergschaft-nach-%C2%A7-648-a-bgb-auf-die-formulierung-kommt-es-nicht-an/">mit welcher Formulierung</a> solcher Sicherheiten verlangt werden können, haben wir bereits mehrfach berichtet.</p>
<p>Probleme treten allerdings auch immer wieder bei der Vollstreckungsentscheidung von Urteilen auf, mit denen Bauhandwerkersicherheiten gewährt werden</p>
<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Gerichtsurteile sind nach § 704 ZPO im Grundsatz vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Dies ist folgerichtig. Rechtskräftig sind Urteile aber erst dann, wenn sie von keiner Partei mehr mit Rechtsmitteln, z.B. der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können. Problematisch ist die Zwischenphase zwischen dem Urteil I. Instanz und der Rechtskraft, eine Zwischenphase die einen Zeitraum von einem Monat bis zu Jahren einnehmen kann, je nachdem ob ein Berufungsverfahren durchgeführt wird und wie lange dieses andauert.</p>
<p>Für diesen Zeitraum hat die Zivilprozessordnung in §§ 708, 709 ZPO eine Regelung dahingehend getroffen, dass solche Urteile vorläufig vollstreckbar sind, außer in den Fällen des § 708 ZPO allerdings nur, wenn der Gläubiger Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit ist dabei nur für Geldforderungen in § 709 S.2 ZPO vorgegeben, für sonstige Urteile gibt das Gesetz keine Höhe vor.</p>
<p>Erwirkt nun ein Auftragnehmer ein Urteil, worin sein Auftraggeber verurteilt wird eine Sicherheit zu stellen und kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so fragt sich ein Auftragnehmer, wie er die Verpflichtung nun durchsetzen kann. Bei der Verpflichtung eine Sicherheit gemäß §§ 650 f, 232 ff BGB zu stellen handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt, das heißt, der Auftragnehmer kann die Handlung, also die Stellung der Sicherheit für den Auftraggeber vornehmen. Umsetzbar ist für den Auftragnehmer dabei oft nur eine Hinterlegung gemäß §§ 232 Abs. 1, 233 BGB, anders als für den Auftraggeber, der regelmäßig eine Bürgschaft stellt. Hinterlegung bedeutet, dass das Geld bei der Hinterlegungsstelle, in aller Regel dem zuständigen Amtsgericht, eingezahlt wird. § 887 ZPO sieht vor, dass sich der ausführende Unternehmer ermächtigen lassen kann, die Sicherheit durch Hinterlegung zu leisten und gleichzeitig beantragen kann, dass der Auftraggeber verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag voraus zu zahlen und zwar an die Hinterlegungsstelle. Verhindern kann der Auftraggeber die Vollstreckung nur durch tatsächliche Stellung der Sicherheit, nicht durch die bloße Ankündigung, er werde eine Bürgschaft stellen.</p>
<p>Probleme treten auf, wenn der Auftraggeber Berufung einlegt und der Auftragnehmer trotzdem aus seinem erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstrecken will. Hier stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Unternehmer Sicherheit leisten muss.</p>
<p><strong>II. Meinungsstand</strong></p>
<p>Die Frage, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht letztinstanzlich entschieden. Allerdings haben sich in den letzten Jahren einige Landgerichte und Oberlandesgerichte mit der Frage beschäftigt, allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen.</p>
<p>Zutreffend sind alle Oberlandesgerichte ausgegangen, dass es sich bei der Stellung der Sicherheit nicht um eine Geldforderung handelt. Danach greift § 709 S.1 ZPO. Das heißt, eine Sicherheit kann grundsätzlich verlangt werden, problematisch ist aber die Höhe.</p>
<p>Hier ging das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23.10.2015 – 9 U 91/15 davon aus, dass lediglich eine Sicherheit in Höhe von 5% des Sicherungsbetrages zu stellen ist. Dem gegenüber haben die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Urteil vom 11.10.2016 &#8211; 8 U 102/16) und nun ganz aktuell das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 09.01.2019 – 12 U 123/18) die Auffassung vertreten, dass Sicherheit in Höhe von 110% des Sicherheitenbetrages zu stellen ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm schützt seine Entscheidung auf § 717 Abs. 2 S.1 ZPO. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entsteht, falls sich das Urteil I. Instanz nachträglich als fehlerhaft erweist und damit die vorläufige Vollstreckung nicht berechtigt war.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm will damit das Risiko abfedern, dass ein dritter Gläubiger des ausführenden Auftragnehmers auf das Geld des Auftraggebers zugreift, bevor es dem Auftragnehmer gelingt, dass Geld als Sicherheit zu hinterlegen. Zwar gibt das Oberlandesgericht Hamm zu, dass es sich dabei um einen theoretischen Fall handelt, dieser liege aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamms nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.</p>
<p>Entgegengesetzt hat das Oberlandesgericht Hamburg argumentiert und angenommen, dass dieser Fall so unwahrscheinlich ist, dass daraus nicht die Pflicht zur Stellung einer 110 %-igen Sicherheit gefolgert werden kann und eine 5 %-ige Sicherheit genügt.</p>
<p>Zusammenfassend geht nunmehr die wohlherrschende Meinung der Oberlandesgerichte davon aus, dass Sicherheit in Höhe von 110% zu leisten ist.</p>
<p><strong>III. Bewertung und Folgen</strong></p>
<p>Durch die Entscheidung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm wird Auftragnehmern ein Großteil des Druckpotentials genommen. Sie können vom Auftraggeber im Wege der Vollstreckung nur dann Sicherheit verlangen, wenn sie selbst den Betrag zunächst verauslagen. Damit wird im hohen Umfang Kapital gebunden und dies in einer Situation, in der dem Auftragnehmer ohnehin Geldmittel fehlen, nämlich diejenigen, die vom Auftraggeber – berechtigt oder unberechtigt – zurückgehalten werden. Zwar weist das Oberlandesgericht Hamm daraufhin, dass diese Sicherheit nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu leisten ist, angesichts der Zeiträume, die Berufungsverfahren da häufig dauern, handelt es sich dabei aber nicht um wenige Wochen, sondern eher Jahre.</p>
<p>Zu Recht stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamms darauf ab, dass bei der Höhe der Sicherheit auf einen möglichen Ersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO abzustellen ist. Dies entspricht der einheitlichen Linie in Rechtsprechung und Literatur.</p>
<p>Entscheidend ist aber, wie dieser mögliche Ersatzanspruch bemessen wird. Hier sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm der Ansicht, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kein taugliches Abgrenzungskriterium sei. Dafür spricht zwar, dass der Auftragnehmer mit der Vollstreckung warten könne, bis Rechtskraft eintritt. Andererseits ist es mit dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Bauhandwerkersicherung kaum vereinbar, jegliche theoretisch denkbaren Schäden zu berücksichtigen und so durch unverhältnismäßig hohe Sicherheitsleistungen die vorläufige Vollstreckung von Urteilen quasi unmöglich, jedenfalls unwirtschaftlich zu machen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/01/22/hoehe-der-vollstreckungssicherheit-bei-sicherheiten-nach-%c2%a7-650-f-bgb/">Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Sicherheiten nach § 650 f BGB</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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