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	<title>Baurecht Zweinull</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>Eintragungspflichten Transparenzregister</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gastautor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2022 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes trifft die jetzt erweiterte Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten des eigenen Unternehmens ins Transparenzregister einzutragen, auch Gesellschaften, deren Angaben bereits im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einsehbar sind.&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2022/05/17/eintragungspflicht-transparenzregister/">Eintragungspflichten Transparenzregister</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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<p>Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes trifft die jetzt erweiterte Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten des eigenen Unternehmens ins Transparenzregister einzutragen, auch Gesellschaften, deren Angaben bereits im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einsehbar sind. Diese von der Eintragung bislang befreiten Unternehmen müssen schnell handeln, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und sich mit der Eintragungsplattform vertraut machen.</p>



<p>Bei versäumten oder falschen Eintragungen drohen Bußgelder und auch die Nennung des Unternehmens im Internet, z.B. unter <a href="https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/Bussgeldentscheidungen/bussgeldentscheidungen_inhalt.html">https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/Bussgeldentscheidungen/bussgeldentscheidungen_inhalt.html</a>.</p>



<p>Wo Sie die Eintragung vornehmen, was Sie dabei beachten müssen und wie Sie den wirtschaftlich Berechtigten auch bei komplizierten Unternehmensstrukturen ermitteln, erfahren Sie in unseren Unternehmenstipps, für Sie im kurzen Video: <a href="https://youtu.be/I0NpFu1M0d0">https://youtu.be/I0NpFu1M0d0</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2022/05/17/eintragungspflicht-transparenzregister/">Eintragungspflichten Transparenzregister</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<item>
		<title>Immobilie: Mangelhaft wegen Denkmalschutz?</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2021/06/10/immobilien-mangelhaft-wegen-denkmalschutz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stephan Leipert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jun 2021 10:37:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Stephan Leipert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist eine Immobilie mangelhaft, weil sie unter Denkmalschutz steht? Und: Muss der Verkäufer hierüber aufklären? Das erfahren Sie in diesem Video!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2021/06/10/immobilien-mangelhaft-wegen-denkmalschutz/">Immobilie: Mangelhaft wegen Denkmalschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2021/06/10/immobilien-mangelhaft-wegen-denkmalschutz/">Immobilie: Mangelhaft wegen Denkmalschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<title>Der EuGH und die Frage, ob Verbraucherdarlehensverträge noch heute widerrufen werden können</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gastautor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Apr 2020 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gastbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach unserer bisherigen Einschätzung spricht viel dafür, dass sowohl normale Verbraucherdarlehensverträge (z.B. Autofinanzierungen) als auch sogenannte Verbraucherimmobiliardarlehen (Darlehen mit Absicherung durch eine Grundschuld) noch heute widerrufen werden können, wenn die&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2020/04/07/der-eugh-und-die-frage-ob-verbraucherdarlehensvertraege-noch-heute-widerrufen-werden-koennen/">Der EuGH und die Frage, ob Verbraucherdarlehensverträge noch heute widerrufen werden können</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nach unserer bisherigen Einschätzung spricht viel dafür, dass sowohl normale Verbraucherdarlehensverträge (z.B. Autofinanzierungen) als auch sogenannte Verbraucherimmobiliardarlehen (Darlehen mit Absicherung durch eine Grundschuld) noch heute widerrufen werden können,</p>



<ul><li>wenn die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist einen Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält und</li></ul>



<ul><li>die Widerrufsinformation nicht exakt dem Muster entspricht, das der deutsche Gesetzgeber den Darlehnsgebern für eine Widerrufsinformation zur Verfügung gestellt hat.</li></ul>



<p>1.</p>



<p>Der EUGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (AZ: C-66/19) auf die Vorlage des Landgerichtes Saarbrücken sinngemäß entschieden, dass ein Verweis auf andere nationale Vorschriften in einer Widerrufsinformation nicht den europäischen Vorgaben entspricht, um über die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes zu informieren und dass über diese Modalitäten zu informieren ist.</p>



<p>Es handelte sich um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen. Auch wenn der Sachverhalt deshalb an sich nicht unter das Unionsrecht falle, bestehe ein klares Interesse der Union, dass die aus dem Unionsrechtsakt entnommenen Regelungen einheitlich ausgelegt werden. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass <a>er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind.</a></p>



<p>2.</p>



<p>Die entscheidende Passage in der Widerrufsinformation war der folgende Text:</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p><em>„[…] Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“</em></p></blockquote>



<p>3.</p>



<p>Es ist nicht so, dass die Banken diese Formulierung erfunden hätten. Es war vielmehr der Gesetzgeber, der den Unternehmen (Banken) ein Muster zur Verfügung stellte, das genau diese Formulierung enthält. Der Gesetzgeber hatte schon früh erkannt, dass es für die Darlehensgeber schwer sein kann, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung/Information zu erteilen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber geregelt, dass dann, wenn der Darlehensgeber dieses Muster übernimmt, der Darlehensgeber die Informationspflichten erfüllt hat. Der Darlehensgeber soll in diesem Fall so behandelt werden, als hätte er eine richtige Information erteilt, selbst wenn dies nicht der Fall ist. Allerdings darf der Darlehensgeber bei der Übernahme des Musters allenfalls im Format und in der Schriftgröße von dem Muster abweichen. Das Muster enthält nicht nur eine Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist, sondern eine Vielzahl von Gestaltungshinweisen, die von dem Darlehensgeber auf den Einzelfall zugeschnitten verwenden muss.</p>



<p>4.</p>



<p>Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dann, wenn eine Widerrufsinformation in einem Darlehensvertrag nicht dem Muster entspricht, das der deutsche Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, der Darlehensnehmer noch heute widerrufen kann, da er nicht ordnungsgemäß über seine Recht informiert wurde.</p>



<p>Wenn die Widerrufsinformation allerdings dem Muster exakt entspricht, stellt sich die Frage, ob die (nach dem EuGH falsche) Widerrufsinformation als zutreffend zu behandeln ist, weil der deutsche Gesetzgeber dies so geregelt hat.</p>



<p>Der BGH steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig seien, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide (Az. XI ZR 44/18 TZ 17). Dass ein Richter ein Gesetz nicht gegen den Wortlaut auslegen darf, entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.01.2012 C-282/10) und des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06).</p>



<p>Solange es keine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, ist zu erwarten, dass der BGH nur dann einen Widerruf als heute noch möglich ansehen wird, wenn die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag nicht genau dem Muster entspricht, das der Gesetzgeber den Darlehensgebern zur Verfügung gestellt hat.</p>



<p>5.</p>



<p>Bei Verbraucherimmobiliardarlehen (Darlehen, die mit Grundpfandrechten abgesichert sind) besteht die Besonderheit, dass diese nicht von der europäischen Richtlinie erfasst sind, die der EuGH bei seiner Entscheidung angewendet hat. Da der EuGH aber betont hat, dass die nationalen Vorschriften einheitlich auszulegen sind, spricht viel dafür, dass bei Verbraucherimmobiliardarlehen, die eine entsprechende Formulierung in der Widerrufsinformation haben, ebenfalls von einer fehlerhaften Information auszugehen ist, wenn die Darlehensgeber das Muster des Gesetzgebers nicht exakt übernommen haben.</p>



<p>6.</p>



<p>Wir empfehlen, genau abzugleichen, ob der Text der gesamten Widerrufsinformation exakt dem Muster entspricht, das der Gesetzgeber den Darlehensgebern zur Verfügung gestellt hat.</p>



<p>Bernhard Fritz</p>



<p></p>
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		<title>Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/19/risiko-bezahlung-der-miete-durch-dritte-drittzahlungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Melanie Ficks]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Reinhard Möller]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mietzahlungen nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten geleistet werden. Der Vermieter kann sich dagegen scheinbar nicht wehren, es sei&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/19/risiko-bezahlung-der-miete-durch-dritte-drittzahlungen/">Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mietzahlungen
nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten geleistet werden. Der
Vermieter kann sich dagegen scheinbar nicht wehren, es sei denn, der Mieter
widerspricht der Drittzahlung (§&nbsp;267&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB). Ist es
denn nicht wichtig, woher die Mietzahlung kommt? Nach dem Motto: Hauptsache das
Geld ist da! Für den Vermieter ist es aber nicht nur wichtig, dass er die
Mietzahlung erhält. Wichtig ist auch, dass er die Zahlung behalten darf. Und
genau hier liegt das Problem. Wenn der zahlende Dritte in die Insolvenz gerät,
sind die von ihm geleisteten Zahlungen für die Dauer von 4 Jahren anfechtbar.
Der Insolvenzverwalter kann also in dem Insolvenzverfahren des zahlenden
Dritten die Mietzahlungen vom Vermieter für die Dauer von 4 Jahren
zurückfordern. Das geht zwar nicht in allen Fällen, sondern nur wenn der Mieter
selbst im Zeitpunkt der Zahlung durch den Dritten insolvent war (so die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 16.11.2007, VIIII ZR 194/04).</p>



<p>Häufig deuten Zahlungen durch Dritte darauf hin, dass der Mieter selbst in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Das gilt auch bei gewerblichen Mietverhältnissen.</p>



<p>Beispielsfälle:</p>



<p>Fall 1: Familienbetrieb mit Einzelunternehmer</p>



<p>Wenn ein Familienbetrieb in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten steckt, z.B. das Finanzamt oder andere Gläubiger das
Firmenkonto gepfändet haben, besteht das Interesse der Unternehmerfamilie
häufig darin, den Betrieb trotzdem zu erhalten. Um keine Kündigung des für den
Betrieb notwenigen Mietverhältnisses zu riskieren, wird die Mietzahlung
trotzdem bewirkt, aber nicht durch den Mieter, sondern durch einen
Familienangehörigen. Wenn das zahlende Familienmitglied später selbst in die
Insolvenz gerät, kann der Insolvenzverwalter die Mietzahlungen für die Dauer
von 4 Jahren nach §&nbsp;134 Insolvenzordnung anfechten. </p>



<p>Fall 2: Mietzahlung durch Konzerngesellschaft</p>



<p>In Konzernen werden
Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegenüber Dritten häufig durch eine
andere Konzerngesellschaft bedient. Dafür gibt es in der Regel einen
Innenausgleich zwischen den Konzerngesellschaften, der in unterschiedlicher
Form organisiert werden kann. Der Vermieter hat darin ebenso wenig einen
Einblick wie er die Bonität seines Mieters zuverlässig beurteilen kann. Gerät
dann die mietende Konzerngesellschaft in die Insolvenz, ist es nicht
unwahrscheinlich, dass auch die zahlende Konzerngesellschaft Insolvenz anmelden
muss. Auch hier besteht wieder eine Situation, in der die Mietzahlungen durch
einen Dritten geleistet wurden und für die Dauer von 4 Jahren nach § 134
Insolvenzordnung anfechtbar sind.</p>



<p><strong>Das Dilemma des Vermieters</strong></p>



<p>Wenn der Vermieter Mietzahlungen durch einen Dritten erhält,
erkennt er das Risiko und kann es nicht verhindern. Da die Zahlung des Dritten
nach § 267 Abs. 2 BGB nicht zurückgewiesen werden kann, hat der Vermieter mit
der Drittzahlung die geschuldete Miete erhalten. Er kann also nicht wegen eines
aufgelaufenen Mietrückstandes das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter hat
aber bei jeder Drittzahlung das Risiko, dass der Dritte in die Insolvenz gerät
und jede Mietzahlung für die Dauer von 4 Jahren vom Insolvenzverwalter
zurückgefordert werden kann.</p>



<p><strong>Ursache des Dilemmas</strong></p>



<p>Die Ursache des Dilemmas liegt einerseits in der Regelung
des § 267 Abs. 2 BGB. Leistungen eines Dritten können nicht zurückgewiesen
werden, solange der Schuldner selbst nicht widerspricht. Die Ursache des
Dilemmas liegt andererseits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Schenkungsanfechtung nach § 134 Insolvenzordnung. Zahlungen eines Dritten sind
in der Insolvenz des Dritten anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger für die
Zahlung keine Gegenleistung gewährt hat. Die Gegenleistung besteht hier in dem
Verlust einer Forderung, nämlich den Verlust der Mietzinsforderung gegen den
Mieter, die durch die Drittzahlung erfüllt wurde. Dieser Verlust der
Mietverbindlichkeit wird von der Rechtsprechung aber nicht als Gegenleistungen
anerkannt, wenn die Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Zahlung des Dritten
wertlos war. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Zahlung
selbst zahlungsunfähig war.</p>



<p><strong>Lösungsmöglichkeiten</strong></p>



<p>Zur Lösung des Dilemmas des Vermieters werden 2 Lösungen diskutiert:</p>



<p>1. Die insolvenzrechtliche Lösung</p>



<p>Der Vermieter hätte kein
Interesse daran, die Drittzahlung zurückzuweisen, wenn er sicher wäre, dass er
diese Drittzahlung auch dauerhaft behalten darf. Dazu müsste der
Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändern. Im Kern geht es um die Auslegung
des Begriffs „unentgeltlich“ in § 134 Insolvenzordnung. Sofern eine Drittzahlung
dann nicht als unentgeltlich behandelt würde, wenn die mit der Drittzahlung
erfüllte Verbindlichkeit zum Zahlungszeitpunkt bestand, unabhängig davon, ob
der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war oder nicht, wäre die
Schenkungsanfechtung bei Drittzahlungen ausgeschlossen. Das Dilemma des
Vermieters wäre gelöst.</p>



<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes besteht aber schon seit vielen Jahren. Sie ist dogmatisch gut begründet und nichts deutet darauf hin, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändern wird. Deshalb muss die Lösung auf eine andere Weise gesucht werden.</p>



<p>2. Schuldrechtliche Lösung</p>



<p>Wenn Drittzahlungen für die Dauer
von 4 Jahren mit einem Anfechtungsrisiko im Falle der Insolvenz des Dritten
behaftet sind, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse die Drittzahlung
zurückzuweisen. Dann wäre nämlich die Verbindlichkeit des Mieters nicht
erfüllt. Der Mieter müsste dann selbst die Miete zahlen oder der Vermieter
könnte wegen Zahlungsrückstandes das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter
würde damit nur das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen, nicht das
Insolvenzrisiko eines Dritten, zu dem der Vermieter keine eigene
Rechtsbeziehung hat. </p>



<p>Der Insolvenzrechtler Prof. Dr.
Georg Bitter an der Universität Mannheim hält deshalb die Vorschrift des § 267
Abs. 2 BGB, wonach der Gläubiger Drittzahlungen nur zurückweisen kann, wenn der
Schuldner widerspricht, für verfassungswidrig.</p>



<p>Ich meine, dass die Lösung
einfacher gefunden werden kann, nämlich über den allgemeinen Rechtsgrundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Gläubiger berechtigt,
Leistungen durch Dritte zurückzuweisen, wenn der Gläubiger ein berechtigtes
Interesse gerade an der Leistung durch den Schuldner hat. Da der Gläubiger bei
Drittzahlungen das Insolvenzrisiko des Dritten für die Dauer von 4 Jahren
tragen müsste, hat er ein berechtigtes Interesse an der Zurückweisung der
Drittzahlung. Deshalb kann er die Zahlung nach § 242 BGB zurückweisen. Das
führt zwar dazu, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 2 BGB in vielen Fällen
nicht zur Anwendung kommt. Das Interesse des Vermieters, das Insolvenzrisiko
eines Dritten, den der Vermieter sich als Vertragspartner nicht ausgesucht hat,
auch nicht übernehmen zu müssen, lässt aber keine andere Lösung zu. </p>



<p><strong>Rechtliche Unsicherheit</strong></p>



<p>Bisher gibt es keine Rechtsprechung zur Zurückweisung von
Zahlungen eines Dritten wegen des bestehenden Insolvenzrisikos. Wenn der
Vermieter die Zahlung des Dritten zurückweist und der Mieter die Mietzahlungen
nicht selbst vornimmt, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen des
Zahlungsverzuges kündigen. Die Klärung der strittigen Frage erfolgt dann in dem
Räumungsprozess des Vermieters mit allerdings unsicherem Ausgang. Deshalb
sollten Vermieter eine Regelung dieser Frage in den jeweiligen Mietvertrag
aufnehmen.</p>



<p><strong>Regelung im Mietvertrag</strong></p>



<p>In den Mietvertrag sollte eine Regelung aufgenommen werden,
dass die Zahlungen der Miete nur durch den Mieter vorgenommen werden dürfen.
Die Vereinbarung einer höchstpersönlichen Zahlungspflicht des Mieters ist&nbsp; rechtlich zulässig. </p>



<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>



<p>Der Vermieter kann nach der gesetzlichen Regelung die
Zahlung eines Dritten nicht zurückweisen. Drittzahlungen sind aber für die
Dauer von 4 Jahren mit dem Risiko der Rückzahlungspflicht in der Insolvenz des
Dritten behaftet. Deshalb sollte der Vermieter Drittzahlungen zurückweisen,
weil er ein berechtigtes Interesse an der Zahlung durch den Mieter hat.</p>



<p>Wegen der gesetzlichen Regelung des § 267 Abs. 2 BGB bleibt
aber eine rechtliche Unsicherheit. Deshalb ist eine Regelung zum Ausschluss der
Drittzahlungen im Mietvertrag zu empfehlen. </p>



<p><strong>Regelungsvorschlag</strong></p>



<p>Die Regelung im Mietvertrag kann zum Beispiel so formuliert
werden: </p>



<p>Der Mieter ist
verpflichtet, alle Zahlungen nach dem Mietvertrag höchstpersönlich zu
erbringen. Drittzahlungen haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn der
Vermieter in Textform erklärt, dass er die Drittzahlung mit schuldbefreiender
Wirkung akzeptiert. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/19/risiko-bezahlung-der-miete-durch-dritte-drittzahlungen/">Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Schadensersatzanspruch des Bauträgers wegen Mängel, wenn die Mängelansprüche der Erwerber verjährt sind</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/05/28/kein-schadensersatzanspruch-des-bautraegers-wegen-maengel-wenn-die-maengelansprueche-der-erwerber-verjaehrt-sind/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sarah Zentner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 May 2019 07:00:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt folgt mit seinem Urteil vom 13.10.2016 der BGH-Rechtsprechung, dass der Bauträger keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Nachunternehmer wegen Mängel geltend machen kann, wenn er vom Erwerber wegen der&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/05/28/kein-schadensersatzanspruch-des-bautraegers-wegen-maengel-wenn-die-maengelansprueche-der-erwerber-verjaehrt-sind/">Kein Schadensersatzanspruch des Bauträgers wegen Mängel, wenn die Mängelansprüche der Erwerber verjährt sind</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt folgt mit seinem Urteil vom 13.10.2016 der BGH-Rechtsprechung, dass der Bauträger keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Nachunternehmer wegen Mängel geltend machen kann, wenn er vom Erwerber wegen der Mängel nicht in Anspruch genommen wird und auch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (z.B. wegen Verjährung). Wenn feststeht, dass der Bauträger vom Erwerber nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, muss er diesen „Vorteil“ an seinen Nachunternehmer weitergeben. so dass er sich nicht durch die Inanspruchnahme des Nachunternehmers bereichern darf. Den Bauträger treffen die wirtschaftlichen Folgen des Mangels nicht, wenn er von seinem Erwerber nicht in Anspruch genommen wird.</p>
<p><strong>I. Einführung</strong></p>
<p>Die Gewährleistungsansprüche für den Werkvertrag finden sich in §§ 634 ff. BGB. Bei Vorliegen eines Mangels fordert der Besteller den Unternehmer zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, §§ 634 Nr. 1,  635 Abs. 1 BGB. Kommt der Unternehmer dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann der Besteller</p>
<ul>
<li>den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB</li>
<li>den Mangel selbst beseitigen und Vorschuss für die erforderlichen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2,  637 Abs. 3 BGB</li>
<li>vom Werkvertrag zurücktreten, §§ 634 Nr. 3 BGB, 323, 326 Abs. 5 BGB</li>
<li>den Werklohnanspruch mindern, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB</li>
<li>Schadensersatz geltend machen, §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283, 311a BGB</li>
<li>Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, §§ 634 Nr. 4, 284 BGB</li>
</ul>
<p>Die Gewährleistungsrechte stehen grundsätzlich jedem Besteller bei Vorliegen eines Mangels zu. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn eine sog. Leistungskette vorliegt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. An einer Leistungskette sind mindestens drei Personen beteiligt. Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden:</p>
<ol>
<li>Ein Bauträger, der für die zu erbringenden Leistungen einen Nachunternehmer beauftragt hat, verkauft das fertiggestellte Werk an den Erwerber.</li>
<li>Ein Hauptunternehmer (Auftragnehmer) schließt mit dem Besteller (Auftraggeber) einen Werkvertrag. Für die zu erbringenden Leistungen beauftragt der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer.</li>
</ol>
<p>Wie verhalten sich in diesen Fälle die Gewährleistungsrechte des Bauträgers bzw. des Hauptunternehmers, wenn sie gegenüber dem Nachunternehmer z.B. Schadensersatzansprüche für Mängel geltend macht, die der Erwerber oder Auftraggeber nicht geltend gemacht hat und auch nicht mehr geltend machen kann? Diese Frage hatte das OLG Frankfurt in seinem Urteil zu entscheiden.</p>
<p><strong>II. Sachverhalt (vereinfacht)</strong></p>
<p>Die Klägerin ist ein Installateurunternehmen, die für die beklagte Bauträgerin  Sanierungsarbeiten an mehreren Wohnungen ausführte. Nach Abschluss der Arbeiten und nachdem die Beklagte die Leistungen der Klägerin abgenommen hatte, behielt sie einen Teil des Werklohns wegen behaupteter Mängel ein, so dass es zum Streit zwischen den Parteien kam. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich die sanierten Bestandswohnungen als Eigentumswohnungen verkauft. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Bezahlung von restlichem Werklohn in Höhe von knapp EUR 18.000,00. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Mängel auf. Das Installateurunternehmen wendet ein, dass die Erwerber der Wohnungen gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Mängel nicht gerügt hätten und die Mängelrechte der Erwerber ohnehin verjährt seien.</p>
<p><strong>III. Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2016, Az. 12 U 174/14</strong></p>
<p>Das OLG Frankfurt hat zugunsten der Klägerin entschieden und ihr einen noch ausstehenden Werklohnanspruch zugesprochen. Die Aufrechnung der Beklagten ging ins Leere. Zur Begründung führt das OLG Frankfurt wie folgt aus:</p>
<p><em>„ […] das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt, dass Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin ausgeschlossen sind, weil es bei wertender Betrachtungsweise an einem auszugleichenden Vermögensschaden der Beklagten fehlt.“</em></p>
<p><em>„ […] in einer werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer seinen Ersatzanspruch gegen den Nachunternehmer nicht durchsetzen, wenn er infolge des Mangels selbst keine finanziellen Einbußen erlitten hat. Denn im Wege der Vorteilsausgleichung darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden als ohne das schädigende Ereignis.“</em></p>
<p>Die für die Leistungskette bestehende Rechtsprechung zu den Hauptunternehmern ist auf die Bauträger ausgeweitet worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az. VII ZR 16/07).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat die Beklagte für die Erwerber der Eigentumswohnungen Werkleistungen nach Maßgabe der Baubeschreibung zu den notariellen Kaufverträgen erbracht. Beim Erwerb sanierter Wohnungen kann angenommen werden, dass bei umfassender Sanierung werkvertragliche Regelungen anzuwenden sind, so dass der Verkäufer mindestens für die Sanierungsarbeiten werkvertragsrechtlich haftet.</p>
<p>Das OLG Frankfurt hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.12.2018, Az. VII ZR 299/16 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.</p>
<p><strong>IV. Aber: Zurückbehaltungsrecht besteht auch bei verjährten Mängelansprüchen der Erwerber</strong></p>
<p>Dem Bauträger oder Hauptunternehmer steht es jedoch frei, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB wegen bestehender Mängel geltend zu machen, wenn die Mangelbeseitigung noch möglich ist und vom Erwerber/Auftraggeber zugelassen wird. An einer Zurückbehaltung wegen mangelhafter Leistung ist der Bauträger grundsätzlich auch dann nicht gehindert, wenn er die Wohnungen bereits verkauft hat und die Erwerber keine Mängel geltend machen und auch nicht mehr geltend machen können (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11). Anders als ein Schadensersatzanspruch oder eine nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Minderung, stellt die Beseitigung des Mangels keinen ungerechtfertigten Vorteil des Bauträgers oder des Hauptunternehmers dar. Die Mangelbeseitigung kommt ausschließlich dem Erwerber/Auftraggeber zugute, der auch die wirtschaftlichen Folgen des Mangels zu tragen hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/05/28/kein-schadensersatzanspruch-des-bautraegers-wegen-maengel-wenn-die-maengelansprueche-der-erwerber-verjaehrt-sind/">Kein Schadensersatzanspruch des Bauträgers wegen Mängel, wenn die Mängelansprüche der Erwerber verjährt sind</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<title>Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/03/keine-abnahme-des-gemeinschaftseigentums-durch-einen-vom-bautraeger-bestellten-erstverwalter/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sarah Zentner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Jul 2018 07:00:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[WEG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann unter Umständen sogar Jahre dauern, da grundsätzlich jeder Erwerber einer Wohnung die Abnahme selbst vornimmt. Um den Vorgang zu beschleunigen und zu vereinfachen, verwendete ein&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/03/keine-abnahme-des-gemeinschaftseigentums-durch-einen-vom-bautraeger-bestellten-erstverwalter/">Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann unter Umständen sogar Jahre dauern, da grundsätzlich jeder Erwerber einer Wohnung die Abnahme selbst vornimmt. Um den Vorgang zu beschleunigen und zu vereinfachen, verwendete ein Bauträger eine Regelung, die vorsah, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Verwalter zu erfolgen hat, der vom Bauträger selbst bestellt wird, sog. Erstverwalter.</p>
<p>Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu entscheiden, ob die Abnahme wirksam ist.</p>
<p><strong>I. Abgrenzung</strong></p>
<p>Bei der Abnahme von Eigentumswohnanlagen ist zwischen der Abnahme des Sondereigentums (v.a. die Eigentumswohnung) und des Gemeinschaftseigentums (z.B. Außenwände, Dach, Treppenhaus, Eingangstüren, Fahrstuhl, Fenster, Gartenanlage etc.) zu differenzieren.</p>
<p>Der Erwerber selbst muss das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abnehmen. Der Erwerber kann das Sonder- und Gemeinschaftseigentum entweder gleichzeitig oder getrennt abnehmen. In der Abnahme des Sondereigentums liegt nicht ohne weiteres eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Nach der Rechtsprechung des BGH hat jeder einzelne Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für sich vorzunehmen. Die Abnahme hat nur Folgen für ihn und wirkt grundsätzlich nicht für die anderen Erwerber.</p>
<p>Mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte zu laufen. Bei einer gesonderten Abnahme durch jeden einzelnen Erwerber besteht das Risiko, dass sich die Verjährung der Gewährleistungsansprüche erheblich verzögert.  Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann (durch Mehrheitsbeschluss) die Gewährleistungsrechte an sich ziehen, solange <u>einem</u> Erwerber noch Gewährleistungsrechte zustehen.</p>
<p><strong>II. Fall</strong></p>
<p>Die Beklagte ist Bauträgerin und errichtete in den Jahren 2003/2004 eine Wohnungseigentumsanlage in München und veräußerte die einzelnen Wohnungen mit inhaltlich gleich lautenden Formularkaufverträgen.</p>
<p>Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist in den jeweiligen Bauträgerkaufverträgen wie folgt geregelt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile und Anlage werden […] vom Verwalter unter Hinzuziehung eines vereidigten Sachverständigen unter Errichtung eines gemeinschaftlichen Protokolls übernommen und abgenommen. Der Verwalter wird hierzu vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt; er ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“</em></p>
<p>Der Bauträgerkaufvertrag enthielt für die Bestellung des Erstverwalters u.a. folgende Regelung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„<strong>Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den ersten Verwalter zu bestellen</strong>. Der Käufer erteilt je unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dem Verkäufer die Vollmacht, den Verwalter auszuwählen, zu bestellen und den Verwaltervertrag für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung abzuschließen […].“</em></p>
<p>Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Schallschutzmängeln geltend. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird seit dem Bezug des ersten Käufers von einer Immobilienbetreuung GmbH verwaltet, die die Beklagte bestellt hat.</p>
<p>Im Juli 2016 forderte die Klägerin die Beklagten zur mangelfreien Herstellung auf. Eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums liege nicht vor, da die Regelung zur Bestellung des Verwalters unwirksam sei. Die Beklagte schulde weiterhin die erstmalige mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums.</p>
<p>Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung (die gesetzlich und vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeit beträgt 5 Jahre). Der Verwalter habe bereits im Jahr 2003/2004 die Abnahme wirksam vorgenommen. Die Käufer beauftragten und bevollmächtigten den Verwalter, der den Sachverständigen selbst ausgesucht habe. Die Beklagte habe damit daher nichts zu tun. Außerdem hätten die Kläger durch Wohnungsbezug und Kaufpreiszahlung konkludent abgenommen. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin nach über 13 Jahren verwirkt.</p>
<p><strong>III. Urteil des OLG München vom 24.04.2018, Az. 28 U 3042/17</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Urteil, dass der eingeklagte Kostenvorschuss nicht verjährt ist, da die Verjährung der streitgegenständlichen Mängelansprüche mangels Abnahme noch nicht zu laufen begonnen hat.</p>
<p>Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte zwar durch einen Verwalter, der von den Erwerbern beauftragt und bevollmächtigt war, die Bestellung des ersten Verwalters erfolgte jedoch durch die Beklagte.</p>
<p>Die Beklagte als Bauträgerin kann somit einen Erstverwalter bestellen, der mit ihr wirtschaftlich oder rechtlich verbunden ist. Dies begründet für die Erwerber die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte.</p>
<p>Die von einem Bauträger verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen mit einem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermöglicht, stellt eine unangemessene  Benachteiligung der Erwerber dar ist und daher unwirksam (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>
<p>Die Abnahme in den Jahren 2003/2004 war daher unwirksam, so dass die Verjährung nicht zu laufen begann.</p>
<p>Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme und Kaufpreiszahlung liegt nicht vor. Die Kläger unterlagen der irrigen Vorstellung, dass der Verwalter das Gemeinschaftseigentum abnahm, so dass es am notwendigen Erklärungsbewusstsein der Wohnungseigentümer fehlte.</p>
<p>Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Die Beklagte hat als Verwenderin die unwirksame Abnahmeklausel selbst zu vertreten. Sie musste damit rechnen, dass die Klägerin hiervon Rechtskenntnis erlangt und etwaige Gewährleistungsansprüche auch noch nach Ablauf der im Falle einer rechtswirksamen Abnahme maßgeblichen Verjährungsfrist von 5 Jahren geltend macht.</p>
<p>Die fehlende Abnahme steht dem Anspruch auf Kostenvorschuss im vorliegenden Fall nicht entgegen. Auch wenn es grundsätzlich so ist, dass vor der Abnahme kein Anspruch auf Vorschuss besteht (<a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/01/30/keine-maengelrechte-vor-abnahme/">vgl. Blogbeitrag vom 30.01.2018 – keine Mängelrechte vor Abnahme</a>), gilt hier ausnahmsweise etwas anderes. Die beklagte Bauträgerin kann sich als Verwenderin von AGB-rechtlich unwirksamen Abnahmeklauseln nicht auf die fehlende Abnahme als Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berufen.</p>
<p><strong>IV. Bewertung </strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht München folgt mit seiner Entscheidung dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2016, Az. VII ZR 188/13, das einen ähnlichen Fall entschied.</p>
<p>In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Falle führt der Bauträger selbst als Erstverwalter die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Bauträger als Verwalter der Wohnungseigentümerschaft eine Abnahme für die Erwerber nicht wirksam erklären kann. Der Bundesgerichtshof stellte weiter (erneut) klar, dass eine Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.</p>
<p><strong>V. Hinweise für die Praxis</strong></p>
<p>Für die Bauträger ist es nach wie vor schwierig, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wirksam zu vereinfachen und zu beschleunigen. Eine Verlagerung der Abnahme auf einen Sachverständigen ist ebenfalls nicht zulässig.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 12.12.2006, dass folgende von einem Bauträger vorformulierte Klausel wirksam ist:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„ […] Für die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer drei Personen zu Ihrer Vertretung zu beauftragen […]“. </em></p>
<p>Erfolgen auf der Basis dieser Klausel Teilabnahmen durch die drei beauftragten Personen, so beginnt die Verjährung der Mängelansprüche für das Gemeinschaftseigentum erst mit der „letzten“ Abnahme.</p>
<p>Ob eine Regelung wirksam ist, die vorsieht, dass das Gemeinschaftseigentum</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> „ [..] von der künftigen Eigentümergemeinschaft, bestehend aus sämtlichen Käufern oder einem von der Eigentümergemeinschaft Beauftragten/Bevollmächtigten (z.B. Verwaltungsbeirat, Verwalter, Sachverständiger) […]“</em></p>
<p>abzunehmen Ist, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/03/keine-abnahme-des-gemeinschaftseigentums-durch-einen-vom-bautraeger-bestellten-erstverwalter/">Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<title>Kein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer eines Grundstücks sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2018/06/05/kein-schadensersatzanspruch-wenn-der-verkaeufer-eines-grundstuecks-sich-vorbehaelt-den-kaufpreis-zu-erhoehen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stephan Leipert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2018 07:00:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Stephan Leipert]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der V. Senat des BGH ist in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 (BGH, Urt. v. 13.10.2017 &#8211; V ZR 11/17) seiner Rechtsprechungslinie treu geblieben, dass nur unter sehr hohen&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/06/05/kein-schadensersatzanspruch-wenn-der-verkaeufer-eines-grundstuecks-sich-vorbehaelt-den-kaufpreis-zu-erhoehen/">Kein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer eines Grundstücks sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Der V. Senat des BGH ist in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 (BGH, Urt. v. 13.10.2017 &#8211; V ZR 11/17) seiner Rechtsprechungslinie treu geblieben, dass nur unter sehr hohen Anforderungen Schadensansprüche im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag bestehen. Nicht ausreichend ist der (nicht offenbarte) Vorbehalt des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhöhen, solange jedenfalls der Verkäufer grundsätzlich abschlussbereit ist.</em></p>
<p><strong>Was war passiert?</strong></p>
<p>Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Großinvestorin in der Immobilienbranche, Schadensersatz für vergebliche Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einem nicht zustande gekommenen Wohnungskaufvertrag.</p>
<p>Der Kläger teilte nach einer Besichtigung im August 2013 der Beklagten mit, dass er die Dachgeschosswohnung zum im Internet inserierten Preis von 376.700,00 € kaufen wolle. Anfang September 2013 erhielt der Kläger von der Beklagten einen ersten Kaufvertragsentwurf. Im Nachgang kümmerte sich der Kläger um die Finanzierung der Immobilie. Ende September erhielt der Kläger die Mitteilung, der Kaufvertrag könne Mitte Oktober beurkundet werden; als genauer Zeitpunkt wurde sodann der 30. Oktober 2013 vereinbart. Am 22. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nunmehr nur noch bereit sei, die Wohnung für 472.400,00 € &#8211; also für knapp 100.000,00 € mehr &#8211; zu verkaufen. Der Kläger nahm daraufhin vom Kaufvertrag Abstand und die Beklagten verkaufte die Immobilie zum höheren Preis an einen anderen Interessenten.</p>
<p>Der Kläger möchte nun von der Beklagten die Erstattung der Kosten über rund 9.000,00 € für die Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Wie schon die Vorinstanzen sah auch der BGH keinen Anspruch des Klägers auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.</p>
<p>Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass alle Vertragsparteien bis zum Vertragsschluss frei entscheiden können, ob sie den Vertrag tatsächlich abschließen wollen oder es doch lieber lassen. Damit geht einher, dass Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses getätigt wurden, auf eigenes Risiko erfolgen. Abweichendes kann nur dann gelten, wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen der Parteien als sicher anzunehmen ist, in dem dadurch begründeten Vertrauen Aufwendungen getätigt wurden und der Vertragspartner später ohne triftigen Grund den Vertragsschluss ablehnt. Hierbei sind bei Grundstückskaufverträgen noch strengere Anforderungen zu stellen, da andernfalls das Formerfordernis des § 311 b BGB (notarielle Beurkundung) unterlaufen werden würde. Führt nämlich der Abbruch von Vertragsverhandlungen zu einer Schadensersatzpflicht, so komme dies faktisch einem Zwang zum Vertragsschluss gleich. Daher können nur besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzungen eine Schadensersatzpflicht  auslösen, z.B. das absichtliche Vorspiegeln nicht vorhandener Abschlussbereitschaft.</p>
<p>Eine solche besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung stellt der innere Vorbehalt einer Kaufpreiserhörung nicht dar. Den Verkäufer trifft lediglich die Pflicht den Käufer umgehend davon zu unterrichten, wenn er tatsächlich vom bisherigen Kaufpreis abrückt und einen höheren Kaufpreis verlangt. Nur wenn er diese Pflicht verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dies lag jedoch im zu entscheidenden Fall nicht vor.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Vertragsparteien müssen sich darüber im Klaren sein, dass die im Vorfeld eines Vertragsschlusses getätigten Aufwendungen (z.B. Finanzierungskosten aber auch Steuer- und Rechtsberatungskosten) im Falle eines Scheiterns des Vertrages in aller Regel nicht ersatzfähig sind. Abweichendes kann nur gelten, wenn die Vertragsparteien im Vorfeld des eigentlichen Vertrages eine anderslautende vertragliche Abrede getroffen haben (z. B. in einem Letter of Intent). Hier gilt allerdings zu beachten, dass diese Abrede so ausgestaltet sein muss, dass sie selbst nicht dem Formerfordernissen des (geplanten) Hauptvertrages unterfällt.</p>
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		<title>Das neue Bauvertragsrecht 2018 &#8211; Wir wissen Bescheid und schulen Ihre Mitarbeiter!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2017/12/20/das-neue-bauvertragsrecht-2018-wir-wissen-bescheid-und-schulen-ihre-mitarbeiter/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Dec 2017 08:00:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reinhard Möller]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 01.01.2018 ist es soweit: Dann tritt das neue Baurecht in Kraft – die größte Reform des Bau- und Werkvertragsrechts seit Einführung des BGB 1900. &#160; Infobroschüre: BARTSCH_Baurecht Übersicht Preise:&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2017/12/20/das-neue-bauvertragsrecht-2018-wir-wissen-bescheid-und-schulen-ihre-mitarbeiter/">Das neue Bauvertragsrecht 2018 &#8211; Wir wissen Bescheid und schulen Ihre Mitarbeiter!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="textLayer"></div>
<div>Am 01.01.2018 ist es soweit: Dann tritt das neue Baurecht in Kraft – die größte Reform des Bau- und Werkvertragsrechts seit Einführung des BGB 1900.</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Infobroschüre:</p>
<p><a href="https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/12/BARTSCH_Baurecht_finalprint_20171109.pdf">BARTSCH_Baurecht</a></p>
<p>Übersicht Preise:</p>
<p><a href="https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/12/BARTSCH_Baurecht_Einleger_finalprint_20171109.pdf">BARTSCH_Baurecht_Einleger</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Steine: istockfoto.com harmpeti Stock-Fotografie-ID:526882235</p>
<p>Helm: fotolia.de Datei: #37440232 | Urheber: Olaf Wandruschka</p>
<p>Anwälte: Timo Volz (+ neuer Fotograf)</p>
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		<title>BIM: VDI-Richtlinie 2552</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2017/11/21/bim-vdi-richtlinie-2552/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 08:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bautechnik]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[BIM]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Building Information Modeling (kurz BIM) wird die Digitalisierung der Bauwirtschaft eingeläutet. BIM bezeichnet die digitale Darstellung eines Gebäudes und seiner Funktionen auf der Basis fortlaufend aktualisierter Daten. Alle relevanten&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Building Information Modeling (kurz BIM) wird die Digitalisierung der Bauwirtschaft eingeläutet. BIM bezeichnet die digitale Darstellung eines Gebäudes und seiner Funktionen auf der Basis fortlaufend aktualisierter Daten. Alle relevanten Gebäudedaten werden mithilfe bauspezifischer Softwarelösungen digital erfasst, kombiniert und vernetzt. Die Visualisierung des virtuellen Gebäudes ist dabei nur ein Aspekt. Die kontinuierlich Aufbereitung und unmittelbare Verfügbarkeit einer gemeinsamen Datenbasis ermöglicht darüber hinaus eine Produktivitätssteigerung des Planungs- und Bauprozesses sowie des Facility-Managements hinsichtlich Kosten, Terminen und Qualität.</p>
<p>Während BIM in anderen Ländern, insbesondere im angelo-amerikanischen und skandinavischen Bereich schon weit verbreitet ist, steckt das Thema in Deutschland noch in den Kinderschuhen.</p>
<p>Allerdings ist hier derzeit viel in Bewegung. BIM ist derzeit in aller Munde und Gegenstand vieler Fachtagungen. Die verbreitete Einführung von BIM bringt auch das Bedürfnis nach Regelungen in dieser komplexen Materie mit sich. Dies gilt sowohl für die technische, als auch für die rechtliche Seit</p>
<p><strong>I. VDI 2552</strong></p>
<p>Der VDI-Fachbereich Bautechnik hat nun den ersten Entwurf einer Richtlinie vorgelegt.</p>
<p>Die VDI 2552 Blatt 3 trifft Regelungen zum Abgleich von Leistungsmängeln und Controlling-Strukturen in den Bereichen Kostenermittlung, Terminplanung, Ausschreibung und Vergabe sowie Ausführung und Abrechnung.</p>
<p>Die VDI 2552 Blatt 5 regelt die Organisation, Strukturierung, Zusammenführung, Verteilung, Verwaltung und Archivierung der digitalen Daten. Ihr Entwurf wurde am 10.10.2017 veröffentlicht Hier besteht noch bis 31.03.2018 die Möglichkeit Einwendungen geltend zu machen.</p>
<p>Bei den Richtlinie VDI 2552 Blätter 3 und 5 handelt es sich um den ersten Teil einer geplanten Richtlinienreihe VDI 2552. Ziel des VDI ist es, die nationalen BIM-Maßnahmen zu standardisieren.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="102">Blatt 1</td>
<td width="512">Rahmenrichtlinien</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 2</td>
<td width="512">Begriffe und Definitionen</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 3</td>
<td width="512">Mengen/Controlling</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 4</td>
<td width="512">Modellinhalte und Datenaustausch</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 5</td>
<td width="512">Datenmanagement</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 6</td>
<td width="512">Facility Management</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 7</td>
<td width="512">Prozesse</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 8</td>
<td width="512">Qualifikationen</td>
</tr>
<tr>
<td width="102">Blatt 9</td>
<td width="512">Klassifikationen</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>II. Anerkannte Regeln der Technik</strong></p>
<p>VDI-Richtlinien gelten regelmäßig als „anerkannte Regel der Technik“, also als technische Festlegung, die von einer Mehrheit von Fachleuten als Wiedergabe des Stands der Technik angesehen wird. Im Dezember soll Blatt 8.1. zu Qualifikationen und Basiskenntnissen veröffentlicht werden.</p>
<p>BIM wird in den nächsten Jahren in großen Teilen der Bauwirtschaft Einzug halten. Es ist deshalb zwingend erforderlich, einheitliche Regelungen und Vorgaben zu schaffen. Dabei ist das Projekt des VDI ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der technischen Vorgaben. Es bleibt abzuwarten, wann die ersten Blätter der VDI 2552 tatsächlich veröffentlicht werden und ob eine praktische Umsetzung erfolgt.</p>
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		<title>BIM &#038; Recht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Oct 2017 11:09:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Startseite]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 18.10.2017 fand in unseren Kanzleiräumen in Karlsruhe das Treffen der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht der Karlsruher Juristen statt. Über 20 Juristen aus Anwaltschaft und Justiz diskutierten nach einem sehr&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Am 18.10.2017 fand in unseren Kanzleiräumen in Karlsruhe das Treffen der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht der Karlsruher Juristen statt. Über 20 Juristen aus Anwaltschaft und Justiz diskutierten nach einem sehr aufschlussreichen Vortrag von Herrn Architekt Dipl. Ing. Dietrich Elger über die rechtlichen Auswirkungen von Building Information Modeling (BIM).</p>
<p style="text-align: justify;">Herr Elger erläuterte am Beispiel des derzeit größten BIM-Projekts in Europa, dem Neubau von Büro- und Laborgebäuden der Firma Roche in Basel, die praktische Umsetzung der Planungsmethode BIM und damit verbundene Chancen und Probleme. Vielen Dank für die spannende Informationen, die zeigen, dass BIM bei richtiger Koordinierung funktioniert und die Skepsis vieler Beteiligter in Deutschland gegen diese Methode auch auf mangelnder Information beruht. Es ist höchste Zeit für alle am Bau Beteiligten sich über die BIM zu informieren und auf den Einsatz vorzubereiten. Den BIM wird für größere öffentliche Aufträge kommen.  So hat das Bundesministerium für Vekehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bereits Ende 2015 einen Stufenplan erarbeitet, der einen Einsatz von BIM ab 2020 für alle Neubauprojekte vorsieht und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BMUB in einem Runderlass von Januar 2017 festgelegt, dass ab sofort bei Projekten mit einem Baukostenvolumen ab 5 Millionen EUR der Einsatz von BIM geprüft werden muss.</p>
<p><img decoding="async" class="wp-image-1174 alignnone" src="https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/10/ARGE-Baurecht-150x113.jpg" alt="" width="204" height="154" srcset="https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/10/ARGE-Baurecht-150x113.jpg 150w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/10/ARGE-Baurecht-300x225.jpg 300w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/10/ARGE-Baurecht-768x576.jpg 768w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/10/ARGE-Baurecht-1024x768.jpg 1024w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2017/10/ARGE-Baurecht.jpg 2016w" sizes="(max-width: 204px) 100vw, 204px" /></p>
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