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	<title>Berliner Mietpreisdeckel Archive - Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet über Berliner Mietendeckel</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Reinhard Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Apr 2021 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Reinhard Möller]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Mietpreisdeckel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schon in einem früheren Beitrag haben wir über den Berliner Mietendeckel berichtet. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat nun den Berliner Mietendeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2021/04/20/bundesverfassungsgericht-in-karlsruhe-entscheidet-ueber-berliner-mietendeckel/">Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet über Berliner Mietendeckel</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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<p>Schon in einem früheren Beitrag haben wir über den <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2020/02/25/reaktion-auf-berliner-mietendeckel-mietvertraege-richtig-gestalten/">Berliner Mietendeckel</a> berichtet. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat nun den Berliner Mietendeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Begründung der Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels</strong></h2>



<p>Der Berliner Mietendeckel ist nach der Karlsruher Entscheidung vom 25.03.2021 (2 BvF 1/20; 2 BvL 5/20; 2 BvL 4/20) verfassungswidrig, weil die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungskompetenz Mietenbegrenzungen (auch Mietenstopp, Mietendeckel, Mietenobergrenzen) nicht bei den Bundesländern, sondern bei der Bundesrepublik liegt. Im Bereich der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 und Artikel 74 des Grundgesetzes ist eine Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer ausgeschlossen, solange und soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz selbst in Anspruch genommen hat. Die Sperrwirkung für Regelungen zum Mietendeckel ergibt sich aus den Bundesgesetzen zu den Mietobergrenzen im BGB, insbesondere in § 556 ff. BGB.</p>



<p>Das Land Berlin war also für eine Regelung zum Mietendeckel nicht zuständig. Das Berliner Mietendeckelgesetz ist deshalb verfassungswidrig und damit nichtig.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Bewertung der Karlsruher Entscheidung</strong></h2>



<p>Die Immobilienbranche und viele private Vermieter in Berlin haben seit Monaten erwartungsvoll nach Karlsruhe geblickt. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz war für Juristen eigentlich völlig klar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat deshalb eine erwartete Entscheidung getroffen. Der Berliner Mietendeckel ist damit vom Tisch.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Folgen der Karlsruher Entscheidung</strong></h2>



<p>Vermieter in Berlin müssen den Mietendeckel nicht mehr beachten. Bei der Vereinbarung des Mietzinses für Wohnraum sind nun Regelungen des BGB zu beachten. Dabei spielt die ortsübliche Vergleichsmiete eine erhebliche Rolle. Die Miete für kernsanierten Wohnraum kann wieder frei vereinbart werden. </p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Rückabwicklung von Verträgen mit Mietendeckel</strong></h2>



<p>In den vergangenen Monaten wurden in Berlin die Mietverträge unter Berücksichtigung des Berliner Mietendeckels abgeschlossen. Sofern in den Mietverträgen eine Regelung für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels vorgesehen ist, können die Mietzinsen, die aufgrund des Berliner Mietendeckels begrenzt wurden, nachgefordert werden. Ob und in welchem Umfang Mieter zu Nachzahlungen verpflichtet sind, muss im Einzelfall geprüft werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ausblick für einen Mietendeckel in Deutschland</strong></h2>



<p>Mit dem Fall des Berliner Mietendeckels durch die Karlsruher Entscheidung ist die aktuelle rechtliche Fragestellung beantwortet. Politisch ist es nicht so einfach. SPD und Linke haben bereits angekündigt, einen Mietendeckel für Deutschland zum zentralen Wahlkampfthema für die Bundestagswahl zu machen. Da das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Entscheidung ausschließlich mit der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin begründet hat, ist die Frage der Vereinbarkeit des Mietendeckels mit dem Grundrecht auf Eigentum und der sozialen Marktwirtschaft noch nicht entschieden. Bisher konnte sich aber im Bund die Auffassung noch nicht durchsetzen, dass staatlich vorgeschriebene Obergrenzen für Mieten mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Folgen staatlich festgesetzter Mieten, die Ende der 1980er Jahre in der DDR zu sehen waren, sollten auch zu einer gewissen Zurückhaltung mahnen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2021/04/20/bundesverfassungsgericht-in-karlsruhe-entscheidet-ueber-berliner-mietendeckel/">Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet über Berliner Mietendeckel</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Reaktion auf Berliner Mietendeckel: Mietverträge richtig gestalten</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2020/02/25/reaktion-auf-berliner-mietendeckel-mietvertraege-richtig-gestalten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Reinhard Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Reinhard Möller]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Mietpreisdeckel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreisbremse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berliner Mietendeckel und Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Berliner Vermieter sind nervös und verunsichert. Bereits vor dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (sogenannter Berliner Mietendeckel) sind Berliner&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2020/02/25/reaktion-auf-berliner-mietendeckel-mietvertraege-richtig-gestalten/">Reaktion auf Berliner Mietendeckel: Mietverträge richtig gestalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Berliner Mietendeckel und Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe</h2>



<p>Berliner Vermieter sind nervös und verunsichert. Bereits vor dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (sogenannter Berliner Mietendeckel) sind Berliner Vermieter mit einem Eilantrag gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom&nbsp;13.02.2020 (1&nbsp;BvQ12/20) aber nicht inhaltlich über das Gesetz entschieden, sondern den Antrag als verfrüht und damit unzulässig verworfen. Der aktuelle Stand zum Berliner Mietendeckel ist: der Senat hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung am 31.01.2020 in zweiter Lesung verabschiedet. Eine dritte Lesung ist nicht erforderlich. Das Gesetz ist einen Tag nach der Veröffentlichung, am 23.02.2020, in Kraft getreten.</p>



<p>In Berlin ist es jetzt verboten, höhere Mieten als die im
Gesetz vorgesehenen Höchstmieten zu vereinbaren. Nach Ablauf von neun Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes können überhöhte Mieten auch durch eine Behörde (die
für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung) per Verwaltungsakt
herabgesetzt werden.</p>



<p>Das Gesetz wird in Fachkreisen überwiegend für verfassungswidrig
gehalten. Ein ausführliches Rechtsgutachten des prominenten
Verfassungsrechtlers und ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Hans-Jürgen Papier kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: „Die Länder, somit
auch der Landesgesetzgeber von Berlin, verfügen nach dem Grundgesetz unter
keinen rechtlichen Gesichtspunkt über eine Gesetzgebungskompetenz zur
Einführung eines sogenannten Mietendeckels.“ Der Bundesgesetzgeber hat mit
Regelungen zur Mietpreisbremse (insbesondere §&nbsp;556d&nbsp;BGB) Regelungen
zur Begrenzung der Mietpreise getroffen. Allein der Umstand, dass die Berliner
Regierungsparteien diese Regelungen für nicht ausreichend halten, begründet
keine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes. Das Berliner Gesetz zur
Mietenbegrenzung ist deshalb wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz
nichtig. Die Fraktionen der CDU und FDP im Bundestag haben bereits angekündigt,
die Nichtigkeit des Berliner Gesetzes durch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht
feststellen zu lassen. </p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Mietendeckel beachten und auf Entscheidung aus Karlsruhe warten</strong></h2>



<p><strong>Berliner Vermieter stehen jetzt vor einem Dilemma: </strong>Wenn sie sich gesetzeskonform verhalten wollen und bei Neuvermietungen den Berliner Mietpreisdeckel beachten, müssen sie Mieten vereinbaren, die weit unterhalb der marktüblichen Miete liegen. Sollte das Bundesverfassungsgericht das Berliner Gesetz für nichtig erklären, weil das Land Berlin keine Gesetzgebungszuständigkeit für die Mietenbegrenzung hat, kann eine Anpassung an die marktübliche Miete allerdings nicht mehr vorgenommen werden, weil die Mietpreisbremse des BGB dies verhindert. Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind nach §&nbsp;558&nbsp;BGB stark eingeschränkt. Insbesondere darf sich die Miete innerhalb von 3&nbsp;Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze).</p>



<p>Die Rechtsunsicherheit geht zu Lasten der Vermieter und es
ist nicht sicher, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen
Entscheidung schnelle Abhilfe schafft. Vermieter von Berliner Immobilien müssen
also durch geschickte Vertragsgestaltung Vorsorge treffen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Strategien bis zur Karlsruher Entscheidung</strong></h2>



<p>Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an: </p>



<p>1. Strategie: Berliner Mietendeckel ignorieren</p>



<p>Vermieter von Berliner Immobilien können sich auf den
Standpunkt stellen, dass das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung gegen das
Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Sie können dann einfach weiter die
Mietpreise vereinbaren, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig sind. Sie
riskieren damit aber Geldbußen von bis zu EUR&nbsp;500.000,00 (§&nbsp;10 des
Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung). Gegen diese Geldbußen müssten sie dann
selbst gerichtlich vorgehen, wenn bis dahin die Verfassungswidrigkeit des
Berliner Gesetzes noch nicht festgestellt ist. Außerdem besteht ein (Rest-)Risiko,
dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des von der Berliner SPD
in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens von Dr. Franz C. Mayer und Dr. Markus
Artz teilt. Diese hatten das Rechtsgebiet „Öffentliches Mietpreisrecht“
erfunden, um eine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin für dieses
Gebiet zu begründen. </p>



<p>Die Strategie Berliner Mietendeckel ignorieren ist also nur
für mutige und konservative Vermieter geeignet, die darauf vertrauen, dass das
Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung konsistent fortsetzt.</p>



<p>2. Strategie: Zweigleisig fahren</p>



<p>Berliner Vermieter können nach Inkrafttreten des Berliner
Gesetzes zur Mietenbegrenzung auch zwei unterschiedliche Mietpreise
vereinbaren. Zum einen wäre das die zulässige Höchstmiete nach dem Berliner Gesetz
(also zum Beispiel 7,45&nbsp;EUR/m² für einen sanierten Jahrhundertwendealtbau
in Mitte). Das ist der Mietzins, der vom Mieter zu bezahlen ist, solange das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Berliner
Gesetzes zur Mietenbegrenzung noch nicht festgestellt hat.</p>



<p>Zum
anderen wäre es der nach dem BGB zulässige Mietzins, der in der Regel bei 10 %
über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, also EUR&nbsp;10,78 für eine 120
m² Wohnung im modernisierten Altbau in Mitte. Das ist der Mietzins, der vom
Mieter zu bezahlen ist, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des
Berliner Gesetzes festgestellt hat.</p>



<p>Der
Nachteil besteht darin, dass im Zeitpunkt der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit bereits ein sehr hoher Mietrückstand aufgelaufen ist,
wenn der Mieter bis dahin nur den nach Berliner Mietendeckel zulässigen
Mietzins bezahlt hat. In unserem Beispiel wäre das ein Mietrückstand von
EUR&nbsp;4.795,20, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Jahr nach
Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden würde. Das entspricht dem 3,7-fachen
einer Monatsmiete!</p>



<p>Es
wird vielen Mietern nicht möglich sein, derartige Mietrückstände zeitnah auszugleichen,
sodass diese Mietverhältnisse wegen des Zahlungsrückstandes gekündigt werden
könnten. Diese Strategie ist also sowohl für die Vermieter als auch für die
Mieter keine ideale Lösung. </p>



<p>3. Strategie: Für alles gewappnet sein</p>



<p>Diese
Strategie entspricht der zweiten Strategie, es werden also zwei Mietpreise
vereinbart. Der Unterschied besteht darin, dass der Mieter von Beginn an die
höhere Miete bezahlt. Um nicht gegen den Berliner Mietendeckel zu verstoßen,
wird die Differenz zwischen der nach dem Berliner Mietendeckel zulässigen Miete
und der nach der BGB Mietpreisbremse zulässigen Miete als Sicherheit bezahlt.
Diese Sicherheit sollte vom Vermieter auf ein gesondertes Sicherheitenkonto
einbezahlt werden. Sobald das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, kann
das Sicherheitenkonto aufgelöst werden, nämlich zugunsten des Vermieters, wenn
das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung nichtig ist oder zugunsten des
Mieters, wenn das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht
standhält. </p>



<p>Solche Gestaltungen sind zwar kompliziert, aber notwendig, wenn Vermieter von Berliner Immobilien bei Neuvermietungen nach Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels nicht langfristig auf viel Geld verzichten wollen, weil Mietverträge abgeschlossen werden, die den Berliner Mietendeckel beachten, aber nach Feststellung der Nichtigkeit des Berliner Gesetzes nicht oder nur in engen Grenzen geändert werden können. </p>



<h2 class="wp-block-heading">Nachtrag: Entscheidung aus Karlsruhe am 25.03.2021</h2>



<p>Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig und damit nichtig ist. Alle Vermieter, die vertraglich Vorsorge getroffen haben, können jetzt Nachforderungen stellen. Welche Nachforderungen bestehen, muss im Einzelfall überprüft werden. </p>



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</div><figcaption><a href="https://www.baurechtzweinull.de/2021/04/20/bundesverfassungsgericht-in-karlsruhe-entscheidet-ueber-berliner-mietendeckel/">https://www.baurechtzweinull.de/2021/04/20/bundesverfassungsgericht-in-karlsruhe-entscheidet-ueber-berliner-mietendeckel/</a></figcaption></figure>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berliner Mietpreisdeckel ist verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/09/10/berliner-mietpreisdeckel-ist-verfassungswidrig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Reinhard Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Sep 2019 07:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Reinhard Möller]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Mietpreisdeckel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreisbremse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat unter der Federführung von Frau Lompscher (seit 1981 Mitglied der SED, später PDS, jetzt die Linke) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/09/10/berliner-mietpreisdeckel-ist-verfassungswidrig/">Berliner Mietpreisdeckel ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Berliner
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat unter der Federführung von
Frau Lompscher (seit 1981 Mitglied der SED, später PDS, jetzt die Linke) den
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Mietenbegrenzung in Berlin (den sogenannten
Berliner Mietpreisdeckel) vorgelegt. Es ist kein Zufall, dass dieser
Gesetzentwurf von einer Partei verantwortet wird, die in der Rechtsnachfolge
der sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) steht. Der Gesetzentwurf
ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er dokumentiert einen Wunsch zur Wiederbelebung
der staatlich gelenkten Planwirtschaft. Die Senatsverwaltung Berlin ist sich
dabei nicht zu schade, mit zum Teil grotesken Begründungen klare
Verfassungsverstöße zu „rechtfertigen“.</p>



<p><strong>I. Vorab:</strong></p>



<p>Explodierende Mietpreise
in den Ballungszentren und unbezahlbarer Wohnraum, nicht nur für Geringverdiener,
sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Die Ursachen dafür sind vielfältig
und hängen sicher auch mit der Null-Zins-Politik der EZB zusammen, die
Investitionen im Immobilieneigentum besonders attraktiv macht. Es darf durchaus
als staatliche Aufgabe betrachtet werden, hier Abhilfe zu schaffen und Wohnraum
für Bedürftige in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die
Gesetzgebungszuständigkeit für diese Aufgabe (Wohnungswesen) liegt seit 2006
ausschließlich bei den Bundesländern. Der Stadtstaat Berlin hat bei der
Erfüllung dieser Aufgabe in den letzten Jahren offenbar vollkommen versagt, so
zumindest der Befund der Senatsverwaltung. </p>



<p><strong>II. Der sozialistische
Ausweg</strong></p>



<p>Die Senatsverwaltung für
Stadtvermittlung und Wohnen Berlin geht einen neuen Weg und dieser Weg steht in
der Tradition der sozialistischen Planvorgaben der SED: staatlich vorgegebene
Preise. Diese staatlich vorgegebenen (Höchst-)Preise sollen für normale
Wohnungen (mit Heizung und Bad) zwischen EUR 5,22 und EUR 9,80 pro
Quadratmeter, je nach Alter der Wohnungen liegen.</p>



<p>Es kommt für diesen festgesetzten
Höchstpreis auch überhaupt nicht darauf an, ob der Eigentümer der Wohnung
dringend darauf angewiesen ist, höhere Mieteinnahmen zu erzielen, zum Beispiel um
den Erwerb oder die Sanierung der Mietwohnungen finanzieren und bestehende
Verbindlichkeiten bedienen zu können.</p>



<p><strong>III.
Verfassungswidrigkeit – keine Gesetzgebungskompetenz für Berlin</strong></p>



<p>Es war bisher allgemein
anerkannt, dass ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland (der Bund) für
die Regelung des Mietrechts und damit auch für Regelungen zur Begrenzung von
Mietpreisen zuständig ist. Bemühungen auf Bundesebene, die bestehenden
Regelungen zur Begrenzung von Wohnraummieten (die sogenannte Mietpreisbremse)
zu verschärfen, waren bisher politisch nicht durchsetzbar, wohl auch wegen
erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken. </p>



<p>Es mag politisch
wünschenswert sein, dass der zuständige Gesetzgeber (die Bundesrepublik
Deutschland) die gesetzlichen Regelungen zur Erhöhung von Mietpreisen abändert
oder verbessert, um einer Explosion der Mietpreise in Ballungszentren zu
begegnen. Der Bundesgesetzgeber war bisher der Meinung, die verfassungsgemäßen
Spielräume der Eigentumsbindung ausgeschöpft zu haben. Der private Eigentümer
kann eben nicht verpflichtet werden, aus sozialpolitisch wünschenswerten
Gründen Wohnraum zu schaffen, zu sanieren oder sonst auf seine Mittel zur
Verfügung zu stellen. Das ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe, für die die
Bundesländer (also auch Berlin) zuständig sind. </p>



<p>Die Gesetzgebungskompetenz
ist im Grundgesetz klar geregelt. Nach
Art.&nbsp;74&nbsp;Abs.1&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;GG ist der Bund für das
bürgerliche Recht gesetzgebungsbefugt. Darunter fallen auch Regelungen des
sozialen Mietpreisrechts. Da der Bundesgesetzgeber diese Kompetenz durch die
Regelungen zum Mietvertrag und zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch
ausgeübt hat, besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Fragen
des Mietpreisrechts.</p>



<p>Die Miethöhe und die
Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Mieterhöhungen zulässig sind,
sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es gibt dort Regelungen, die als
sogenannte Mietpreisbremse bezeichnet werden (insbesondere §&nbsp;556 d BGB).
Mit diesen Regelungen wird es Vermietern untersagt, Mietpreise zu vereinbaren,
die die ortsübliche Vergleichsmiete wesentlich übersteigen. Es gibt dazu nur
wenige Ausnahmen, insbesondere bei erheblichen Auffindungen in die Sanierung
und ökologische Modernisierung. </p>



<p>Weitergehende
Beschränkungen der Mietpreise ließen sich bisher politisch nicht durchsetzen.
Das ist der Senatsverwaltung der Stadt Berlin ein Dorn im Auge. Die
Senatsverwaltung hat sich deshalb für zuständig erklärt, weitergehende
Regelungen zu treffen.</p>



<p>Die Senatsverwaltung
Berlin beruft sich auf die Gesetzgebungskompetenz für das „Wohnungswesen“, die
zweifellos bei den Ländern liegt. Dabei geht es aber um die öffentliche
Schaffung und Förderung von Wohnraum, nicht um Regelungen des Mietrechts oder
des Mietpreisrechts.</p>



<p>Die Senatsverwaltung
Berlin hat deshalb das Gebiet des „öffentlich-rechtlichen Mietpreisrechts“
erfunden und sieht dafür die Gesetzgebungskompetenz bei den Bundesländern. Es
klingt fast ein bisschen ironisch, dass die Senatsverwaltung Unsicherheiten
einräumt, weil bislang noch kein Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz
für das öffentlich-rechtliche Mietpreisrecht Gebrauch gemacht hat
(Senatsvorlage Nr. S-2365/2019 vom 17.06.2019). Wie sollen die anderen
Bundesländer auch von einer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, die die
Senatsverwaltung Berlin gerade erst neu erfunden hat?</p>



<p>Die Begründung der
Senatsverwaltung Berlin, warum es neben dem privatrechtlichen Mietpreisrecht
des Bundes ein öffentlich-rechtliches Mietpreisrecht geben soll, ein logischer
Zirkelschluss und offensichtlich falsch. Allein deshalb, weil in dem Gesetzentwurf
Behörden befugt werden, die gesetzlichen Regelungen durchzusetzen, soll es sich
um Regelungen handeln, die der Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Recht
und nicht die Gesetzgebungskompetenz (für das bürgerlich-rechtliche Mietrecht) unterfallen.</p>



<p>Das heißt also im
Klartext: obwohl der Regelungsbereich (Mietrecht) klar der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht unterfällt, macht Berlin
ein eigenes Gesetz, in dem es eine Kontrollbehörde schafft, die das Ganze
überwacht. </p>



<p>Richtig ist es andersherum.
Behörden sind staatliche Einrichtungen, die Aufgaben der Verwaltung des Staates
erfüllen, in dem sie (hoheitliche oder öffentlich-rechtliche) Gesetze
vollziehen. Die Vollziehung der Gesetze, die das Rechtsverhältnis zwischen
einzelnen Privatrechtspersonen regeln, ist Aufgabe des Einzelnen mit Hilfe der
dafür eingerichteten Zivilgerichte. Diese Gewaltenteilung ist Kern unserer
freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Schaffung von Kontrollbehörden,
die den Einzelnen bei der Ausübung seiner privaten Rechte überwachen soll,
erinnert ein wenig an die Methoden der ehemaligen Parteigenossen von Frau
Lompscher. Eine Gesetzgebungszuständigkeit lässt sich damit aber nicht
begründen. </p>



<p>Zusammenfassung: Berlin
hat für den Mietpreisdeckel keine Gesetzgebungskompetenz. Das
Bundesverfassungsgericht wird das Gesetz – sollte es je in Kraft treten – schon
aus diesem Grund kassieren. </p>



<p><strong>IV. Inhaltliche
Regelungen und Bedenken</strong></p>



<p>1. Mietpreisdeckel =
staatlich diktierte Mietpreise</p>



<p>Nach dem Gesetzentwurf
gibt es eine absolute Obergrenze für die Mietpreise pro Quadratmeter, die
zwischen EUR 3,92/m²und EUR 9,80/m² liegen. Bei neuen Mietverträgen soll es
gesetzlich verboten sein, einen höheren Mietzins zu vereinbaren. Für Altverträge
sieht der Gesetzentwurf eine Herabsetzung der Mieten auf diese Höchstgrenzen
vor. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden also in Berlin folgende Mietpreise
staatlich vorgegeben sein:</p>



<p>Für
Häuser mit Baujahr bis 1918: EUR 6,45/m²</p>



<p>Für
Häuser mit Baujahr zwischen 1919 und 1949: EUR 6,27/m²</p>



<p>Für
Häuser mit Baujahr von 1950 bis 1964: EUR 6,08/m²</p>



<p>Für
Häuser mit Baujahr von 1965 bis 1972: EUR 5,95/m²</p>



<p>Für
Häuser mit Baujahr von 1973 bis 1990 EUR: 6,04/m²</p>



<p>Für
Häuser mit Baujahr von 1991 bis 2002 EUR: 8,13/m²</p>



<p>Für Häuser
mit Baujahr von 2003 bis 2013 EUR 9,80/m²</p>



<p>Der Gesetzentwurf sieht lediglich
eine weiter Differenzierungen vor für Wohnungen, die nicht über eine
Sammelheizung und/oder nicht über ein Bad verfügen. Für solche Wohnungen ist
der stattliche vorgegebene Mietpreis niedriger. </p>



<p>Mit dem Gesetzentwurf
werden also die Mietpreise vom Staat festgelegt. Die Vertragsfreiheit ist damit
abgeschafft. </p>



<p>2. Erstaunlich:</p>



<p>Die staatlich vorgegebenen
Mietpreise richten sich nicht nach den üblichen Bewertungsfaktoren für Immobilien,
also insbesondere nicht nach Lage, der Ausstattung und dem Erhaltungszustand der
Wohnung. </p>



<p>Es spielt auch für die
Höhe des Mietzinses überhaupt keine Rolle, welche Kosten der Eigentümer für den
Erwerb der Immobilie, den Bau oder die Erhaltung der Immobilie trägt. Die
Mietobergrenze ist unverrückbar staatlich vorgegeben und gilt für alle
Mietverhältnisse über Wohnraum mit wenigen Ausnahmen (öffentlich geförderter Wohnungsbau;
neue Gebäude ab 01.01.2014, Wohnheime und Bedürftigenunterkünfte).</p>



<p>3. Berücksichtigung von
Modernisierungsmaßnahmen</p>



<p>Die staatlich verordnete
Höchstmiete kann nach dem Gesetzentwurf um maximal EUR&nbsp;1,40/m² erhöht
werden, wenn die Immobilie in den letzten 15 Jahren modernisiert wurde. Eine
Erhöhung ist aber nur zulässig, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich
eine Modernisierungsumlage nach geltendem Mietrecht erfolgt ist. Das bedeutet,
dass eine Erhöhung der verordneten Mietobergrenzen nicht möglich sein soll,
wenn der Vermieter nach der Sanierung neu vermietet hat oder auf eine
Mieterhöhung wegen der Sanierungsmaßnahmen verzichtet hat (das dürfte wegen der
komplizierten Regelungen zur Modernisierungsumlage nicht selten der Fall
gewesen sein).</p>



<p>4. Härtefallregelungen</p>



<p>Es gibt in dem
Gesetzentwurf eine Härtefallregelung, die allerdings nur schwer verständlich
ist und eine Prüfung im Einzelfall vorsieht. Die staatlich verordnete
Höchstmiete kann durch das zuständige Bezirksamt oder die Investitionsbank
Berlin erhöht werden, wenn die Höchstmiete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter
führen würde, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich der Vermieter liegen.
Verluste dürften aber immer im Verantwortungsbereich der Vermieter liegen, da
die Vermieter die Verträge, die zu Verbindlichkeiten und Verlusten führen, nach
freiem Willen selbst abgeschlossen haben. Es ist deshalb vollkommen unklar,
wann ein solcher Härtefall überhaupt bestehen soll. Außerdem ist eine
Möglichkeit zur Erhöhung der staatlich verordneten Miete vorgesehen, wenn die
Höchstmiete zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führen würde. Wenn man
bedenkt, dass auch 40 Jahre Investitionsstau in der DDR nicht zum vollständigen
Substanzverlust geführt haben (in Leipzig galten trotz des desaströsen
Erscheinungsbildes lediglich 10% der Wohnungen als unbewohnbar), dürfte diese
Härtefallklausel nur in den seltensten Fällen greifen.</p>



<p>5. Ordnungswidrigkeiten</p>



<p>Die Vereinbarung einer
Miete, die die staatlich vorgegebene Miete übersteigt, ist zwar nicht mit einer
Freiheitsstrafe strafbar, kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu EUR 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend) geahndet werden. </p>



<p>6. Kombination mit dem
Zweckentfremdungsverbot</p>



<p>In Berlin gilt seit dem
01.05.2014 das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Verboten ist danach
auch der Leerstand von länger als drei Monaten. Eigentümer werden also
gezwungen, Wohnungen zu vermieten, und zwar zu nicht marktüblichen, sondern
staatlich diktierten Preisen.</p>



<p><strong>V.
Verfassungswidrigkeit</strong></p>



<p>Staatlich verordnete
Preise waren in der DDR eine Selbstverständlichkeit. Staatlich verordnete
Preise sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (zu dem Berlin
jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 gehört), verfassungswidrig. Das Versagen
der Berliner Politik im Bereich des Wohnungswesens lässt sich nicht dadurch
ausgleichen, dass privaten Vermietern Mietpreise staatlich vorgegeben werden.
Der zuständige Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeiten, Mietpreise zu
vereinbaren und Mieten für Wohnraum zu erhöhen, geregelt und Ausnahmen im
Wesentlichen nur für den Fall von Neuinvestitionen im Wohnraum vorgesehen. Wenn
das Land Berlin dieses Gesetz verabschiedet, maßt sich das Land Berlin nicht
nur eine Gesetzgebungskompetenz an, die ihm nicht zusteht. Die Senatsverwaltung
unter Federführung der Partei „Die Linke“ plant ein Gesetz, dass mehr in der
Tradition der DDR und der sozialistischen Einheitspartei Deutschland steht als
auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland.</p>



<p>Die bestehende Regelung
zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch mag den Spielraum der
Eigentumsbindung möglicherweise noch nicht vollständig ausschöpfen. Staatlich
vorgegebene Mietpreise, noch dazu ohne Rücksicht auf jede Umstände, die den
Gegenwert der Immobilie kennzeichnen, sind mit dem Grundrecht des Eigentums
nach Art&nbsp;14&nbsp;GG unvereinbar. </p>
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