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	<title>Melanie Ficks, Autor auf Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Melanie Ficks]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Reinhard Möller]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mietzahlungen nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten geleistet werden. Der Vermieter kann sich dagegen scheinbar nicht wehren, es sei&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/19/risiko-bezahlung-der-miete-durch-dritte-drittzahlungen/">Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mietzahlungen
nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten geleistet werden. Der
Vermieter kann sich dagegen scheinbar nicht wehren, es sei denn, der Mieter
widerspricht der Drittzahlung (§&nbsp;267&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB). Ist es
denn nicht wichtig, woher die Mietzahlung kommt? Nach dem Motto: Hauptsache das
Geld ist da! Für den Vermieter ist es aber nicht nur wichtig, dass er die
Mietzahlung erhält. Wichtig ist auch, dass er die Zahlung behalten darf. Und
genau hier liegt das Problem. Wenn der zahlende Dritte in die Insolvenz gerät,
sind die von ihm geleisteten Zahlungen für die Dauer von 4 Jahren anfechtbar.
Der Insolvenzverwalter kann also in dem Insolvenzverfahren des zahlenden
Dritten die Mietzahlungen vom Vermieter für die Dauer von 4 Jahren
zurückfordern. Das geht zwar nicht in allen Fällen, sondern nur wenn der Mieter
selbst im Zeitpunkt der Zahlung durch den Dritten insolvent war (so die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 16.11.2007, VIIII ZR 194/04).</p>



<p>Häufig deuten Zahlungen durch Dritte darauf hin, dass der Mieter selbst in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Das gilt auch bei gewerblichen Mietverhältnissen.</p>



<p>Beispielsfälle:</p>



<p>Fall 1: Familienbetrieb mit Einzelunternehmer</p>



<p>Wenn ein Familienbetrieb in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten steckt, z.B. das Finanzamt oder andere Gläubiger das
Firmenkonto gepfändet haben, besteht das Interesse der Unternehmerfamilie
häufig darin, den Betrieb trotzdem zu erhalten. Um keine Kündigung des für den
Betrieb notwenigen Mietverhältnisses zu riskieren, wird die Mietzahlung
trotzdem bewirkt, aber nicht durch den Mieter, sondern durch einen
Familienangehörigen. Wenn das zahlende Familienmitglied später selbst in die
Insolvenz gerät, kann der Insolvenzverwalter die Mietzahlungen für die Dauer
von 4 Jahren nach §&nbsp;134 Insolvenzordnung anfechten. </p>



<p>Fall 2: Mietzahlung durch Konzerngesellschaft</p>



<p>In Konzernen werden
Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegenüber Dritten häufig durch eine
andere Konzerngesellschaft bedient. Dafür gibt es in der Regel einen
Innenausgleich zwischen den Konzerngesellschaften, der in unterschiedlicher
Form organisiert werden kann. Der Vermieter hat darin ebenso wenig einen
Einblick wie er die Bonität seines Mieters zuverlässig beurteilen kann. Gerät
dann die mietende Konzerngesellschaft in die Insolvenz, ist es nicht
unwahrscheinlich, dass auch die zahlende Konzerngesellschaft Insolvenz anmelden
muss. Auch hier besteht wieder eine Situation, in der die Mietzahlungen durch
einen Dritten geleistet wurden und für die Dauer von 4 Jahren nach § 134
Insolvenzordnung anfechtbar sind.</p>



<p><strong>Das Dilemma des Vermieters</strong></p>



<p>Wenn der Vermieter Mietzahlungen durch einen Dritten erhält,
erkennt er das Risiko und kann es nicht verhindern. Da die Zahlung des Dritten
nach § 267 Abs. 2 BGB nicht zurückgewiesen werden kann, hat der Vermieter mit
der Drittzahlung die geschuldete Miete erhalten. Er kann also nicht wegen eines
aufgelaufenen Mietrückstandes das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter hat
aber bei jeder Drittzahlung das Risiko, dass der Dritte in die Insolvenz gerät
und jede Mietzahlung für die Dauer von 4 Jahren vom Insolvenzverwalter
zurückgefordert werden kann.</p>



<p><strong>Ursache des Dilemmas</strong></p>



<p>Die Ursache des Dilemmas liegt einerseits in der Regelung
des § 267 Abs. 2 BGB. Leistungen eines Dritten können nicht zurückgewiesen
werden, solange der Schuldner selbst nicht widerspricht. Die Ursache des
Dilemmas liegt andererseits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Schenkungsanfechtung nach § 134 Insolvenzordnung. Zahlungen eines Dritten sind
in der Insolvenz des Dritten anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger für die
Zahlung keine Gegenleistung gewährt hat. Die Gegenleistung besteht hier in dem
Verlust einer Forderung, nämlich den Verlust der Mietzinsforderung gegen den
Mieter, die durch die Drittzahlung erfüllt wurde. Dieser Verlust der
Mietverbindlichkeit wird von der Rechtsprechung aber nicht als Gegenleistungen
anerkannt, wenn die Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Zahlung des Dritten
wertlos war. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Zahlung
selbst zahlungsunfähig war.</p>



<p><strong>Lösungsmöglichkeiten</strong></p>



<p>Zur Lösung des Dilemmas des Vermieters werden 2 Lösungen diskutiert:</p>



<p>1. Die insolvenzrechtliche Lösung</p>



<p>Der Vermieter hätte kein
Interesse daran, die Drittzahlung zurückzuweisen, wenn er sicher wäre, dass er
diese Drittzahlung auch dauerhaft behalten darf. Dazu müsste der
Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändern. Im Kern geht es um die Auslegung
des Begriffs „unentgeltlich“ in § 134 Insolvenzordnung. Sofern eine Drittzahlung
dann nicht als unentgeltlich behandelt würde, wenn die mit der Drittzahlung
erfüllte Verbindlichkeit zum Zahlungszeitpunkt bestand, unabhängig davon, ob
der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war oder nicht, wäre die
Schenkungsanfechtung bei Drittzahlungen ausgeschlossen. Das Dilemma des
Vermieters wäre gelöst.</p>



<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes besteht aber schon seit vielen Jahren. Sie ist dogmatisch gut begründet und nichts deutet darauf hin, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändern wird. Deshalb muss die Lösung auf eine andere Weise gesucht werden.</p>



<p>2. Schuldrechtliche Lösung</p>



<p>Wenn Drittzahlungen für die Dauer
von 4 Jahren mit einem Anfechtungsrisiko im Falle der Insolvenz des Dritten
behaftet sind, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse die Drittzahlung
zurückzuweisen. Dann wäre nämlich die Verbindlichkeit des Mieters nicht
erfüllt. Der Mieter müsste dann selbst die Miete zahlen oder der Vermieter
könnte wegen Zahlungsrückstandes das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter
würde damit nur das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen, nicht das
Insolvenzrisiko eines Dritten, zu dem der Vermieter keine eigene
Rechtsbeziehung hat. </p>



<p>Der Insolvenzrechtler Prof. Dr.
Georg Bitter an der Universität Mannheim hält deshalb die Vorschrift des § 267
Abs. 2 BGB, wonach der Gläubiger Drittzahlungen nur zurückweisen kann, wenn der
Schuldner widerspricht, für verfassungswidrig.</p>



<p>Ich meine, dass die Lösung
einfacher gefunden werden kann, nämlich über den allgemeinen Rechtsgrundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Gläubiger berechtigt,
Leistungen durch Dritte zurückzuweisen, wenn der Gläubiger ein berechtigtes
Interesse gerade an der Leistung durch den Schuldner hat. Da der Gläubiger bei
Drittzahlungen das Insolvenzrisiko des Dritten für die Dauer von 4 Jahren
tragen müsste, hat er ein berechtigtes Interesse an der Zurückweisung der
Drittzahlung. Deshalb kann er die Zahlung nach § 242 BGB zurückweisen. Das
führt zwar dazu, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 2 BGB in vielen Fällen
nicht zur Anwendung kommt. Das Interesse des Vermieters, das Insolvenzrisiko
eines Dritten, den der Vermieter sich als Vertragspartner nicht ausgesucht hat,
auch nicht übernehmen zu müssen, lässt aber keine andere Lösung zu. </p>



<p><strong>Rechtliche Unsicherheit</strong></p>



<p>Bisher gibt es keine Rechtsprechung zur Zurückweisung von
Zahlungen eines Dritten wegen des bestehenden Insolvenzrisikos. Wenn der
Vermieter die Zahlung des Dritten zurückweist und der Mieter die Mietzahlungen
nicht selbst vornimmt, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen des
Zahlungsverzuges kündigen. Die Klärung der strittigen Frage erfolgt dann in dem
Räumungsprozess des Vermieters mit allerdings unsicherem Ausgang. Deshalb
sollten Vermieter eine Regelung dieser Frage in den jeweiligen Mietvertrag
aufnehmen.</p>



<p><strong>Regelung im Mietvertrag</strong></p>



<p>In den Mietvertrag sollte eine Regelung aufgenommen werden,
dass die Zahlungen der Miete nur durch den Mieter vorgenommen werden dürfen.
Die Vereinbarung einer höchstpersönlichen Zahlungspflicht des Mieters ist&nbsp; rechtlich zulässig. </p>



<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>



<p>Der Vermieter kann nach der gesetzlichen Regelung die
Zahlung eines Dritten nicht zurückweisen. Drittzahlungen sind aber für die
Dauer von 4 Jahren mit dem Risiko der Rückzahlungspflicht in der Insolvenz des
Dritten behaftet. Deshalb sollte der Vermieter Drittzahlungen zurückweisen,
weil er ein berechtigtes Interesse an der Zahlung durch den Mieter hat.</p>



<p>Wegen der gesetzlichen Regelung des § 267 Abs. 2 BGB bleibt
aber eine rechtliche Unsicherheit. Deshalb ist eine Regelung zum Ausschluss der
Drittzahlungen im Mietvertrag zu empfehlen. </p>



<p><strong>Regelungsvorschlag</strong></p>



<p>Die Regelung im Mietvertrag kann zum Beispiel so formuliert
werden: </p>



<p>Der Mieter ist
verpflichtet, alle Zahlungen nach dem Mietvertrag höchstpersönlich zu
erbringen. Drittzahlungen haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn der
Vermieter in Textform erklärt, dass er die Drittzahlung mit schuldbefreiender
Wirkung akzeptiert. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2019/11/19/risiko-bezahlung-der-miete-durch-dritte-drittzahlungen/">Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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