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	<title>Dr. Alexander Hoff, Autor auf Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Sep 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen&#160;vom 7. bis 9. Oktober 2024 in München&#160;bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung. Als Europas&#46;&#46;&#46;</p>
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<p>Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen&nbsp;vom<strong> 7. bis 9. Oktober 2024 in München</strong>&nbsp;bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung.</p>



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<p>Zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe finden Sie uns in Halle B1, Stand 130.</p>



<p>Wir von den Bartsch Rechtsanwälten freuen uns auf Sie und spannende Gespräche.</p>
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		<title>Der 5. Karlsruher Bauherrenkongress war für alle Teilnehmer ein voller Erfolg. Auch begeisterte Dr. Alexander Hoff von Bartsch Rechtsanwälte mit seinem Vortrag „Ein Blick von außen? Beobachtungen eines Bau-Juristen zum Siegeszug von BIM“.</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/07/11/5-karlsruher-bauherrenkongress/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fotonachweis: ©buildingSMART Deutschland</p>
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<p>Fotonachweis: ©buildingSMART Deutschland</p>
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		<title>Vorsicht: Verjährungsfallen!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/08/08/vorsicht-verjaehrungsfallen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Aug 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
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<p>Vor allem im professionellen Bauen hat es sich eingebürgert, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (umgangssprachlich: Gewährleistungsfrist) eine sogenannte Gewährleistungsnachschau zu machen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (beim BGB-Vertrag 5 Jahre, beim VOB-Vertrag 4 Jahre) wird das Bauvorhaben einer Prüfung unterzogen, ob über die vergangenen Jahre Mängel aufgetreten sind, die bei Abnahme nicht erkennbar waren. Werden solche Mängel entdeckt und erklärt sich der Unternehmer bereit, diese Mängel zu beseitigen, ergeben sich für den Bauherrn im Hinblick auf die Verjährungsfrist in der Regel keine Probleme. Ebenso eindeutig, wenn auch weniger erfreulich, ist die Situation, dass der Unternehmer seine Einstandspflicht zur Mangelbeseitigung rundweg ablehnt oder sich überhaupt nicht meldet.</p>



<p><strong>I. Verhandlungen</strong></p>



<p>Kommt man aber ins Gespräch über die gerügten Mängel und erscheint eine außergerichtliche Lösung greifbar, wird dies für den Bauherrn oft zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Zwar führen auch Verhandlungen über einen Anspruch dazu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird (§ 203 BGB), es ist für den Bauherrn möglicherweise keineswegs sicher, ob man sich schon in einem solchen eindeutigen Verhandlungsstadium befindet. Genügt es dazu, dass der Unternehmer sich bereit erklärt, „sich die Mängel einmal anzusehen“?</p>



<p><strong>II. Erklärungen des Unternehmens zur Mangelbeseitigung</strong></p>



<p>Besser wäre es, er würde seine Einstandspflicht anerkennen. Damit würde die Verjährungsfrist für den Bauherrn neu beginnen (§ 212 Abs. 1, Nr. 1 BGB). Ein solches Anerkenntnis liegt in der Zusage, die Mängel zu beseitigen oder natürlich im Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten. Aber schon hier lauern Gefahren:</p>



<p>Was, wenn der Unternehmer erklärt, er werde berechtigte Mängelansprüche selbstverständlich erfüllen? Die Erklärung ist wertlos, denn der Unternehmer bestätigt damit nicht, dass die von dem Bauherrn gerügten Mängel anerkannt und beseitigt werden. Es ist vielmehr eine allgemeine Erklärung, sich rechtstreu zu verhalten. In der Auseinandersetzung über den konkreten Mangel kann er immer noch einwenden, es handle sich nicht um einen Mangel, sondern zum Beispiel um eine gebrauchsverursachte Abnutzungserscheinung. Wird dem Unternehmer dann allerdings nachgewiesen, dass es sich bei dem vom Bauherrn gerügten Fehler um einen Mangel handelt, wird der Unternehmer sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können.</p>



<p>Gefährlicher ist es, wenn der Unternehmer erklärt, den vom Bauherrn gerügten Mangel selbstverständlich kulanterweise zu beseitigen. Was sich zunächst vorteilhaft anhört, ist risikobehaftet. Wer nämlich aus Kulanz handelt, erklärt damit, gerade nicht rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Die Erklärung, aus Kulanz zu handeln ist also kein Anerkenntnis und hindert die Verjährung nicht.</p>



<p><strong>III. Verjährungsverzichtserklärungen</strong></p>



<p>Bei vielen Unternehmern, insbesondere bei rechtlicher Beratung, hat es sich eingebürgert, für die Zeit der Diskussion über das Bestehen eines Mangels auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, damit der Bauherr nicht gezwungen ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Verjährung zu verhindern. (Beim VOB-Vertrag genügt dem Wortlaut nach die schriftliche Mangelrüge zur Verhinderung der Verjährung. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass die Textform genügt, also zum Beispiel E-Mail oder Telefax, §127 Abs. 2 BGB. Ob diese Regelung der VOB/B allerdings zukünftig eine AGB-Kontrolle standhalten wird, ist ungewiss. Zahlreiche Vorschriften der VOB/B hat der Bundegerichtshof inzwischen als AGB-widrig „kassiert“.). Solche Verjährungsverzichte sind gefährlich. Üblicherweise werden sie so formuliert, dass der (vermeintliche) Schuldner für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dies allerdings unter der Bedingung, dass nicht schon Verjährung eingetreten ist. Die Formulierung ist an sich unschädlich, jedenfalls dann, wenn sie zum ersten Mal verwendet wird und die Erklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist – im Eingangsbeispiel also vor Ablauf der 5-Jahres-Frist.</p>



<p>Problematisch wird es, wenn sich die Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mangels hinziehen (zum Beispiel, weil Subunternehmer eingebunden werden müssen) und der Ablauf der in der Verzichtserklärung angegebenen Frist droht. In diesen Fällen wird der Auftraggeber also darum bitten, den Verjährungsverzicht zu verlängern. Hier lauert nun Gefahr:</p>



<p>Gibt der Auftragnehmer erneut die Erklärung ab, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu verzichten, dies unter der Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, ist dies nun für den Bauherrn gefährlich:</p>



<p>Zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Erklärung abgibt, ist unstreitig die Verjährung bereits eingetreten: Die 5-jährige Gewährleistungsfrist ist um. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verhindert nicht den Ablauf der Frist. Die Erklärung führt nur dazu, dass der Unternehmer sich nicht auf Verjährung berufen darf. Nun erklärt der Unternehmer aber bei seinem zweiten Verjährungsverzicht, dass er erneut verzichten werde, vor Gericht Verjährung einzuwenden. Er stellt dies allerdings unter die Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, was zum Zeitpunkt der Erklärung aber unstreitig passiert ist.</p>



<p>Nun kann man die Erklärung natürlich dahingehend auslegen, dass der ursprüngliche Verjährungsverzicht verlängert werden sollte – das wäre unschädlich. Es ist möglicherweise auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben; in einer solchen Verhandlungssituation mit einer gleichlautenden Erklärung den Eindruck zu erwecken, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, und dann später das Verjährungsargument dennoch zu ziehen. Rechtlich sauberer als ein erneuter Verjährungsverzicht wäre es allerdings, den ursprünglichen Verjährungsverzicht zu verlängern oder noch besser: eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist zu treffen. Die Parteien können nämlich auch durch eine vertragliche Vereinbarung die Verjährungsfrist verlängern. Auf einen Verzicht der Einrede der Verjährung kommt es dann nicht mehr an. Wenn man diesen Weg wählt, sollte man allerdings im Auge behalten, dass möglicherweise Sicherheiten für die Gewährleistung gegeben sind und die Sicherungsgeber (zum Beispiel Banken) durch eine solche Erklärung nicht ohne Weiteres gebunden werden. Sie müssen also sinnvollerweise einbezogen werden.</p>



<p><strong>IV. Fazit</strong></p>



<p>Der Einwand der Verjährung ist ein scharfes Schwert und die Sorge, dass Ansprüche verjähren könnten, oftmals begründet. Mit der richtigen rechtlichen Beratung schnappt die Verjährungsfalle aber nicht zu!</p>



<p></p>
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		<title>Schon wieder: Abgrenzung zwischen Vertragstypen am Bau beschäftigt den BGH</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Apr 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
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<p></p>



<p>Wir haben zuletzt am 31.01.2023 darüber berichtet, dass sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen musste, ob bestimmte Arbeiten am Bau im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Bauvertrages erbracht worden sind. Die Unterscheidung ist von praktischer Relevanz (<a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/01/31/bauvertrag-oder-werkvertrag-das-ist-hier-die-frage/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Blogbeitrag vom 31.01.2023).</a></p>



<p><br>Nun hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu einer ähnlich gelagerten Frage Stellung zu nehmen (Urteil vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22). Im Streit stand, ob es sich bei einem Vertrag über Verputzarbeiten für einen Neubau um einen Verbraucherbauvertrag handelte, weil die Besteller Verbraucher waren. Der Streit entstand, weil der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung verlangt hatte. Bei einem normalen Bauvertrag ist der Bauherr verpflichtet, eine solche Sicherheit zu stellen, bei einem Verbraucherbauvertrag jedoch nicht.</p>



<p><br>Der BGH stellte klar: Nicht jeder Vertrag, den Verbraucher zur Errichtung ihres neuen Hauses abschließen, ist ein Verbraucherbauvertrag. Das Gesetz spricht nämlich davon, dass sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichten muss. Das ist bei einem einzelnen Gewerk (hier: Putzarbeiten) schon vom Wortlaut her nicht der Fall.</p>



<p><br>Die Verbraucher hatten dagegen argumentiert, sie könnten bei einer Einzelvergabe der Gewerke doch nicht schlechter gestellt werden als in dem Fall, dass sie sämtliche Gewerke in die Hand eines Generalunternehmers legen.</p>



<p><br>Das sah der BGH mit einem Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift anders. Er argumentierte zudem mit der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, diese Differenzierung zu machen, um nur die Verbraucher besonders zu schützen, die die Errichtung eines gesamten Gebäudes in die Hand eines Unternehmers legen.</p>



<p><br><strong>Praxishinweis für Unternehmer</strong>: Bei Verträgen mit Verbrauchern ist besondere Vorsicht geboten. Sie sind durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften privilegiert (z. B. geringerer Verzugszins) oder besonders geschützt. Dabei gilt: Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes, selbst wenn an ihr juristische Personen (z. B. GmbHs) beteiligt sind.</p>
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		<title>Bauvertrag oder Werkvertrag – das ist hier die Frage!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Jan 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Gewerke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vor nunmehr fünf Jahren wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um zahlreiche Vorschriften erweitert: Neben den Regelungen zum Werkvertrag, denen bisher auch alle Verträge über Bauleistungen zuzuordnen waren, wurden nun Sondervorschriften&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/01/31/bauvertrag-oder-werkvertrag-das-ist-hier-die-frage/">&lt;strong&gt;Bauvertrag oder Werkvertrag – das ist hier die Frage!&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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<p>Vor nunmehr fünf Jahren wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um zahlreiche Vorschriften erweitert: Neben den Regelungen zum Werkvertrag, denen bisher auch alle Verträge über Bauleistungen zuzuordnen waren, wurden nun Sondervorschriften aufgenommen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Bauträgervertrag und den Architektenvertrag. So sehr die Regelung prinzipiell begrüßt wurde, weil die Werkvertragsvorschriften des BGB die Realität am Bau nur sehr rudimentär abbildeten, so deutlich war auch die Kritik an den zahlreichen Neuregelungen: Zu umständlich, zum Teil lebensfremd, vor allem aber zu schwierig in der Abgrenzung.</p>



<p>Der letzte Punkt, nämlich die Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen, war dann in der Tat auch eines der ersten Probleme, mit denen sich die Rechtsprechung herumschlagen musste. Wann ist eine Handwerksleistung am Bau im Rahmen eines Bauvertrages erbracht, wann im Rahmen eines Werkvertrages?</p>



<p>Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, denn bei Bauverträgen stehen dem Auftraggeber zahlreiche Rechte zu, die er beim Werkvertrag nicht hat: Er kann zum Beispiel einseitig die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verlangen (§§ 650 b, 650 c BGB). Andererseits kann nur beim Bauvertrag der Auftragnehmer eine Sicherungshypothek geltend machen und eine Bauhandwerkersicherheit verlangen (§§ 650 e, 650 f BGB). Darüber hinaus ist nur beim Bauvertrag die prüfbare Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung und eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen.</p>



<p>In der Praxis ist deshalb von entscheidender Bedeutung, in welchen Vertragstyp man einen Vertrag über Handwerksleistungen an einem Gebäude einordnet. Die gesetzliche Definition findet sich in § 650 a Abs. 1 BGB. Danach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung oder Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Ein Vertrag über Instandhaltungsarbeiten ist gemäß § 650 a Abs. 2 BGB dann ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.</p>



<p>Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat. Sind Malerarbeiten an einem Bestandsgebäude nun wesentlich für den Bestand des Gebäudes? (Bei substanzschützender Wirkung des Anstrichs außen wohl ja, bei lediglich optischer Verbesserung im Innenbereich wohl nein). Die Liste der Problemfälle ließe sich beliebig verlängern.</p>



<p>Nun hatte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) darüber zu entscheiden, wie es sich bei Elektroarbeiten verhält, die im Rahmen einer grundlegenden Sanierung einer Turnhalle beauftragt wurden, allerdings nicht in die Hand des Generalunternehmers gegeben wurden, sondern separat an einen Elektrofachbetrieb. Unstreitig war der Gesamtauftrag zur Sanierung der Halle ein Bauvertrag (jedenfalls gemäß § 650 a Abs. 2 BGB). Fraglich war – und vom BayObLG zu entscheiden – ob die einzelnen Arbeiten im Gewerk Elektro (konkret der Einbau einer Blitzschutzanlage mit Brandmeldeanlage, das Versetzen von Schaltern und der Austausch einzelner Leuchtmittel sowie Arbeiten an einem Lautsprechersystem), als Bauvertrag zu qualifizieren sind. Das Gericht entschied ja.</p>



<p>Ausblick: Wir werden noch zahlreiche solcher Entscheidungen zu einzelnen Gewerken bekommen und es wird eine ganze Kasuistik von Abgrenzungsfragen zu klären sein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass zur Abgrenzung einer wertende Betrachtung unter Rückgriff auf die bereits früher ergangene Rechtsprechung erforderlich ist. Damit dürfte klar sein, dass sich eine schematische Bewertung verbietet und es noch einige Zeit dauern wird, bis anhand der gerichtlichen Entscheidungen eine gewisse Rechtssicherheit in bisher zweifelhaften Fällen eintritt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/01/31/bauvertrag-oder-werkvertrag-das-ist-hier-die-frage/">&lt;strong&gt;Bauvertrag oder Werkvertrag – das ist hier die Frage!&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Architekten: Honorarvereinbarung formlos möglich?</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2020/05/19/architekten-honorarvereinbarung-formlos-moeglich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2020 07:00:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß § 7 HOAI muss eine Honorarvereinbarung schriftlich getroffen werden, damit sie wirksam ist. Schriftlich ist eine Vereinbarung nur dann, wenn sie Originalunterschriften trägt. Nicht ausreichend ist die Übermittlung per&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gemäß § 7 HOAI muss eine Honorarvereinbarung schriftlich getroffen werden, damit sie wirksam ist. Schriftlich ist eine Vereinbarung nur dann, wenn sie Originalunterschriften trägt. Nicht ausreichend ist die Übermittlung per Telefax, per E-Mail oder eine Kopie, § 126 Abs. 1 BGB.</p>



<p>Nun hat das OLG Celle am 01.04.2020 entschieden (14 U 185/19, nicht rechtskräftig), dass die Formvorschrift des § 7 HOAI unwirksam sei. Dies folge aus dem EuGH-Urteil, das die Honorarmindestsätze der HOAI für EU-rechtswidrig erklärt hat. Die Richter des OLG Celle argumentieren, dass das Schriftformerfordernis zwar nicht ausdrücklich von den Richtern des EuGH angegriffen worden sei. Bei Lichte besehen diene es aber ausschließlich dazu, Mindestsatzunterschreitungen zu verhindern.</p>



<p>Die Entscheidung begegnet mehreren Bedenken:</p>



<p>Zum einen überspannt es die Reichweite des EuGH-Urteils, denn der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts kann nur soweit reichen, wie es europarechtlich erforderlich ist. Schriftformerfordernisse für bestimmte Verträge zu erlassen, steht aber dem nationalen Gesetzgeber zu und ist auch nicht europarechtswidrig – man denke nur an die noch strengere Form der notariellen Beurkundung für Grundstücksgeschäfte.</p>



<p>Zum zweiten verengt das OLG Celle die angebliche Intention des Gesetzgebers unzulässig, wenn es behauptet, das Schriftformerfordernis in der HOAI habe allein den Zweck, Mindestsatzunterschreitungen zu verhindern. Schriftformerfordernisse haben zumindest immer auch den Zweck der Beweisfunktion (wer hat wann was vereinbart) und der Warnfunktion (wer eine Urkunde unterschreibt, weiß in der Regel, dass es jetzt ernst wird).</p>



<p>Zuletzt krankt das Urteil des OLG daran, dass es in dem zu entscheidenden Fall die von den Parteien gewählte Form (Austausch von E-Mails) als eine Honorarvereinbarung auf elektronischem Wege bezeichnet hat. Es übersieht, dass die elektronische Form (sollte dies gemeint sein) eine der Schriftform entsprechende elektronische Signatur vorsieht, § 126 a BGB. Die elektronische Übermittlung von Dokumenten, sei es per Fax oder per E-Mail, führt nicht dazu, dass es sich um eine elektronische Form handelt. Es ist und bleibt Textform.</p>



<p>Die Entscheidung des OLG Celle reiht sich damit in die Entscheidung des OLG Frankfurt von vor einigen Jahren ein, das damals fälschlicherweise entschieden hatte, dass die vertraglich vereinbarte Schriftform bei einem Austausch per Telefax oder E-Mail nicht gewahrt sei. Anders als bei der gesetzlichen Schriftform genügt bei der vertraglich vereinbarten Textform jedoch der Austausch von E-Mails oder Telefax.</p>



<p>Für die Praxis kann man nur dringend empfehlen, nach wie vor Honorarvereinbarungen schriftlich zu treffen, und zwar der Gestalt, dass die Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Originalunterschrift versehen wird.</p>



<p>Ob sich der BGH dieses Themas annehmen wird, weil eine der Parteien dieses Rechtsstreits in Revision gehen, ist ungewiss.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses als separat einzuklagende Forderung?</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2020/01/28/einzelne-positionen-eines-leistungsverzeichnisses-als-separat-einzuklagende-forderung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jan 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspreis]]></category>
		<category><![CDATA[Teilurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/C]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bisher galt: Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses begründen keine eigenständigen Forderungen. Der für diese Leistungen zu zahlende Werklohn ist vielmehr Teil eines Saldos, der bei Abrechnung des Vertrages erstellt wird. Von&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bisher galt: Einzelne Positionen eines
Leistungsverzeichnisses begründen keine eigenständigen Forderungen. Der für
diese Leistungen zu zahlende Werklohn ist vielmehr Teil eines Saldos, der bei
Abrechnung des Vertrages erstellt wird. Von diesen Prinzipien hat sich nun das
Oberlandesgericht Zweibrücken in zwei Entscheidungen verabschiedet; der BGH hat
die dagegen jeweils eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen.
Kündigt sich hier eine Änderung der Rechtsprechung an?</p>



<p>Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte Werklohnansprüche
aus einem Tiefbauvorhaben geltend gemacht. Streitig waren dabei vor allem zwei
Positionen. Zum einen ging es um Erdaushub für Kanalgräben, der nach den
Vorgaben der Auftraggeberin, einer Kommune, unabhängig von der tatsächlich
gewählten Ausführungsart nach der DIN&nbsp;18&nbsp;300 abzurechnen war. Die
DIN&nbsp;18&nbsp;300 bestimmt: </p>



<p><em>„5.2.3 Für
abgeböschte Baugruben und Gräben gelten für die Ermittlung des Böschungsraumes
die Böschungswinkel</em></p>



<ul><li><em>40° für
Bodenklasse 3 und 4,</em></li><li><em>60° für
Bodenklasse 5,</em></li><li><em>80° für
Bodenklasse 6 und 7,</em></li></ul>



<p><em>wenn kein
Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.“</em> </p>



<p>Die Abrechnung hatte also unter Zugrundelegung eines
40°-&nbsp;Böschungswinkels zu erfolgen, unabhängig davon, wie tatsächlich
geböscht wurde, da ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich war. Unstreitig
war der Böschungswinkel deutlich steiler. Das Oberlandesgericht erteilte den
Parteien den gerichtlichen Hinweis, dass es von einer konkludenten Vertragsänderung
ausgehe. Aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Parteien – der Aushub wurde
zur Verbringung auf die Deponie gewogen – könne man davon ausgehen, dass die
Parteien von der vertraglich vereinbarten Abrechnungsregelung abweichen und nur
den tatsächlichen Aushub vergüten wollten.</p>



<p>In der zweiten Position ging es um die Herstellung
eines Leitungsbetts aus Sand, um die Wasserleitungen einzulegen. Diese Leistung
war versehentlich nur für einen Teil des Leitungsnetzes, die
Wasserhauptleitung, ausgeschrieben worden, für einen anderen Teil, die
Hausanschlussleitungen, nicht. Unstreitig haben sich die Parteien in einer
Baustellenbesprechung darauf verständigt, dass auch die Hausanschlussleitungen
in einem Sandbett verlegt werden sollten und diese Leistung zusätzlich vergütet
wird. Der Bauamtsleiter der Kommune bestätigte dies der Auftragnehmerin
schriftlich.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Zweibrücken erteilte hier den
gerichtlichen Hinweis, dass es nicht von einer wirksamen Änderung des Vertrages
ausgehe, da es an der Unterschrift des Bürgermeisters für diese
Vertragsänderung fehle, die gemäß §&nbsp;55&nbsp;Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz erforderlich sei.</p>



<p>Die Klägerin wies den Senat auf die, ihrer Meinung
nach, widersprüchlichen Hinweise hin. Das Oberlandesgericht Zweibrücken erlies
daraufhin am 17.12.2015 ein Teilurteil, in dem es die Klage im Hinblick auf die
Position „Kanalgräbenaushub“ abwies, und am 19.01.2017 ein Teilurteil, mit dem
es die Position „Rohrleitungsbett“ abwies. Über alle weiteren Positionen
entschied das Oberlandesgericht zunächst nicht. In beiden Fällen war die
Revision nicht zugelassen. </p>



<p>Die gegen diese Entscheidung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden
wies der BGH mit Beschlüssen vom 22.05.2019 ab.</p>



<p>Bewertung:</p>



<p>Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken
und die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerden verdienen unter mehreren
Aspekten Beachtung. Zum einen scheinen die Voraussetzungen, unter denen ein
Teilurteil ergehen kann, hier großzügig ausgelegt worden zu sein. Vor allem
aber überrascht, dass einzelne Rechnungspositionen separat durch Urteil
zugesprochen oder versagt werden können. Dogmatisch ist dies nur möglich, wenn
man davon ausgeht, dass es sich bei einzelnen Rechnungspositionen nicht um
unselbständige Saldoposten handelt, die lediglich im Rahmen eines Saldos Berücksichtigung
finden. Dies war bisher gängige Rechtsprechung. Dies scheint nun jedenfalls im
OLG-Bezirk Zweibrücken anders zu beurteilen zu sein.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sensationell: Kammergericht Berlin kippt Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch bei geänderten und zusätzlichen Leistungen.</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/31/sensationell-kammergericht-berlin-kippt-rechtsprechung-zum-verguetungsanspruch-bei-geaenderten-und-zusaetzlichen-leistungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Jul 2018 07:00:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (10.07.2018;  21 U 30/17) mit einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH gebrochen: Galt bisher einhellig, dass für zusätzliche oder&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (10.07.2018;  21 U 30/17) mit einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH gebrochen:</p>
<p>Galt bisher einhellig, dass für zusätzliche oder geänderte Leistungen in einem VOB-Vertrag der Preis aus der Kalkulation des Unternehmers für die schon beauftragten Leistungen zu entwickeln sei (jüngst z.B. OLG Hamm 09.05.2018, 12 U 88/17), sollen nun nach der Rechtsprechung des Kammergerichtes die <em>tatsächlichen</em> Kosten für die zusätzlichen oder geänderten Leistungen maßgeblich sein.</p>
<p>In der Literatur wird hierzu schon verkündet, der Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ sei damit abgeschafft worden. So einfach ist die Situation allerdings nicht. Liest man das Urteil des Kammergerichtes aufmerksam, ergibt sich folgendes:</p>
<ol>
<li>Für die Rechtsauffassung des Kammergerichtes spricht zunächst der Wortlaut der VOB/B. In §2 Abs. 5 (Vergütung für geänderte Leistungen) ist von der Kalkulation des Auftragsnehmers keine Rede, sondern nur von den Mehr- und Minderkosten. Etwas anderes als die <em>tatsächlichen</em> Mehr- und Minderkosten sind dem Wortlaut nach nicht gemeint.</li>
<li>Lediglich für zusätzliche Leistungen (§2 Abs. 6 VOB/B) wird auf die „Grundlagen der Preisermittlung“ Bezug genommen. Dass damit allerdings eine fehlerhafte Kalkulation fortgeschrieben werden müsste (sei sie unauskömmlich oder unangemessen hoch), ist damit aber keineswegs gesagt. Die Formulierung könnte sich – nach der Auslegung des Kammergerichtes jedenfalls – allein auf die kalkulierten Zuschläge für Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten beziehen. Das ist eine durchaus nachvollziehbare und vom Wortlaut gedeckte Auslegung.</li>
<li>Das Kammergericht stellt ausdrücklich fest (Leitsatz Ziff. 4), dass der Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preis“ erhalten bleibe. Das Kammergericht bezieht dies aber lediglich auf die Zuschläge für Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten. Nach Vorstellung des Kammergerichtes soll eine fehlerhafte Kalkulation ausgeglichen werden können.</li>
</ol>
<p>Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen – und zwar sowohl für diejenigen, die sich darauf berufen wollen als auch diejenigen, die der Überzeugung sind, an der bisherigen Rechtsprechung müsse festgehalten werden. Zum einen lag der Entscheidung des Kammergerichtes (wie jeder Gerichtsentscheidung) ein Einzelfall zugrunde, der im konkreten Fall allerdings einige Besonderheiten aufwies, die beim Kammergericht zu der Überzeugung geführt haben mögen, dass unter Anwendung der bisherigen gängigen Rechtsprechung ein gerechtes Ergebnis jedenfalls nicht zu erzielen sei (der Sachverhalt, den das Kammergericht ausführlich darstellt, ist komplex). Zum anderen berücksichtigt dieses Urteil notwendigerweise nicht die Novellierung des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018, weil der der Entscheidung zugrunde liegende Vertrag noch nach dem alten Recht zu beurteilen war. Ob die Regelungen der VOB/B insbesondere auch zur Preisbildung bei Nachträgen und Leistungsänderungen vor dem Hintergrund dieser Novellierung Bestand haben werden, ist in der Literatur heftig umstritten. Die Befürworter einer Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung argumentieren, dass die nun auch im BGB enthaltenen Regelungen zur Preisfindung bei Leistungsänderungen dokumentierten, dass eine solche Preisanpassung zulässig bleiben müsse – das, was die VOB bisher immer schon möglich gemacht hatte, selbst als im BGB eine entsprechende Regelung nicht vorhanden war.</p>
<p>Diejenigen, die eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund des neuen Bauvertragsrechts für erforderlich halten, argumentieren damit, dass das BGB jetzt (anders als bisher) ein gesetzliches Leitbild dazu enthalte, wie ein Preis neu zu vereinbaren sei, wenn es zu Änderungen oder zusätzlichen Leistungen komme. Diesem gesetzlichen Leitbild widerspreche die Regelung der VOB/B, weshalb sie bei der strengen Kontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingung durchfalle.</p>
<p>Sicher kann man nur sein, dass das Urteil des Kammergerichts das erste in einer Reihe von Urteilen ist, das sich mit diesem Thema in der nächsten Zukunft befassen wird. Bis der BGH die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich hält (möglicherweise mit geringfügig geänderter Begründung) oder eine Rechtsprechungsänderung erfolgt, wird noch einige Zeit ins Land gehen.</p>
<p><strong>Für alle am Bau beteiligten bedeutet dies: Gute beraten ist, wer das Thema „zusätzliche Änderungsleistungen und zusätzliche Leistungen“ offen anspricht und hierzu eine individuelle Regelung vereinbart. Diese hält jedenfalls der gerichtlichen Überprüfung stand. </strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schöne neue BIM-Welt – schnöde alte Haftungsrealität</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/17/schoene-neue-bim-welt-schnoede-alte-haftungsrealitaet-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jul 2018 07:00:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Aufsatz zum Thema BIM kommt derzeit aus ohne zunächst zu beschreiben, dass es sich bei BIM um eine neue Planungsmethode handelt, um dann mit dem Fazit zu schließen, dass&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/17/schoene-neue-bim-welt-schnoede-alte-haftungsrealitaet-2/">Schöne neue BIM-Welt – schnöde alte Haftungsrealität</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kein Aufsatz zum Thema BIM kommt derzeit aus ohne zunächst zu beschreiben, dass es sich bei BIM um eine neue Planungsmethode handelt, um dann mit dem Fazit zu schließen, dass an BIM zukünftig kein Weg vorbeiführe. Dazwischen werden dann zum Beispiel Fragen zum Thema BIM und HOAI oder BIM und neues Baurecht gestellt und beantwortet.</p>
<p>Dabei gerät leicht aus dem Blick, dass BIM nicht in luftleeren Raum schwebt, sondern in einem gegebenen rechtlichen Rahmen. Dazu gehört auch, dass derjenige auf Schadensersatz haftet, der eine Pflicht verletzt, dadurch einen Schaden verursacht und dies zu vertreten hat.</p>
<p>Nun gibt es Autoren, die bei der Frage, welches Haftungspotenzial sich durch die Anwendung von BIM bei einem Bauprojekt eröffnet, Entwarnung geben. Es bleibe alles beim Alten, nach wie vor gelte der Grundsatz: Jeder haftet nur für seine eigenen Fehler. Das gelte selbstverständlich auch bei kooperativen Verträgen.</p>
<p>Das ist zwar richtig, aber kein Grund zur Entwarnung: Das Risiko, bei einem BIM-Projekt für entstandene Schäden in Anspruch genommen zu werden, erhöht sich nicht deshalb, weil man für Fehler anderer haftet, sondern weil sich möglicherweise</p>
<ul>
<li>durch neue Vertragsformen</li>
<li>durch ein Mehr an technischen Möglichkeiten</li>
<li>durch ein Mehr an Information</li>
<li>und ein möglicherweise höheres Schadenspotenzial</li>
</ul>
<p>der eigene Pflichtenkreis erweitert und ein Verstoß gegen diese erweiterten Pflichten eine Haftung für Schäden begründet.</p>
<p>Diese Sorge ist nicht fernliegend. Die Rechtsprechung hat schon immer die vertraglichen Beziehungen von Personen zueinander durch ein mehr oder weniger dichtes Netz von Nebenpflichten ergänzt, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben sollen. So können neben den Hauptpflichten eines Kaufvertrags zum Beispiel weiterreichende Aufklärungspflichten, Schutzpflichten, Rücksichtnahmepflichten oder Sorgfaltspflichten entstehen.</p>
<p>Um sich das damit verbundene Risiko klarzumachen, muss man sich vergegenwärtigen, wie nach bundesdeutschem Recht das Haftungsregime strukturiert ist. Grundsätzlich haftet man nur für Schäden, die man verschuldet hat (das Gesetz kennt Ausnahmen der verschuldungsunabhängigen Haftung, die hier aber keine Rolle spielen). Schuldhaft ist ein Schaden verursacht, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dabei genügt leichteste Fahrlässigkeit, um für den gesamten Schaden einstehen zu müssen. Eine Begrenzung der Haftung dahingehend, dass man zum Beispiel bei leichter Fahrlässigkeit nur in einem geringerem Umfange haftet, kennt das deutsche Recht prinzipiell nicht.</p>
<p>Darin liegt eine große Gefahr: Building information modeling ist neu. Welche Rollen die einzelnen Projektbeteiligten spielen, welche Verantwortungsbereiche sie übernehmen, welche technischen Möglichkeiten sie haben, auf den Planungs- und Bauprozess Einfluss zu nehmen, welche Hinweis-, Rücksichtnahme-, Warn- und Schutzpflichten daraus neben den eigentlichen Leistungsplichten entstehen, wird die Rechtsprechung in den nächsten Jahren möglicherweise erst entwickeln. Verstößt ein Projektbeteiligter gegen eine solche Pflicht (die möglicherweise in ihrer rechtlichen Relevanz nicht bekannt war), eröffnet er damit eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung.</p>
<p>Man muss allen, die sich mit der neuen Methodik befassen, deshalb dringend raten, nicht ohne eine vertragliche Haftungsbeschränkung zu arbeiten. Solche Haftungsbeschränkungen sind nicht unbegrenzt möglich. Die Rechtsprechung hat hierzu strenge Kriterien für wirksame Haftungsbeschränkungen aufgestellt. Ein Drauflosarbeiten ohne wirksame Haftungsbeschränkung birgt aber ein unkalkulierbares Risiko.</p>
<p>Damit soll keine Angstmache betrieben werden. Die potenzielle Haftung ist auch kein Argument gegen BIM. Es geht lediglich darum, das eigene Handeln rechtlich so abzusichern, dass im (hoffentlich nie eintretenden) Schadensfall die Haftung nicht existenzbedrohend wird. Welche Haftungsverteilung und welche Haftungsbeschränkungen sich bei BIM-Verträgen zukünftig durchsetzen werden, wird die Praxis zeigen. Bis dahin gilt: BIM ist nicht nur ein Betätigungsfeld für Bau-Ingenieure (Architekten), sondern auch für Vertrags-Ingenieure (Rechtsanwälte).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/07/17/schoene-neue-bim-welt-schnoede-alte-haftungsrealitaet-2/">Schöne neue BIM-Welt – schnöde alte Haftungsrealität</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH ändert ständige Rechtsprechung zur Schadensersatzberechnung beim Werkvertrag</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 May 2018 07:00:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat seine ständige Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzes wegen Werkmängeln aufgegeben und berechnet den Schaden nun nach dem merkantilen Minderwert (BGH VII ZR 46/17, 22.02.2018).&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/">BGH ändert ständige Rechtsprechung zur Schadensersatzberechnung beim Werkvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat seine ständige Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzes wegen Werkmängeln aufgegeben und berechnet den Schaden nun nach dem merkantilen Minderwert (BGH VII ZR 46/17, 22.02.2018). Hinter diesen sperrigen Formulierungen verbirgt sich eine wesentliche Neuerung, die für alle am Bau Beteiligten von großer Relevanz ist. Worum geht es?</p>
<p>Verursachte ein Werkunternehmer Mängel, hatte der Bauherr zunächst (nur) das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Setzte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und beseitigte der Unternehmer den Mangel innerhalb dieser Frist nicht, konnte der Auftraggeber wählen:</p>
<ol>
<li>Er konnte von dem Unternehmer einen Vorschuss verlangen, um die Mangelbeseitigung selbst in Auftrag zu geben, mit dem Vorschuss bezahlen und darüber abrechnen,</li>
<li>Er konnte den Werklohn mindern (also den Mangel letztlich akzeptieren und dafür einen geringeren Preis zahlen) oder</li>
<li>Er konnte Schadensersatz statt der Leistung (gemeint: Mangelbeseitigung) verlangen,</li>
<li>Er konnte den Werkunternehmer weiterhin auffordern den Mangel zu beheben.</li>
</ol>
<p>Bisher hatte der BGH zur Berechnung dieses Schadens die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten herangezogen – ebenso für die Minderung. Der Gedanke dahinter war, dass der Auftraggeber, wollte er den Schaden beseitigen, diesen Betrag aufwenden müsste, also in dieser Höhe einen Schaden erleiden werde.</p>
<p>Nun gab es aber Fälle, in denen diese Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung (oben Nr. 3) ungerecht erschien. Erfolgte z.B. der Anstrich einer Wohnung nicht in Verkehrsweiß, sondern in Altweiß, war die Malerarbeit aber an sich fehlerfrei erbracht, lag gleichwohl juristisch ein Mangel vor (Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, denn geschuldet war Verkehrsweiß, nicht Altweiß). Wenn in diesen Fällen der Besteller den Mangel „akzeptierte“ und stattdessen Schadensersatz verlangte, erhielt er praktisch die Kosten eines komplett neuen Anstrichs, ohne ihn freilich auszuführen. Das erschien unbillig. Dies gilt erst recht, wenn der Auftraggeber das von einem Bauunternehmer mit Mängeln errichtete Haus verkauft, die Mängel also gar nicht mehr selbst beseitigen kann und die Mängel bei der Bewertung der Immobilie auch keine Rolle gespielt haben.</p>
<p>Der BGH, genauer der für Bausachen zuständige VII. Senat des BGH, hat sich deshalb nun dafür entschieden, den Schaden anhand des merkantilen Minderwerts zu bemessen. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzes (und die Minderung) soll also nicht mehr die Kosten der fiktiven Mangelbeseitigung sein, sondern die Differenz im Marktpreis zwischen dem Werk mit Mangel (in meinem Bespiel also: eine in Altweiß gestrichene Wohnung) gegenüber dem Werk ohne Mangel (im Beispiel also die Wohnung gestrichen in Verkehrsweiß).</p>
<p>Mit dieser Rechtsprechungsänderung hat der Bausenat des BGH tatsächlich die als ungerecht empfundenen Probleme gelöst, bei denen der Mangel lediglich darin liegt, dass nicht exakt das Vereinbarte geliefert wurde, die Sache dadurch aber keineswegs weniger Wert war und der Auftraggeber über den „Schadensersatz statt der Leistung“ oder die Minderung einen Vorteil erhielt.</p>
<p>Der BGH hat mit seinem Schwenk allerdings einige weitere Probleme aufgeworfen: was ist, wenn sich der merkantile Minderwert eines solchen Mangels nicht bemessen lässt? Was ist, wenn es zwischen dem Werk mit Mangel und dem Werk ohne Mangel keinen merkantilen Minderwert gibt – ist dann der Auftraggeber seines Rechtes zur Minderung des Werklohns praktisch wirtschaftlich entkleidet? Und: bisher hat nur der VII. Senat des BGH seine Rechtsprechung zur Schadensberechnung geändert. In den für Kaufrecht und Mietrecht zuständigen Senaten werden Schaden und Minderung nach wie vor unter Zugrundelegung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten ermittelt. Wir bekommen also (möglicherweise nur vorübergehend) eine uneinheitliche Rechtsprechung in diesem Punkt. Man deshalb sicher sein, dass bei diesem Thema das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/">BGH ändert ständige Rechtsprechung zur Schadensersatzberechnung beim Werkvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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