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	<title>Teilurteil Archive - Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses als separat einzuklagende Forderung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jan 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspreis]]></category>
		<category><![CDATA[Teilurteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bisher galt: Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses begründen keine eigenständigen Forderungen. Der für diese Leistungen zu zahlende Werklohn ist vielmehr Teil eines Saldos, der bei Abrechnung des Vertrages erstellt wird. Von&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2020/01/28/einzelne-positionen-eines-leistungsverzeichnisses-als-separat-einzuklagende-forderung/">Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses als separat einzuklagende Forderung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bisher galt: Einzelne Positionen eines
Leistungsverzeichnisses begründen keine eigenständigen Forderungen. Der für
diese Leistungen zu zahlende Werklohn ist vielmehr Teil eines Saldos, der bei
Abrechnung des Vertrages erstellt wird. Von diesen Prinzipien hat sich nun das
Oberlandesgericht Zweibrücken in zwei Entscheidungen verabschiedet; der BGH hat
die dagegen jeweils eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen.
Kündigt sich hier eine Änderung der Rechtsprechung an?</p>



<p>Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte Werklohnansprüche
aus einem Tiefbauvorhaben geltend gemacht. Streitig waren dabei vor allem zwei
Positionen. Zum einen ging es um Erdaushub für Kanalgräben, der nach den
Vorgaben der Auftraggeberin, einer Kommune, unabhängig von der tatsächlich
gewählten Ausführungsart nach der DIN&nbsp;18&nbsp;300 abzurechnen war. Die
DIN&nbsp;18&nbsp;300 bestimmt: </p>



<p><em>„5.2.3 Für
abgeböschte Baugruben und Gräben gelten für die Ermittlung des Böschungsraumes
die Böschungswinkel</em></p>



<ul><li><em>40° für
Bodenklasse 3 und 4,</em></li><li><em>60° für
Bodenklasse 5,</em></li><li><em>80° für
Bodenklasse 6 und 7,</em></li></ul>



<p><em>wenn kein
Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.“</em> </p>



<p>Die Abrechnung hatte also unter Zugrundelegung eines
40°-&nbsp;Böschungswinkels zu erfolgen, unabhängig davon, wie tatsächlich
geböscht wurde, da ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich war. Unstreitig
war der Böschungswinkel deutlich steiler. Das Oberlandesgericht erteilte den
Parteien den gerichtlichen Hinweis, dass es von einer konkludenten Vertragsänderung
ausgehe. Aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Parteien – der Aushub wurde
zur Verbringung auf die Deponie gewogen – könne man davon ausgehen, dass die
Parteien von der vertraglich vereinbarten Abrechnungsregelung abweichen und nur
den tatsächlichen Aushub vergüten wollten.</p>



<p>In der zweiten Position ging es um die Herstellung
eines Leitungsbetts aus Sand, um die Wasserleitungen einzulegen. Diese Leistung
war versehentlich nur für einen Teil des Leitungsnetzes, die
Wasserhauptleitung, ausgeschrieben worden, für einen anderen Teil, die
Hausanschlussleitungen, nicht. Unstreitig haben sich die Parteien in einer
Baustellenbesprechung darauf verständigt, dass auch die Hausanschlussleitungen
in einem Sandbett verlegt werden sollten und diese Leistung zusätzlich vergütet
wird. Der Bauamtsleiter der Kommune bestätigte dies der Auftragnehmerin
schriftlich.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Zweibrücken erteilte hier den
gerichtlichen Hinweis, dass es nicht von einer wirksamen Änderung des Vertrages
ausgehe, da es an der Unterschrift des Bürgermeisters für diese
Vertragsänderung fehle, die gemäß §&nbsp;55&nbsp;Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz erforderlich sei.</p>



<p>Die Klägerin wies den Senat auf die, ihrer Meinung
nach, widersprüchlichen Hinweise hin. Das Oberlandesgericht Zweibrücken erlies
daraufhin am 17.12.2015 ein Teilurteil, in dem es die Klage im Hinblick auf die
Position „Kanalgräbenaushub“ abwies, und am 19.01.2017 ein Teilurteil, mit dem
es die Position „Rohrleitungsbett“ abwies. Über alle weiteren Positionen
entschied das Oberlandesgericht zunächst nicht. In beiden Fällen war die
Revision nicht zugelassen. </p>



<p>Die gegen diese Entscheidung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden
wies der BGH mit Beschlüssen vom 22.05.2019 ab.</p>



<p>Bewertung:</p>



<p>Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken
und die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerden verdienen unter mehreren
Aspekten Beachtung. Zum einen scheinen die Voraussetzungen, unter denen ein
Teilurteil ergehen kann, hier großzügig ausgelegt worden zu sein. Vor allem
aber überrascht, dass einzelne Rechnungspositionen separat durch Urteil
zugesprochen oder versagt werden können. Dogmatisch ist dies nur möglich, wenn
man davon ausgeht, dass es sich bei einzelnen Rechnungspositionen nicht um
unselbständige Saldoposten handelt, die lediglich im Rahmen eines Saldos Berücksichtigung
finden. Dies war bisher gängige Rechtsprechung. Dies scheint nun jedenfalls im
OLG-Bezirk Zweibrücken anders zu beurteilen zu sein.</p>
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