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	<title>Baurecht Archive - Baurecht 2.0</title>
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	<description>Blog rund um Themen des Bau- und Immobilienrechts</description>
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		<title>§ 650f und § 635 BGB &#8211; Wettlauf der Fristen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Jun 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche oder Schadensansprüche ist die richtige Fristsetzung aber essentiell.&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2025/06/03/%c2%a7-650f-und-%c2%a7-635-bgb-wettlauf-der-fristen/">&lt;strong&gt;§ 650f und § 635 BGB &#8211; Wettlauf der Fristen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche oder Schadensansprüche ist die richtige Fristsetzung aber essentiell. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es ohne angemessene Fristsetzung keine Sekundäransprüche auf Minderung, Schadensersatz, Kostenvorschuss und Selbstvornahmekosten und auch das Rücktrittsrecht hängt davon ab. Umso erstaunlicher ist es, wie sorglos häufig mit der Fristsetzung umgegangen wird. Und manchmal kann für das Bestehen eines Anspruchs auch entscheidend sein, wer zuerst reagiert hat und wessen Frist zuerst abgelaufen ist.</p>



<ol start="1" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Sachverhalt</strong></li>
</ol>



<p>Die auftraggebende GmbH hat einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung und einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Büro- und Ladengebäudes beauftragt. Das Gebäude wies Brandschutzängel auf. Die Bestellerin setzte dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung und erhob nach deren erfolglosem Ablauf gegenüber dem Generalunternehmer Klage auf Mangelbeseitigungsvorschuss und Schadensersatz wegen bereits angefallener Mangelbeseitigungskosten und gegenüber dem Architekten auf Schadensersatz. Während des Prozesses verlangte der Generalunternehmer Sicherheit für noch offene Vergütungsansprüche nach § 650f BGB und kündigte den Vertrag teilweise wegen der ihm obliegenden Gewährleistungsverpflichtungen, nachdem die Sicherheit nicht innerhalb der geforderten angemessenen Frist von der Bestellerin gestellt wurde.</p>



<ol start="2" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Entscheidung</strong></li>
</ol>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 17.12.2024 – 10 U 23/24, dass der Generalunternehmer dem Schadensersatzverlangen und dem Vorschussanspruch des Bestellers die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Stellung der Sicherheit nicht entgegenhalten kann. Zwar konnte der Generalunternehmer den Vertrag kündigen, nachdem er erfolgslos eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit gesetzt hatte. Die Kündigung führt aber nicht dazu, dass bereits entstandene Mängelrechte wieder entfallen. Die Ansprüche der Bestellerin auf Schadensersatz und Mangelbeseitigungsvorschuss sind mit Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist entstanden. Mit erfolglosem Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung hat die Generalunternehmerin ihr Recht zur Mangelbeseitigung verloren. Eine Kündigung einer nicht mehr vorhandenen Leistungsverpflichtung ist nicht möglich.</p>



<ol start="3" style="list-style-type:upper-roman">
<li><strong>Bewertung</strong></li>
</ol>



<p>Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des BGH zur Vorgängerregelung in § 648a BGB alter Fassung, wonach einmal entstandene Ansprüche durch die Kündigung nicht mehr wegfallen. Für die ausführenden Unternehmen bedeutet dies, dass sie frühzeitig reagieren und ihren Anspruch auf Sicherheit geltend machen müssen. Gerade bei größeren Mängeln kann die angemessene Mangelbeseitigungsfrist länger sein als die – regelmäßige maximal 14 Tage betragende – Frist zur Stellung der Sicherheit. Dann kann es tatsächlich zu einem Wettlauf der Fristen kommen und der Frage erhebliche Bedeutung zukommen, welche Mangelbeseitigungsfrist angemessen ist. Und das Rennen ist nicht&nbsp; wie hier – schon entschieden – bevor die zweite Frist überhaupt zu laufen beginnt.</p>



<p>Das Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart ist auch im Übrigen lesenswert und fasst die Rechtsprechung zur geschuldeten Leistung und zur Haftung des Architekten trotz Einschaltung von Fachplanern, (fehlende) Pflicht zur Vorlage eines Mangelbeseitigungsplanung durch den Bauherrn und zum Mitverschulden zusammen. Zudem erfolgen sehr interessante Ausführungen zur Zulässigkeit und dem Umfang von Feststellungsanträgen in Bezug auf Mangelbeseitigungskosten und zur Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen ohne behördliche Anordnung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2025/06/03/%c2%a7-650f-und-%c2%a7-635-bgb-wettlauf-der-fristen/">&lt;strong&gt;§ 650f und § 635 BGB &#8211; Wettlauf der Fristen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<item>
		<title>Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/09/10/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-in-muenchen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Sep 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen&#160;vom 7. bis 9. Oktober 2024 in München&#160;bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung. Als Europas&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen&nbsp;vom<strong> 7. bis 9. Oktober 2024 in München</strong>&nbsp;bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung.</p>



<p>Als Europas größtes Immobiliennetzwerk haben Sie die die Möglichkeit rund um Ihre Immobilie den&nbsp;idealen Überblick über alle Assetklassen&nbsp;sowie deren zukünftige Entwicklung zu gewinnen. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer Fragestellungen.</p>



<p>Zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe finden Sie uns in Halle B1, Stand 130.</p>



<p>Wir von den Bartsch Rechtsanwälten freuen uns auf Sie und spannende Gespräche.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/09/10/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-in-muenchen/">&lt;strong&gt;Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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		<item>
		<title>Der 5. Karlsruher Bauherrenkongress war für alle Teilnehmer ein voller Erfolg. Auch begeisterte Dr. Alexander Hoff von Bartsch Rechtsanwälte mit seinem Vortrag „Ein Blick von außen? Beobachtungen eines Bau-Juristen zum Siegeszug von BIM“.</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/07/11/5-karlsruher-bauherrenkongress/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Alexander Hoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alexander Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fotonachweis: ©buildingSMART Deutschland</p>
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<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="1024" src="http://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-1976" srcset="https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-1024x1024.png 1024w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-300x300.png 300w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-150x150.png 150w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-768x768.png 768w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-1536x1536.png 1536w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-2048x2048.png 2048w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-80x80.png 80w, https://www.baurechtzweinull.de/wp-content/uploads/2024/07/5.-Karlsruher-Bauherrenkongress-2-320x320.png 320w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p>Fotonachweis: ©buildingSMART Deutschland</p>
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			</item>
		<item>
		<title>KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/06/04/ksf-2024-karlsruher-sachverstaendigenforum-online/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jun 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>RAin Sabine Przerwok: Der Sachverständigenvertrag beim Privatgutachten – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsnotwendigkeiten</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/06/04/ksf-2024-karlsruher-sachverstaendigenforum-online/">&lt;strong&gt;KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>RAin Sabine Przerwok: Der Sachverständigenvertrag beim Privatgutachten – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsnotwendigkeiten</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/06/04/ksf-2024-karlsruher-sachverstaendigenforum-online/">&lt;strong&gt;KSF 2024 Karlsruher Sachverständigenforum online&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Apr 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Praxisorientiert und zielgenau Das Buch orientiert sich an&#160;wesentlichen Zuständigkeiten&#160;der Abteilungen eines Unternehmens&#160;bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/">&lt;strong&gt;Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Praxisorientiert und zielgenau</h3>



<p>Das Buch orientiert sich an&nbsp;<strong>wesentlichen Zuständigkeiten</strong>&nbsp;<strong>der Abteilungen eines Unternehmens&nbsp;</strong>bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel wie die Geschäftsleitung. Durch die&nbsp;<strong>praxisgerechte Gliederung&nbsp;</strong>findet jede Leserin und jeder Leser auf den ersten Blick das jeweils relevante Kapitel.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2024/04/02/neu-im-april-2024-baurecht-fuer-bauunternehmen-ein-baukompass/">&lt;strong&gt;Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2023/09/19/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2023-als-partner-der-technologieregion-karlsruhe-vom-04-10-bis-06-10-2023/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Sep 2023 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien und Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Expo Real]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der&#160;EXPO REAL 2023 in München. Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption&#46;&#46;&#46;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/09/19/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2023-als-partner-der-technologieregion-karlsruhe-vom-04-10-bis-06-10-2023/">&lt;strong&gt;Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p> </p>



<p>Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der&nbsp;<a href="https://exporeal.net/de/besucher/informieren/besuchen-lohnt-sich/?etcc_med=SEA&amp;etcc_par=Google&amp;etcc_cmp=17737569969&amp;etcc_grp=135756157861&amp;etcc_bky=expo%20real%202022&amp;etcc_mty=b&amp;etcc_plc=&amp;etcc_ctv=610243104133&amp;etcc_bde=c&amp;etcc_var=Cj0KCQjwjbyYBhCdARIsAArC6LLo667pzdb-NY2eK3q1wts3ZSITrIdXdhOTHUWADUPIRXYx_7O07U8aAugAEALw_wcB&amp;gclid=Cj0KCQjwjbyYBhCdARIsAArC6LLo667pzdb-NY2eK3q1wts3ZSITrIdXdhOTHUWADUPIRXYx_7O07U8aAugAEALw_wcB" target="_blank" rel="noreferrer noopener">EXPO REAL 2023</a> in München. </p>



<p>Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption über die Finanzierung und Realisierung bis hin zu Vermarktung, Betrieb und Nutzung.</p>



<p>Wir beraten Sie „rund um Ihre Immobilie“ und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer immobilienwirtschaftlicher Fragestellungen. Informieren Sie sich vor Ort auf unserem Stand über unsere Kompetenz, oder sprechen Sie uns direkt an. Sie finden Bartsch Rechtsanwälte in Halle B1, Stand 130 (‚Stand TechnologieRegion Karlsruhe‘).</p>



<p>Wir freuen sich auf eine interessante Messe und spannende Gespräche mit Ihnen!</p>



<p>Gerne können Sie vorab einen Termin mit uns vereinbaren: Wir freuen uns auf Ihre Nachricht per E-Mail an mail@bartsch.law.</p>



<p>  <br>Ort: München / Halle B1, Stand 130</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.baurechtzweinull.de/2023/09/19/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2023-als-partner-der-technologieregion-karlsruhe-vom-04-10-bis-06-10-2023/">&lt;strong&gt;Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.baurechtzweinull.de">Baurecht 2.0</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2022 Partner der Technologieregion Karlsruhe 04.10.2022 &#8211; 06.10.2022</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2022/09/27/bartsch-rechtsanwaelte-auf-der-expo-real-2022-partner-der-technologieregion-karlsruhe-04-10-2022-06-10-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2022 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der&#160;EXPO REAL 2022, Europas größte B2B-Fachmesse für Immobilien und Investitionen, in München. Seit 1998 ist die EXPO REAL jährlich im Oktober drei&#46;&#46;&#46;</p>
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<p>Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der&nbsp;<a href="https://exporeal.net/de/besucher/informieren/besuchen-lohnt-sich/?etcc_med=SEA&amp;etcc_par=Google&amp;etcc_cmp=17737569969&amp;etcc_grp=135756157861&amp;etcc_bky=expo%20real%202022&amp;etcc_mty=b&amp;etcc_plc=&amp;etcc_ctv=610243104133&amp;etcc_bde=c&amp;etcc_var=Cj0KCQjwjbyYBhCdARIsAArC6LLo667pzdb-NY2eK3q1wts3ZSITrIdXdhOTHUWADUPIRXYx_7O07U8aAugAEALw_wcB&amp;gclid=Cj0KCQjwjbyYBhCdARIsAArC6LLo667pzdb-NY2eK3q1wts3ZSITrIdXdhOTHUWADUPIRXYx_7O07U8aAugAEALw_wcB" target="_blank" rel="noreferrer noopener">EXPO REAL 2022</a>, Europas größte B2B-Fachmesse für Immobilien und Investitionen, in München. Seit 1998 ist die EXPO REAL jährlich im Oktober drei Tage lang Gastgeber für die gesamte Immobilienbranche. Beste Bedingungen für effizientes Networking.</p>



<p>Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption über die Finanzierung und Realisierung bis hin zu Vermarktung, Betrieb und Nutzung.</p>



<p>Bartsch Rechtsanwälte beraten Sie „rund um Ihre Immobilie“. Mit unserem Beratungsansatz entlang der Wertschöpfungskette unterstützen wir Sie bei der Bewältigung komplexer immobilienwirtschaftlicher Fragestellungen. Informieren Sie sich vor Ort auf unserem Stand über unsere Kompetenz, oder sprechen Sie uns gern direkt an. Sie finden Bartsch Rechtsanwälte in Halle B1, Stand 130 (&#8218;Stand TechnologieRegion Karlsruhe&#8216;).</p>



<p>Dr. Alexander Hoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br>Dr. Oliver Klein, Rechtsanwalt, Steuerberater<br>Dr. Reinhard Möller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br>Sabine Przerwok, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht<br>Rüdiger Strubel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater<br>Sarah Zentner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht</p>



<p>Wir freuen sich auf eine interessante Messe und spannende Gespräche mit Ihnen!</p>



<p>Wenn Sie vorab bereits einen Termin mit uns vereinbaren wollen freuen wir uns auf Ihre Nachricht, z.B. per E-Mail an mail@bartsch.law</p>



<p>Informationen 04.10.2022 &#8211; 06.10.2022<br>Beginn: 10:00<br>Ort: München / Halle B1, Stand 130</p>
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		<item>
		<title>Pauschalpreis: Sind alle Leistungen erfasst?</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2021/07/27/pauschalpreis-sind-alle-leistungen-erfasst/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sarah Zentner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jul 2021 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sarah Zentner]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie bereits zu vermuten ist, lässt sich die Frage pauschal nicht beantworten. In der Baupraxis werden häufig Pauschalpreise bei Bauverträgen vereinbart. Für die Auftraggeber hat dies vor allem den Vorteil,&#46;&#46;&#46;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie bereits zu vermuten ist, lässt sich die Frage pauschal nicht beantworten.</p>



<p>In der Baupraxis werden häufig Pauschalpreise bei Bauverträgen vereinbart. Für die Auftraggeber hat dies vor allem den Vorteil, dass die Kosten des Projekts besser kalkulierbar sind und nicht auszuufern drohen. Der Aufraggeber erhofft sich Kostensicherheit. Der Auftragnehmer minimiert das Risiko, dass er sich am Ende über die Höhe der Vergütung streiten muss, da der vereinbarte Pauschalpreis in der Regel bindend ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Detaillierter Pauschalvertrag oder Global-Pauschalvertrag?</h2>



<p>Welche Leistungen der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen hat, hängt vor allem von der zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ab. Je detaillierter die Leistungsbeschreibung ist, desto klarer ist, welche Leistungen von dem Pauschalpreis abgegolten sein sollen.</p>



<p>Bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag haben die Vertragsparteien auf der Grundlage eines detaillierten Angebots oder Leistungsverzeichnisses einen Pauschalpreis vereinbart. Führt der Auftragnehmer Leistungen aus, die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Preisanpassung haben.</p>



<p>Etwas anderes gilt, wenn sich die Parteien am funktionalen Erfolg der Baumaßnahme orientieren (sog. Global-Pauschalvertrag). Der Auftraggeber kann dann in der Regel davon ausgehen, dass sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, auch von dem Pauschalpreis umfasst sind.</p>



<p>So auch in dem Fall, den das Oberlandesgericht Köln am 30.01.2020, Az. 3 U 42/05 entschieden hat. Das Gericht hat angenommen, dass zu einer geschuldeten schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch eine Zugangskontrolle gehört. Die Kosten für die Schrankenanlage waren mit dem vereinbarten Pauschalpreis mitabgegolten. Der Auftragnehmer hatte keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.  </p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p>Bei Pauschalpreisvereinbarungen ist Vorsicht geboten – auf beiden Seiten. Um das eigentliche Ziel der Kostensicherheit zu erreichen, muss bei der Auftragserteilung besonders darauf geachtet werden, welche Leistungen von dem Pauschalpreis (mit-)erfasst sind. Ansonsten besteht für beide Seiten das Risiko von – vermeidbaren – Kostenüberraschungen.</p>
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		<item>
		<title>Fiktive Mangelbeseitigungskosten – Rolle rückwärts oder Abschaffung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auf breiter Ebene?</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2020/07/28/fiktive-mangelbeseitigungskosten-rolle-rueckwaerts-oder-abschaffung-der-fiktiven-mangelbeseitigungskosten-auf-breiter-ebene/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Przerwok]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2020 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sabine Przerwok]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Problemstellung Verursacht ein Werkunternehmer Mängel, hatte der Bauherr zunächst (nur) das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Setzte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<ol type="I"><li>Problemstellung</li></ol>



<p>Verursacht ein Werkunternehmer Mängel, hatte der Bauherr zunächst (nur) das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Setzte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und beseitigte der Unternehmer den Mangel innerhalb dieser Frist nicht, konnte der Auftraggeber wählen:</p>



<ul><li>Er konnte von dem Unternehmer einen Vorschuss verlangen, um die Mangelbeseitigung selbst in Auftrag zu geben, mit dem Vorschuss bezahlen und darüber abrechnen,</li><li>Er konnte den Werklohn mindern (also den Mangel letztlich akzeptieren und dafür einen geringeren Preis zahlen)</li><li>Er konnte Schadensersatz statt der Leistung (gemeint: Mangelbeseitigung) verlangen oder</li><li>Er konnte den Werkunternehmer weiterhin auffordern den Mangel zu beheben.</li></ul>



<p>Bisher hatte der BGH zur Berechnung dieses Schadens die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten herangezogen – ebenso für die Minderung. Der Gedanke dahinter war, dass der Auftraggeber, wollte er den Schaden beseitigen, diesen Betrag aufwenden müsste, also in dieser Höhe einen Schaden erleiden werde.</p>



<p>Parallel war die Rechtsprechung für andere Vertragsarten, von Kaufverträgen über Mietverträge. Auch im Deliktsrecht (z.B. Verkehrsunfall) ist anerkannt, dass die Reparaturkosten fiktiv erstattet werden müssen und es dem Geschädigten freisteht, ob er das Geld für die Reparatur oder den nächsten Urlaub verwendet. Nur die Umsatzsteuer erhält der Geschädigte nur, wenn er die Arbeiten tatsächlich ausführen lässt.</p>



<p>Mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, den Schaden anhand des merkantilen Minderwerts zu bemessen. Wir haben über die Entscheidung berichtet.</p>



<p><a href="https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/">https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/</a> .</p>



<p>In der Folgezeit stellte sich die Frage, ob die Entscheidung richtig war, ob der VII. Zivilsenat ohne Rückfrage bei den anderen betroffenen Zivilsenaten des BGH die Rechtsprechung ändern durfte und ob die Entscheidung auf andere Vertragsarten, insbesondere Immobilienkaufverträge übertrag ist.</p>



<p>2. Fallkonstellation</p>



<p>Jetzt hatte der V. Zivilsenat, der u.a. für Immobilienkaufverträge zuständig ist, die Gelegenheit sich zum Thema fiktive Mangelbeseitigungskosten zu äußern. Und um es vorweg zu nehmen, die Richter des V. Zivilsenats sind völlig anderer Auffassung als ihre Kollegen aus dem Werkvertragsrecht.</p>



<p>In dem zu entscheidenden Fall geht es um den Erwerb einer Eigentumswohnung. Nach dem Erwerb traten Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer auf. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und Ermächtigung durch die WEG, die Mängel zu beseitigen, erhebt der Erwerber Klage auf Zahlung der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten und Feststellung, dass der Verkäufer weitere Schäden ersetzen muss.</p>



<p>Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Käufer die Forderung im Wesentlichen und soweit hier relevant zugesprochen. Der V. Zivilsenat möchte die Entscheidungen aufrechterhalten, sieht sich darin aber durch das Urteil des VII. Senats vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 gehindert. Der V. Zivilsenat ist nämlich der Auffassung, dass es die vom VII. Zivilsenat behaupteten „werkvertraglichen Besonderheiten“ nicht gibt und damit einheitlich für Kauf- und Werkvertrag zu entscheiden ist, ob es fiktive Mangelbeseitigungskosten nun gibt oder nicht. Der V. Zivilsenat begründet seine Meinung sehr ausführlich und führt insbesondere folgende Argumente für die fiktiven Mangelbeseitigungskosten an:</p>



<ul><li>Risiko einer „Überkompensation“ beim Immobilienkauf nicht höher als z.B. beim Kauf einer Wohnung vom Bauträger, für die Werkvertragsrecht gilt.</li><li>Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers bei Schuldrechtsreform Gewährleistungsregime zu vereinheitlichen.</li><li>Schadensermittlung anhand Mangelbeseitigungskosten angemessen, weil der mangelbedingte Minderwert das Leistungsinteresse des Käufers nicht immer zutreffend abbildet.</li><li>Bisherige Rechtsprechung entspricht Verständnis des Gesetzgebers bei Schuldrechtsreform.</li><li>Vorfinanzierung durch Geschädigten nicht vertretbar.</li><li>Dispositionsfreiheit des Geschädigten als anerkannter Grundsatz des deutschen Schadensrechts.</li><li>Praktikabilität der Schadensberechnung.</li></ul>



<p>Der V. Zivilsenat möchte deshalb die Frage dem Großen Zivilsenat vorlegen. Zuvor muss es aber beim VII. Zivilsenat anfragen, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält.</p>



<p>3. Bewertung</p>



<p>Richtig ist der Beschluss schon deshalb, weil er eine Vorlage zum Großen Senat vorsieht. Die vom VII. Zivilsenat herangezogenen „Besonderheiten des Werkvertragsrechts“, die begründen sollten, warum eine Vorlage nicht erfolgte, überzeugen tatsächlich nicht. Gerade der Vergleich vom „Kauf“ einer neuen Wohnung im Vergleich zu einer 2,5 Jahre alten Wohnung zeigen, dass es diese Besonderheiten nicht gibt.</p>



<p>Auch vor dem Hintergrund der Rechtsicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung ist es aus Geschädigten- und Anwaltssicht mehr als wünschenswert, dass der Große Senat hier zu einer Rechtssicherheit beiträgt. Bisher hängt es vom jeweiligen Landgerichtsrichter ab, wie entschieden wird. Die Entscheidungen sind sehr divers und erschweren eine sinnvolle anwaltliche vorgerichtliche Beratung und das Suchen von außergerichtlichen Lösungen ganz erheblich. Zudem ist die Schadensberechnung anhand des merkantilen Minderwerts mehr als kompliziert und faktisch ohne Einschaltung von Sachverständigen nicht leistbar.</p>



<p>Welcher der beiden Senate nun recht hat, bleibt abzuwarten. Es ist aber schwer vermittelbar, warum der Käufer eines Autos fiktive Mangelbeseitigungskosten verlangen kann, der Auftraggeber beim Hausbau oder der Erwerber einer Wohnung vom Bauträger nicht.</p>
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			</item>
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		<title>Vorkalkulatorische Preisfortschreibung adé!</title>
		<link>https://www.baurechtzweinull.de/2019/08/27/vorkalkulatorische-preisfortschreibung-ade/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stephan Leipert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2019 07:00:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stephan Leipert]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der für Baurecht zuständige 7. Zivilsenat hat in einem neuen Urteil (Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/19) der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Mengenminderungen und -mehrungen eine Absage erteilt. Der Preis&#46;&#46;&#46;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Der für Baurecht zuständige 7.
Zivilsenat hat in einem neuen Urteil (Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/19) der
vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Mengenminderungen und -mehrungen
eine Absage erteilt. Der Preis für die die 110 %-Grenze übersteigende Mehrmenge
sei selbstständig und losgelöst vom ursprünglichen Einheitspreis zu bestimmen.</em></p>



<p><strong>Was war passiert?</strong></p>



<p>Der beklagte Auftraggeber
beauftragte den klagenden Auftragnehmer mit Abbrucharbeiten. Als Vordersatz für
die Leistung „Entsorgung von belastetem Bauschutt“ war im
Angebotsleistungsverzeichnis eine Tonne angegeben. Der Auftragnehmer bot
hierfür einen Einheitspreis von 462 EUR/Tonne an. Während der Bauausführung
stellte sich heraus, dass insgesamt etwas mehr als 80 Tonnen – anstatt der
geplanten einen Tonne &#8211; belasteter Bauschutt zu entsorgen war. Zwischen den
Parteien entstand darüber Streit, zu welchem Einheitspreis die Mehrmenge
abzurechnen ist. Der Auftragnehmer rechnete mit dem ursprünglichen
Einheitspreis von 462 EUR/Tonne ab. Der Auftraggeber hielt dagegen nur einen
deutlichen geringen Preis für gerechtfertigt, da die Container- und
Deponiekosten pro Tonne aufgrund der erheblichen Mengen deutlich geringer
ausgefallen waren. Da die Parteien außergerichtlich keine Einigung fanden,
klagte der Auftragnehmer die seiner Auffassung nach ihm noch zustehende
Vergütung gerichtlich ein. Seine Klage blieb vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht weitestgehend erfolglos.</p>



<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte
die Entscheidung der Vorinstanzen und nahm in diesem Zusammenhang grundlegend
Stellung, wie der neue Preis bei Mehrmengen zu berechnen sei. Er stellte
zunächst fest, dass für die Neubildung des Einheitspreises nicht die Veränderung
der im ursprünglichen Einheitspreis kalkulierten Kosten tatbestandliche
Voraussetzung sei, sondern der Anspruch auf Anpassung des Einheitspreises nur
voraussetze, dass es zu einer Überschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10
% komme.</p>



<p>Im Hinblick auf den neu zu
bildenden Preis stellt der Bundesgerichtshof fest, dass §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3
Nr.&nbsp;2&nbsp;VOB/B selbst keine Regelung enthalte, wie der Preis zu
bestimmen sei. Die Bildung des neuen Preises sei vielmehr in die Hände der
Vertragsparteien gelegt, die also einen neuen Vertragspreis aushandeln sollten.
Können sich die Parteien nicht auf einen neuen Einheitspreis verständigen, so sei
das zuständige Gericht dazu berufen, zu entscheiden, welcher Preis für die
Mehrmenge in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht hat dabei zunächst zu
berücksichtigen, ob zwischen den Parteien zumindest Einigkeit über bestimmte
Teilelemente für die Neuberechnung des Preises besteht. Eine solche Einigkeit
über Teilelemente kann z.B. darin bestehen, welche Zuschläge (z.B. GU-Zuschlag)
bei der Neuberechnung des Preises zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der
Preisbestandteile, bei den zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, kann das
Gericht nicht auf ein allgemeingültiges Verständnis von §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3
Nr.&nbsp;2&nbsp;VOB/B durch die beteiligten Verkehrskreise oder eine bestehende
Übung zurückgreifen, da sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur nur
ein uneinheitliches Bild zeige. Das angerufene Gericht habe vielmehr im Wege
einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen, welcher Maßstab für die
Ermittlung des neuen Preises anzuwenden sei. Bei Berücksichtigung der
wechselseitigen Interessen sei damit der Maßstab für die neue Berechnung die
tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Dieser
Anknüpfungspunkt sei heranzuziehen, da sich die tatsächlich erforderlichen
Kosten ohne weiteres ermitteln ließen und eine realistische Bewertung
ermögliche. Eine Störung des Äquivalenzverhältnisses bzw. des
Vertragspreisniveaus sei durch diesen Maßstab nicht gegeben, da für den neuen
Preise der Mehrmenge das ursprüngliche Vertragspreisgefüge gerade nicht gelte.</p>



<p><strong>Fazit</strong></p>



<p>Mit dieser Entscheidung stellt
sich der Bundesgerichtshof gegen die bisherige herrschende Meinung in Literatur
und Rechtsprechung. Bisher ging man davon aus, dass der neue Preis für die
Mehr- und/oder Mindermengen auf Grundlage der Urkalkulation zu erfolgen hat (sog.
vorkalkulatorische Preisfortschreibung). Maßgeblich war also die Urkalkulation
und nicht die tatsächlich erforderlichen Kosten. Auch wenn der
Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich darauf abstellt, so entsteht der Eindruck,
dass er die Regelung in §&nbsp;650c&nbsp;BGB des neuen BGB-Bauvertragsrecht,
die eine Berechnung von Nachträgen anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten
zuzüglich angemessener Zuschläge vorsieht, nun auch in der VOB/B verankern
möchte. Dabei dürfte es so sein, dass die nunmehrige Rechtsprechung nicht nur
auf Mehr- und/oder Mindermengen Anwendung finden wird, sondern auch auf
geänderte Leistungen im Sinne von §&nbsp;2 Abs.&nbsp;5&nbsp;VOB/B. Denn § 2
Abs. 5 VOB/B entspricht im Wortlaut hinsichtlich der Neubildung des Preises der
Regelungen zu Mehr- und Mindermengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Hingegen dürfte
für zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B) weiterhin die Urkalkulation
maßgeblich sein, da dort ausdrücklich auf die „Grundlagen der Preisermittlung“
Bezug genommen wird. Für die gerichtliche Praxis kommt daher der Frage, ob es
sich um eine geänderte oder eine zusätzliche Leistung handelt, zukünftig
erheblich mehr Bedeutung zu. Dies fördert allerdings nicht die
Rechtssicherheit. Denn bis heute gibt es keine klaren und eindeutigen
Abgrenzungskriterien zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung.</p>



<p>Zwar ist dem Bundesgerichtshof
zuzustimmen, dass die tatsächlich erforderlichen Kosten den Vorteil haben, dass
diese leichter zu bestimmen sind. Allerdings ist nach wie vor vollkommen unklar
und damit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet, wie die „angemessenen
Zuschläge“ zu berechnen sind. Soweit der Bundesgerichtshof in diesem
Zusammenhang für Zuschläge von Baustellengemeinkosten spricht, dürfte dies
sogar falsch sein, da regelmäßig bei Mengenmehrungen oder geänderten Leistungen
Baustellengemeinkosten nicht anfallen und, wenn sie doch einmal anfallen, nicht
über Zuschläge zu ermitteln sind, sondern konkret berechnet werden können und
dann auch so berechnet werden müssen. Schließlich erscheint es in einer freien
Marktwirtschaft fremd, dass nicht mehr der einzelne Wirtschaftsteilnehmer
bestimmen kann, mit welchen Gewinnzuschlag er kalkuliert, sondern das Gericht
als staatliche Institution festlegt, welchen Gewinn der einzelne
Wirtschaftsteilnehmer haben darf. Die Auswirkungen sei zur Veranschaulichung an
einem kurzen Beispiel dargestellt: Ein Auftragnehmer rechnet in der Urkalkulation
mit einem Gewinnzuschlag von 10&nbsp;%. Es kommt sodann zu einer Mengenmehrung
und im anschließenden Rechtsstreit stellt das Gericht unter Berücksichtigung
der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unter Zuhilfenahme eines
Sachverständigen fest, dass nur ein Gewinnzuschlag von 5&nbsp;% angemessen sei.
Schlussendlich entscheiden nun also Gerichte, wie viel Gewinn ein einzelner
Bürger machen darf. Ob dies mit der verfassungsrechtlich garantierten
Berufsfreiheit vereinbar ist, sei einmal dahingestellt.</p>
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