Computerspiele in echt = Vergnügungsstädte?!

Spätestens seit den 90er Jahren veränderte sich die Spielewelt von analog zu digital. Computerspiele waren auf einem scheinbar nicht aufzuhaltenden Vormarsch.

Mit Paintball, Lasertag, in jüngerer Zeit Live Escape-Room und ganz aktuell Pokemon go verbreiten sich in den letzten Jahren Formen der Freizeitgestaltung, die in gewisser Weise vom Computerspiel dessen Formen in eine analoge Welt übertragen.

Während die Phänomene Paintball und Lasertag schon etwas älter sind haben sich sog. Escape-Rooms erst in letzter Zeit erheblich verbreitet und sind mittlerweile in fast jeder größeren Stadt zu finden. Allein in Karlsruhe gibt es Stand heute fünf Anbieter für diese Art des Zeitvertreibes, dazu eine Paintball-Arena und eine Laser-Base. Nach Wikipedia beschreibt das Prinzip von Escape-Rooms wie folgt:

Kleine Personengruppen werden beim Live Escape Game gemeinsam in einem Raum oder eine kleine Anzahl Räume eingesperrt und müssen die Räume innerhalb einer vorgegebenen Zeit (zumeist 60 Minuten) mit Hilfe der darin versteckten Hinweise und Gegenstände wieder verlassen.  Dabei werden sie über Kameras von einer das Geschehen beaufsichtigenden Person beobachtet, die über ein Funkgerät oder mit Bildern auf einem Monitor im Raum eingreift, wenn etwas Falsches gemacht wird oder die Gruppe nicht vorwärtskommt. Die Spieler können meist auch selbst aktiv werden und Hinweise beim Spielleiter anfordern, sollten sie nicht weiterkommen. Die Räume werden als Unterhaltungsangebot sowie als Teambuilding-Veranstaltungen beworben.

Diese Freizeitgestaltungen werfen auch Fragen des öffentlichen Baurechts auf, insbesondere im Hinblick auf die Einordnung in eine der Nutzungsformen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die BauNVO kennt als mögliche Nutzungen Wohngebäude, Gartenbaubetriebe, Läden und Gaststätten, kulturelle, soziale und sportliche Anlagen, Tankstellen, nicht störende Handwerksbetriebe, nicht störendes Gewerbe, sonstiges Gewerbe, Hotels und Pensionen, Verwaltungsgebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Vergnügungsstätten, Parkhäuser, Lagerhäuser und –plätze sowie Industriebetriebe.

In welcher dieser Nutzungsarten nun Paintball- und Lasertaganlagen sowie Escape-Rooms eingeordnet werden müssen, wird von den zuständigen Baurechtsbehörden äußerst unterschiedlich beurteilt. Mehr oder weniger spontan erfolgt häufig die Einordnung als sog. Vergnügungsstätte. Alternativ kommt bei Paintball- und Lasertaganlagen die Einordnung als Sportanlage oder ls sonstiger Gewerbebetrieb in Betracht, bei Escape-Rooms als sonstiges oder nicht-störendes Gewerbe.

I. Vergnügungsstätte

Die Einordnung als Vergnügungsstätte hat baurechtlich erhebliche Konsequenzen. Die Anlage ist dann nur noch im Misch- und Kerngebiet sowie ausnahmsweise in Gewerbe- und Dorfgebieten zulässig.

Demgegenüber sind z.B. Sportstätten in allgemeinen Wohn-, Kern-, Dorf- sowie Gewerbegebieten allgemein zulässig und ausnahmsweise sogar in reinen Wohngebieten.

Hinzu kommt, dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, auch soweit sie ausnahmsweise oder allgemein zulässig ist, in vielen Bebauungsplänen oder durch Erlass von Vergnügungsstättensatzungen ausgeschlossen wird. Mit Vergnügungsstättensatzungen  treffen die Gemeinden Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im beplanten Innenbereich und bestimmen sog. Konzentrationsflächen. Nur innerhalb dieser Flächen dürfen Vergnügungsstätten angesiedelt werden.  Grund ist, dass die Ansiedlung „typischer“ Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos, Diskotheken, Nachtlokale, Sex-Kinos, Wettbüros etc. unerwünscht ist, da damit häufig ein trading-down Effekt für das gesamte Gebiet verbunden ist. Vergnügungsstätten sind insbesondere deshalb als schwierig anzusehen, weil sie aufgrund ihres Benutzerkreises und der Nutzungszeit regelmäßig mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergehen, sei es durch die Veranstaltung selbst oder durch den durch sie ausgelösten zu- und Abgangsverkehr. Dies gilt insbesondere für Anlagen, die in der Nachtzeit betrieben werden.

Die genannten Beispiele zeigen aber auch, dass die jetzt diskutierten Formen einen völlig anderen Charakter haben und mit „typischen“ Vergnügungsstätten nicht vergleichbar sind. Der Begriff der Vergnügungsstätte als eigenständiger Nutzungsbegriff der BauNVO ist nicht allgemein gültig definiert. Überwiegend werden darunter allerdings Gewerbebetriebe verstanden, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher oder Kunden im Vordergrund steht, nicht aber die Geselligkeit, kulturelle, soziale oder sportliche Aspekte. Solche Anlagen sind durch gewinnbringende Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet, wobei das Vergnügen nach Ansicht des VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.1998 – 8 S 2122/98 „sowohl in einem Zuschauen oder Zuhören, aber auch in vermittelnden Tätigkeiten, z.B. auf der Tanzfläche oder an Spielapparaten bestehen kann.“

Unerheblich ist der Name oder die Bezeichnung des jeweiligen Betriebes. Entscheidend ist allein die tatsächliche Nutzung. So werden auch Kinos regelmäßig als Vergnügungsstätte eingeordnet, jedenfalls wenn es sich um große Kinobetriebe handelt. Zur Abgrenzung der Vergnügungsstätte von Anlagen für soziale Zwecke ist anerkannt, dass Bowling-, Kegelzentren ebenso wie Fitness-Studios sportlichen Zwecken dienen. Fitness-Studios. Dagegen werden Billard-Cafés werden als Vergnügungsstätte eingeordnet, wenn sie primär dem Billiardspiel dienen. Hier erfolgt die Abgrenzung zu einer Gaststätte.

II. Rechtsprechung

Die Anzahl von Urteilen zu diesen neueren Nutzungsformen ist  gering. Erwähnenswert sind besonders zwei Urteile.

  1. VGH München – Paintballanlagen

Zunächst ein etwas älteres Urteil VGH München vom 27.11.2012 – 15 BV 09/2719. In dem zugrunde liegenden Fall war für eine Paintball-Anlage eine Umbaugenehmigung beantragt worden. Der Betreiber der Anlage war als Verein organisiert, nur Vereinsmitglieder sollten Zugang erhalten. Darüber hinaus wurden zwei Arten von Spielen angeboten, sog. Central-Flag und Capture the flag. Die zuständige Baurechtsbehörde hatte die Baugenehmigung vor allem mit der Begründung versagt, dass solche Spiele gegen die Menschenwürde nach Art. 1 GG verstoßen. Dies sah das Verwaltungsgericht und auch der VGH München anders. Beide Gerichten verneinten, jedenfalls für die konkrete Nutzungsart, einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Das Thema ist seit der Entscheidung des VGH München auch geklärt. Der VGH München ordnete den Paintball-Verein als Sportstätte ein. Im konkreten Fall war deshalb die Nutzung zulässig. Der VGH München begründete Die Entscheidung damit, dass die beabsichtigte Nutzung zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung dient und für eine Sportanlage typischen Anlagen, wie z.B. Umkleideräume vorhanden sind.

  1. VG Neustadt – Lasertaganlage

Anders entschied dieses Jahr das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 25.02.2016 – 4 K 672/15 für eine Lasertaganlage. Die Betreiber der Anlage waren nicht als Verein organisiert. Das VG Neustadt ordnete die Anlage in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung als Vergnügungsstätte ein. Nach Ansicht des Verwaltungsrichters steht der Unterhaltungswert für die Nutzer eindeutig im Vordergrund, ohne das es auf die körperliche Ertüchtigung oder einen regelrechten Wettkampf in irgendeiner Weise an. Der geplante Spielraum von ca. 370 qm bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch relativ wenig Raum zur körperlichen Ertüchtigung, Bewegung oder Anstrengung bei den Spielaufgaben. Es werde deshalb vor allem ein Publikum angesprochen, das nicht in erster Linie an einer sportlichen Betätigung im Zusammenhang mit dem Spiel interessiert sei. Dafür spreche auch die tägliche Betriebszeit von 16 Stunden (8:00 – 24:00 Uhr). Die Laser-Tag Anlage sei auch nicht mit der Paintball-Anlage des VGH München vergleichbar. Es handle sich nicht um einen Sportverein, die Ausübung des Spieles erfolge nicht in Vereinskleidung und unter Geltung allgemein anerkannter sportlicher Regelungen (im Fall des VGH Mannheim) den offiziellen Paintball-Regelwerk des deutschen Paintballverbandes in der offiziellen Fassung.

III. Bewertung

Wie nicht zuletzt die divergierenden Gerichtsentscheidungen und eine Vielzahl vorausgehender Behördenentscheidungen zeigen, hat sich bisher keine einheitliche Verwaltungspraxis für die Beurteilung von Paintballanlagen, Escaperooms etc. gebildet. Dies führt für die potentiellen Betreiber solcher Anlagen zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Beantragung – fast immer notwendiger – Baugenehmigungen. Es ist deshalb wichtig, durch umfassenden Vortrag zum Inhalt der geplanten Nutzung den zuständigen Sachbearbeiter und auch Richter aufzuklären und Fehlvorstellungen zu vermeiden. Dann lassen sich hoffentlich Fehlentscheidungen wie diejenige des VG Neustadt vermeiden. Zwar ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten und die Berücksichtigung von Einzelfallumständen im bei der Feststellung der Nutzungsart nur sehr eingeschränkt möglich. Die Einordnung als Vergnügungsstätte ist dennoch meines Erachtens falsch. Dies gilt auch für Escape-Rooms, zu denen bisher keine Gerichtsentscheidungen vorliegen. Solche Betriebe bestehen typischerweise aus 2-3 Räumen in denen sich maximal 20 Menschen gleichzeitig aufhalten. Die hauptsächliche Nutzung erfolgt zwar abends und am Wochenende, aber nicht nachts, sondern im Zeitraum zwischen 17 Uhr und 22 Uhr und am Wochenende ab 11 Uhr. Die Einrichtungen dienen zwar auch der Unterhaltung, dies ist aber lediglich ein Teilaspekt – neben Teambuilding, Förderung logischen Denkens etc. Von den Einrichtungen geht kein höherer Lärm oder ein höheres Verkehrsaufkommen auf als von einem Bürobetrieb mit Kundenkontakt. Regelmäßig wird überhaupt kein Alkohol ausgeschenkt, wenn dann Flaschenbier. Mit Casinos, Diskos oder Spielhallen sind solche Einrichtungen nicht vergleichbar.

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