Kündigungsschutz bei saisonaler Unterbrechung einer Beschäftigung im Baugewerbe

Jedes Bauunternehmen kennt dieses Problem. Während der Winterzeit können Mitarbeiter nicht beschäftigt werden, weil Frost, Schnee und Nässe das Arbeiten im Außenbereich nicht zulassen. Deshalb sind Bauunternehmen gezwungen, Arbeitsverhältnisse zu kündigen und die Arbeitnehmer erst im Frühjahr wieder einzustellen. Für den neuen Arbeitsvertrag stellen sich dann zwei Folgefragen:

  • Ist die Unterbrechung bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, die maßgeblich für die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB ist?
  • Kann sich der Arbeitnehmer trotz der Unterbrechung auf eine längere Betriebszugehörigkeit berufen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten nach Neuabschluss des Arbeitsvertrages gekündigt wurde?

I. Berechnung der Kündigungsfristen

Die Berechnung der Kündigungsfristen ist im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) geregelt. § 12 Nr. 1.2 Satz. 3 BRTV bestimmt, dass Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit zusammengerechnet werden, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat. Da der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe allgemeinverbindlich ist, gilt er für alle Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes. Für die Berechnung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB spielen also die saisonalen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses kaum eine Rolle.

II. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

Kündigungen bedürfen der sozialen Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Die Vorschrift knüpft an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an die tatsächliche Beschäftigung an. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist aber unbeachtlich, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Für die Frage, ob eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, sind die absolute Dauer der Unterbrechung ebenso zu berücksichtigen, wie Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses und der betreffenden Brache. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 20.06.2013 (2 AZR 790/11) die Frage geklärt, wie die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes im Baugewerbe zu bestimmen ist.

III. Entscheidung des BAG vom 20.06.2013 (2 AZR 790/11)

Der Fall ist einfach erzählt. Der Kläger war seit 1973 als Bauhilfsarbeiter bei dem beklagten Bauunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach für die Dauer von einigen Monaten unterbrochen. Mit Schreiben vom 13.12.2006 kündigte das Bauunternehmen das Arbeitsverhältnis zum 20.12.2006. Gegen diese Kündigung legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. In diesem Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

  1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 13.12.2006 zum 20.12.2006 beendet worden ist.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens mit Wirkung zum 02.05.2007 als Bauhilfsarbeiter zu einem Bruttostundenlohn von 12,30 € in Vollzeit einzustellen.
  3. Vordienstzeiten werden nicht anerkannt.

Die Beklagte stellte den Kläger am 02.05.2007 als Bauhilfsarbeiter in Vollzeit wieder ein. Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.05.2007 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2007.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich in wenigen Sätzen zusammenfassen:

  • § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau trifft lediglich eine Regelung zur Berechnung der Kündigungsfrist, nicht aber zur Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.
  • Bei der Berechnung der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes sind kurzfristige Unterbrechungen unbeachtlich. Im Baugewerbe sind die branchentypischen Unterbrechungen in der Winterzeit auch dann unbeachtlich, wenn Sie mehrere Monate betragen. Diese Wertung kommt in § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau zum Ausdruck. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn die Betriebszugehörigkeit für die Berechnung der Kündigungsfrist mehrere Jahre beträgt, der Arbeitnehmer aber trotzdem keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen würde.
  • Die Regelung des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ist gesetzlich zwingend. Die Parteien können, wenn die Wartezeit erfüllt ist, den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht aufheben. Die Vereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich, dass Vordienstzeiten nicht anerkannt werden, ist deshalb unwirksam.

IV. Folgerungen

Für das Baugewerbe gelten besondere Regelungen bei der Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Saisonale Unterbrechungen von bis zu 6 Monaten führen nicht dazu, dass die Arbeitnehmer den gesetzlichen Kündigungsschutz verlieren.

Auch Vereinbarungen über Vordienstzeiten bieten keine rechtlich tragfähige Lösung. Da der Kündigungsschutz gesetzlich zwingend ist, sind Vereinbarungen unwirksam, die zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen treffen.

Bauunternehmen sollten prüfen, ob im Einzelfall eine befristete Beschäftigung vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG besteht. Hier kommt insbesondere in Betracht, dass der Bedarf an der Arbeitsleitung nur vorübergehend besteht.

Eine Befristung ist allerdings nicht möglich, wenn der Beschäftigungsbedarf kontinuierlich ist und lediglich in der Winterzeit nicht besteht. Eine Sachgrundbefristung kann aber in Betracht kommen, wenn ein Beschäftigungsbedarf nur zur Abwicklung eines bestimmten Bauprojektes gegeben ist.

V. Hinweise für die Praxis

1. Bauunternehmen müssen bei Kündigungen berücksichtigen, dass die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz auch dann erfüllt ist, wenn das aktuelle Arbeitsverhältnis zwar noch keine 6 Monate bestanden hat, zuvor aber nur eine wenige Monate dauernde Unterbrechung wegen „Schlechtwetter“ erfolgt ist.

2. Schlechtwetterkündigungen sind zwar in der Praxis nach wie vor verbreitet. In der Regel sind Kündigungen wegen eines geringen Beschäftigungsbedarfs während der Schlechtwetterperiode aber unwirksam, da es seit einiger Zeit die Möglichkeit der Saison-Kurzarbeit gibt. Für den saisonalen Arbeitsausfall während der Schlechtwetterperiode vom 01.12. bis 31.03. des Folgejahres kann Saison- Kurzarbeitergeld beantragt werden. Sofern diese Möglichkeit besteht, ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Schlechtwetterperiode in der Regel unwirksam.

3. Arbeitnehmer können sich auf die Unwirksamkeit einer Schlechtwetterkündigung nur berufen, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

4. Ist die Klagefrist abgelaufen, ohne dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wiedereinstellung (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 7 AZR 190/05).

5. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht aber dann, wenn der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung zugesagt hat, den Arbeitnehmer nach Ende der Schlechtwetterperiode wieder zu beschäftigen.

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2 Antworten

  1. Elges sagt:

    Hallo, gilt das “ Kündigungsschutz bei saisonaler Unterbrechung einer Beschäftigung im Baugewerbe “ auch für das Baunebengewerbe zb Gerüstbau?

  2. Schuster Günther sagt:

    Saison bedingte Kündigung im Schreinerhandwerk Fensterbau. Gilt hier die gleiche Berechnung der Betriebszugehörigkeit wie im Bauhandwerk.

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